Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803 (Reichsdeputationshauptschluss)
Protokoll der außerordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg 1803, Bd. 2, S. 841
Demnach zu Beendigung des zwischen Kaiserlicher Majestaet und dem teutschen Reiche eines - dann der franzoesischen Republik andern Theils - ausgebrochenen Kriegs, zu folge 20sten Artikels des am 17ten Oktober 1797 geschlossenen Friedens zu Campo-Formio noch in demselben Jahre ein Friedens-Kongreß zwischen Allerhoechstgedachter Sr. Kaiserl. Majestaet und einer dazu ernannten ausserordentlichen Reichsdeputation einer - dann den Bevollmaechtigten der franzoesischen Republik andrer Seits - zu Rastadt eroeffnet worden, auch daselbst die Unterhandlungen bereits so weit gediehen, daß im Namen den teutschen Reichs in die Ueberlassung der Lande der linken Rheinseite entstehenden Verlustes die Grundlage der Entschaedigung durch Saekularisationen angenommen, diese Friedensunterhandlungen aber durch den Widerausbruch der Feindseligkeiten unterbrochen worden: so ist zwar nachher am 9ten Febr. 1801 von Sr. Kaiserl. Majestaet mit dem ersten Konsul der franzoesischen Republik auch Namens des teutschen Reichs, unter Beziehung auf die bey dem vorhergegangenen Rastadter Kongreße von der Reichsdeputation schon verwilligte Basis, Friede von Lueneville geschlossen, dieser Friedensschluß auch von Kurfuersten, Fuersten und Staenden unter reichsoberhauptlicher Mitwirkung am 7ten Maerz 1801 wirklich genehmigt, jedoch sind in diesem Friedensschlusse selbst einige Gegenstaende auf weitere Eroerterung ausgesetzt worden; indem nicht nur die im 5ten Artikel dem Herrn Großherzog von Toskana zugesagte Entschaedigung in Teutschland keine naehere Bestimmung daselbst erhalten, sondern auch vermoege des 7ten Artikels die Entschaedigungen der erblichen Reichsstaende im Gemaeßheit der schon erwaehnten zu Rastadt aufgestellten Grundsaetze noch bestimmt werden sollten.
Nachdem nun ferner von Sr. Kaiserl. Majestaet zu Vollziehung dieser Artikel, sogleich nach geschehener Mittheilung des Friedens von Lueneville, an die allgemeine Reichsversammlung durch ein eignes kaiserliches Kommissions-Dekret vom 3ten Maerz eine weiteres Reichsgutachten ueber die reichsstaendische Mitwirkungsart zur gaenzlichen Berichtigung des Reichsfriedensgeschaeftes verlangt, dieses Reichsgutachten auch den 2ten Okt. 1801 dahin, daß hiezu eine abermalige ausserordentliche Reichsdeputation, bestehend aus 8 Mitgliedern, und zwar aus dem Kurfuersten-Rathe: Kurmainz, Kursachsen, Kurboehmen, Kurbrandenburg, aus dem Fuersten-Rathe: Baiern, Wirtemberg, Hoch- und Teutschmeister, und Hessenkassel zu ernennen sey, wirklich erstattet, und von Kaiserlicher Majestaet unterm 7ten Nov. 1801 allergnaedigst genehmigt worden; so haben sodann endlich Se. Kaiserliche Majestaet durch ein weiteres allergnaedigstes Kommissions-Dekret vom 2ten August vorigen Jahrs der allgemeinen Reichsversammlung bekannt gemacht, daß der Zeitpunkt, wo die ausserordentliche Reichsdeputation sich zu vereinigen habe, erschienen sey, daß daher saemmtliche deputirten Staende ihre Subdelegirten nach Regensburg, als den mit Beistimmung der franzoesischen Regierung festgesetzten Orte, absenden, auch daß die zu gaenzlicher Berichtigung dieses Friedensgeschaeftes fuer die Deputation erforderliche Vollmacht ausgefertigt werden solle, indem Allerhoechstsie in Ihrer reichsoberhauptlichen Eigenschaft als Ihren Kaiserl. Bevollmaechtigten bei diesem Kongresse den wirklichen Kaiserl. geheimen Rath und Kaiserl. Konkommissarius an der allgemeinen Reichsversammlung Reichsfreiherrn von Huegel zu bestimmen allergnaedigst geruhet haetten.
Wie nun hierauf die Reichsvollmacht, um die in dem Lueneviller Friedensschlusse Art. 5 et 7 einer besondern Uibereinkunft noch vorbehaltenen Gegenstaende, einvernehmlich mit der franzoesischen Regierung naeher zu untersuchen, zu pruefen, und zu erledigen am 3ten August v. J. fuer diese ausserordentliche Reichsdeputation wirklich ausgefertigt worden: so haben die deputirten Reichsstaende ihre Subdelegirten, naemlich
Kurmainz. Den Kaiserl. geheimen Rath, Commandeur des St. Stephans-Ordens, und Kurfuerstlich-Mainzischer Staatsminister, Herrn Franz Joseph Freiherrn von Albini.
Kursachsen. Den kursaechsischen geheimen Rath Herrn Hans Ernst von Globig.
Kurboehmen. Den Kaiserl. Reichshofrath Herrn Franz Alban von Schraut; und spaeterhin noch Den Kaiserl. Kaemmerer u. Koenigl. Kurboehmischen Reichstags-Gesandten, Hrn. Ferdinand Grafen zu Colloredo Mannsfeld.
Kurbrandenburg. Den koengl. preußischen wirklichen geheimen Staats- und Kriegsminister auch Reichstagsgesandten, des schwarzen und rothen Adlerordens Ritter, Hrn. Johann Eustachius Grafen von Schlitz, genannt Goerz, und den koenigl. Preußischen Direktorialgesandten im fraenkischen Kreise, auch Kammer-Vizepraesidenten zu Anspach, Hern. Konrad Sigmund Karl Haenlein.
Baiern. Den kurfuerstl. Kaemmerer, wirklichen geheimen Rath und Komitialgesandten, Herrn Alois Franz Xaver Freiherrn von Rechberg und Rothenloewen.
Wirtemberg. Den herzogl. Wirklichen geheimen Rath, Vicepraesidenten, Kammerherrn, und Ritter des herzogl. großen Ordens, Hrn. Philipp Christian Freiherrn von Normann.
Hoch- und Teutschmeister. Den Hrn. Karl Philipp Ernst Freiherrn von Nordegg zu Rabenau, des hohen teutschen Ordens Ritter, Rathsgebietiger der Ballei Franken, Kommentur Donauwoert, hochfuerstl. Hoch- und Teutschmeisterischen adelichen wircklichen Hof-Regierungs- und Kammerrath, und Oberamtmann des Scheuerberger Gebietes zu Hornegg.
Hessenkassel. Den fuerstlichen geheimen Rath und Komitialgesandten Hrn. Philipp Maximilian von Guenterode; und spaeterhin noch Den Hessenkasselschen Kriesgrath, Hrn. Georg Wilhelm von Starkloff.
hierher nach Regensburg abgeordnet, so, daß diese Deputationsversammlung, nach allerseitiger herkoemmlichermassen vollzogener Legitimation, am 24ten August wirklich konstituirt, und mittels Proposition des ernannten hoechstansehnlichen Kaiserlichen Herrn Plenipotentiarius eroeffnet worden.
Da nun auch zu gleicher Zeit der erste Konsul der franzoes. Republik einen Ministre extraordinaire in der Person des Citoyen Laforest, hierher angeordnet; ferner Se. Kaiserl. Russische Majestaet Ihre hohe Vermittelung, gemeinsam mit dem franzoesischen Gouvernement zu Berichtigung der gedachten Entschaedigungssache und zu Befestigung der Ruhe Teutschlands, eintreten zu lassen, sich entschlossen, und zu dem Ende bereits unterm 18ten August ersagter franzoes. Ministre Citoyen Laforest gemeinsam mit dem bey der allgemeinen Reichsversammlung akkreditirten Kaiserl. Russischen Herrn Ministre Resident Klüpffel zwei gleichlautende Deklarationen dieser Reichsdeputation mitgetheilt, worinn diese hohen vermittelnden Maechte, zum Behufe der anzustellenden Berathschlagungen, einen allgemeinen Entschaedigungsplan vorgelegt; auch kurz nachher Se. Kaiserl. Russische Majestaet einen eigenen Plenipotentiaire in der Person des Kaiserl. Russischen geheimen Raths und mehrerer Orden Ritters, Herrn Karl Freiherrn von Buehler, bisherigen ausserordentlichen Gesandten am Kurpfalzbairischen Hofe zu diesem Geschaefte hieher abzuordnen geruhet; sodann die Reichsdeputation die ihr zugestellten Deklarationen in allen ihren Theilen gruendlich erwogen, hierueber den gedachten Herrn Ministern der vermittelnden Maechte unter jedesmaliger Mittheilung der bei ihr eingereichten mannigfaltigen Reklamationen und Vorstellungen ihre Beschluesse eroeffnet; hierauf aber diese unterm 8ten Oktob. der Deputation einen abgeaenderten Plan, als Resultat ihrer neuesten Instruktionen mitgetheilt, die Deputation sodann auch diesen 2ten Plan in weitere Berathung gezogen, und hierueber den erwaehnten Herren Ministern ihre ferneren Beschluesse ebenfalls kommunizirt, darauf endlich Diese, weitere Noten vom 19ten Oktober, 15ten und 19ten November, 3ten Dec. v. J. 18ten und 31ten Jaenner, dann den 11ten dieses uebergeben haben: so ist nunmehr hiernach und aus allen vordern einzelnen Deputationsbeschluessen folgender Deputations-Hauptschluß abgefaßt worden:
Die Austheilung und endliche Bestimmung der Entschädigungen geschieht, wie folgt:
§ 1
Sr. Majestät dem Kaiser, Könige von Ungarn und Böhmen, Erzherzoge von Oesterreich, für die Abtretung der Landvogtei Ortenau: die Bisthümer Trient, und Brixen, mit ihren sämmtlichen Gütern, Einkünften, eigenthümlichen Besitzungen, Rechten und Vorrechten, ohne irgend einige Ausnahme; und die in diesen beiden Bisthümern gelegenen Kapitel, Abteyen und Klöster; unter der Verbindlichkeit jedoch, sowohl für den lebenslänglichen Unterhalt der beiden jetzt lebenden Fürstbischöfe und der Mitglieder der beiden Domkapitel, nach einer mit solchen zu treffenden Übereinkunft, als auch für die hierauf erfolgende Dotation der bei diesen beiden Diöcesen anzustellenden Geistlichkeit, nach dem in den übrigen Provinzen der Oesterreichischen Monarchie bestehenden Fuße zu sorgen. Alle Eigenthums- und übrigen Rechte, die Sr. Majestät dem Kaiser und König als Souverain der Erbstaaten und als höchstem Reichsoberhaupte zustehen, bleiben Ihnen vorbehalten, in so ferne diese Rechte mit der Vollziehung gegenwärtiger Urkunde bestehen können; jene Rechte hingegen, worüber besonders verfügt worden ist, gehen an die neuen Besitzer über. Dem Erzherzoge Großherzoge für Toscana und dessen Zugehörungen: das Erzbisthum Salzburg, die Probstey Berchtolsgaden, der jenseits der Ilz und des Inn auf der Seite von Oesterreich gelegene Theil des Bisthums Passau, jedoch mit Ausnahme der Innstadt und Ilzstadt, sammt einem Bezirke von 500 französischen Toisen im Durchschnitte vom äußersten Ende jener Vorstädte an gemessen; und endlich die in den oberwähnten Diöcesen gelegenen Kapitel, Abteyen und Klöster. Die Besitzungen erhält der Erzherzog unter den, auf die bestehenden Verträge gegründeten Bedingungen, Verbindlichkeiten und Verhältnissen. - Sie werden von dem bairischen Kreise getrennt und dem oesterreichischen einverleibt; auch ihre geistlichen, sowohl Metropolitan- als Diöcesan-Gerichtsbarkeiten werden gleichfalls durch die Gränzen der beiden Kreise abgesondert; und die oben von des Erzherzogs Entschädigungen ausgenommenen Theile mit den bairischen Diöcesen verbunden. Mühldorf, und der auf dem linken Innufer gelegene Theil der Grafschaft Neuburg, werden mit aller Landeshoheit mit dem Herzogthum Baiern vereinigt. Das Aequivalent der Einkünfte von Mühldorf und der Landeshoheit über Neuburg ist von den Einkünften, welche Freisingen in dem oesterreichischen Gebiet besitzt, zu nehmen. Der Erzherzog Großherzog erhält überdieß für sich und seine Erben in völlig souverainen und unabhängigen Besitz: das Bisthum Eichstädt, sammt allen demselben anhängigen Gütern, Einkünften, Rechten und Vorrechten, so wie der Fürstbischof solche zur Zeit der Unterzeichnung des Lüneviller Friedensschlusses besaß; jedoch mit Ausnahme der Aemter Sandsee, Wernfels-Spatt, Abenberg, Ahrberg-Ohrnbau, und Vahrnberg-Herrieden, und aller übrigen von den Ansbachischen und Baireuthischen Landen eingeschlossenen Zugehörden des Bisthums Eichstädt, welche dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern verbleiben, und dem Erzherzoge Großherzoge durch ein vollständiges Aequivalent von den Herrschaften des Kurfürsten in Böhmen, und falls diese nicht hinreichen, von irgend andern Einkünften des Kurfürsten von Pfalz-Baiern ersetzt werden. In dem Gebiete des erwähnten Bisthums Eichstädt findet keine neue Errichtung irgend einiger Festungswerke von Seiten des Erzherzogs Großherzogs oder seiner Erben Statt. Das Breisgau und die Ortenau werden die Entschädigung des vormaligen Herzogs von Modena für das Modenesische, dessen Zugehörden und Zuständigkeiten ausmachen. Dieser Fürst und seine Erben werden beide Lande nach dem buchstäblichen Inhalte des vierten Artikels des Lüneviller Friedensschlusses besitzen; welcher in dieser Rücksicht ohne einigen Vorbehalt oder Einschränkung von der Ortenau, wie von dem Breisgau zu verstehen ist.
§ 2
Dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern für die Rheinpfalz, die Herzogthümer Zweibrücken, Simmern und Jülich, die Fürstenthümer Lautern und Veldenz, das Marquisat Bergopzoom, die Herrschaft Ravenstein, und die übrigen in Belgien und im Elsaß gelegenen Herrschaften: das Bistum Würzburg unter den hernach vorkommenden Ausnahmen; die Bisthümer Bamberg, Freisingen, Augsburg, und das von Passau; mit Vorbehalt dessen, was § 1 dem Erzherzoge Großherzoge davon bestimmt ist, nebst der Stadt Passau, derselben Vorstädten, und allen und jeden Zugehörden diesseits des Inn und der Ilz, und überdieß noch einen von ihren äußersten Enden an zu nehmenden Bezirk von 500 franz. Toisen im Durchschnitt. Ferner: die Probstey Kempten, die Abteyen Waldsassen, Eberach, Irrsee, Wengen, Söflingen, Elchingen, Ursberg, Roggenburg, Wettenhausen, Ottobeurn, Kaisersheim und St. Ulrich; überdieß die geistlichen Rechte, eigenthümlichen Besitzungen und Einkünfte, welche von den in der Stadt und Markung Augsburg gelegenen Kapiteln, Abteyen und Klöstern abhängen, mit Ausnahme jedoch alles dessen, was in besagter Stadt und derselben Markung selbst begriffen ist. Endlich die Reichsstädte und Reichsdörfer: Rothenburg, Weissenburg, Windsheim, Schweinfurt, Gochsheim, Sennfeld, Kempten, Kufbeurn, Memmingen, Dinkelsbühl, Nördlingen, Ulm, Bopfingen, Buchhorn, Wangen, Leutkirch und Ravensburg, nebst ihren Gebieten mit Einschlusse der freien Leute auf der Leutkircher Haide. Es findet keine Vermehrung der Festungswerke der Stadt Passau statt. Sie werden lediglich unterhalten, und es wird kein neues Festungswerk in den Vorstädten angelegt werden. Der Kurfürst von Pfalz-Baiern erhält überdieß in vollen eigenthümlichen und Landeshoheits-Besitz nach den vorerwähnten Bedingnissen die von dem Antheile des Erzherzogs Großherzogs getrennten Theile von Eichstädt, wobei der fernere Bedacht auf einen Territorialersatz dessen, was dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern noch für das ihm vorhin angewiesene Bisthum Eichstädt abgeht, vorbehalten wird.
§ 3
Dem Könige von Preußen, Kurfürsten von Brandenburg, für das Herzogthum Geldern, und den auf dem linken Rheinufer gelegenen Theil des Herzogthums Cleve, für das Fürstenthum Moeurs, die Bezirke von Sevenaer, Huissen und Malburg, und für die Rhein- und Maaszölle: die Bisthümer Hildesheim und Paderborn; das Gebiet von Erfurt mit Untergleichen, und alle Mainzischen Rechte und Besitzungen in Thüringen; das Eichsfeld, und der Mainzische Antheil an Treffurt. Ferner die Abteyen Herforden, Quedlinburg, Elten, Essen, Werden und Kappenberg, und die Reichsstädte Mühlhausen, Nordhausen und Goslar; endlich die Stadt Münster, nebst dem Theile des Bisthums dieses Namens, welcher an und auf der rechten Seite einer Linie liegt, die unter Olphen und Seperad, Kakelsbeck, Heddingschel, Ghisschinck, Notteln, Hulschhofen, Nannhold, Nienburg, Uttenbrock, Grimmel, Schönfeld und Greven gezogen wird, und von da dem Laufe der Ems folgt, bis auf dem Zusammenfluß der Hoopsteraa in der Grafschaft Lingen. Die Ueberreste des Bisthums Münster werden auf folgende Weise vertheilt, nämlich: dem Herzoge von Oldenburg die Aemter: Vechte und Kloppenburg. Dem Herzoge von Aremberg: das Amt Meppen mit der Kölnischen Grafschaft Recklinghausen. Dem Herzoge von Croy: die Reste des Amts Dülmen. Dem Herzoge von Looz und Corswaren: die Reste der Ämter Bevergern und Wolbeck. Die Kapitel, Archidiaconal-Präbenden, Abteyen und Klöster, so in den Aemtern gelegen sind, welche die obenbenannten Ueberreste des Bisthums Münster ausmachen, werden gedachten Aemtern einverleibt. Den Fürsten von Salm: die Aemter Bocholt und Ahaus, mit den darin liegenden Kapiteln, Archidiaconaten, Abteyen und Klöstern; alles im Verhältnisse von zwei Drittheilen für Salm-Salm, und eines Drittheils für Kyrburg, dessen Abtheilung unverzüglich durch eine weitere Anordnung bestimmt werden wird. Die Reste des Amtes Horstmar mit Einschluß der darin befindlichen Kapitel, Archidiaconate, Abteyen und Klöster fallen den Rheingrafen zu; unter der Bedingung, die gegen die Fürsten von Salm den 26. October vor. Jahrs übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. - Aus der getroffenen Vertheilung von Münster folgt von selbst, daß die bisherige ständische Verfassung nicht mehr statt finden kann. Das Haus Salm-Reiferscheid-Bedburg erhält das Mainzische Amt Krautheim, mit den Gerichtsbarkeitsrechten der Abtey Schönthal in besagtem Amte, und überdieß eine beständige auf Amorbach ruhende Rente von 32,000 Gulden. Der Fürst von Salm-Reiferscheid für die Grafschaft Niedersalm: eine immerwährende Rente von 12,000 Gulden auf Schönthal. Der Graf von Reiferscheid-Dyk erhält für die Feudalrechtee seiner Grafschaft: eine immerwährende Rente von 28,000 Gulden auf die Besitzungen der Frankfurter Kapitel.
§ 4
Dem Könige von England, Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg, für seine Ansprüche auf die Grafschaft Sayn-Altenkirchen, Hildesheim, Corvey und Höxter, und für seine Rechte und Zuständigkeiten in den Städten Hamburg und Bremen, und in derselben Gebieten, namentlich dem Gebiete der letzrteren, so wie dasselbe unten bestimmt werden wird, wie auch für die Abtretung des Amtes Wildeshausen: das Bisthum Osnabrück. Dem Herzoge von Braunschweig-Wolfenbüttel: die Abteyen Gandersheim und Helmstädt, mit der Auflage einer immerwährenden Rente von 2 ooo Gulden zu der Stiftung der Prinzessin Amalie zu Dessau.
§ 5
Dem Markgrafen von Baaden für seinen Theil an der Grafschaft Sponheim und für seine Güter- und Herrschaften im Luxemburgischen, Elsaß u.s.f.: das Bisthum Konstanz, die Reste der Bisthümer Speier, Basel und Straßburg, die pfälzischen Aemter Ladenburg, Bretten und Heidelberg mit den Städten Heidelberg und Mannheim; ferner: die Herrschaft Lahr, unter den zwischen dem Markgrafen von Baaden, dem Fürsten von Nassau-Usingen, und den übrigen Interessenten verabredeten Bedingungen; ferner die Hessischen Aemter: Lichtenau und Wildstädt; dann die Abteyen: Schwarzach, Frauenalb, Allerheiligen, Lichtenthal, Gengenbach, Ettenheim-Münster, Petershausen, Reichenau, Oehringen, die Probstei und das Stift Odenheim, und die Abtey Salmannsweiler, mit Ausnahme von Ostrach und den unten bemerkten Zugehörungen. Die Reichsstädte Offenburg, Zell am Hammersbach, Gengenbach, Ueberlingen, Biberach, Pfullendorf und Wimpfen; endlich die mittelbaren sowohl, als unmittelbaren Besitzungen und Rechte auf der Südseite des Neckars, welche von den öffentlichen Stiftungen und Körperschaften des linken Rheinufers abhängen.
§ 6
Dem Herzoge von Wirtemberg für das Fürstenthum Mömpelgard nebst Zugehörden, wie auch für seine Rechte, Besitzungen, Ansprüche und Forderungen im Elsaß und in der Franche Comté: die Probstey Ellwangen; die Stifter, Abteyen und Klöster: Zwiefalten, Schönthal und Comburg, mit Landeshoheit (jedoch unter Vorbehalt der Rechte der weltlichen Fürsten und der Grafschaft Limburg). Ferner: Rothenmünster, Heiligenkreuzthal, Oberstenfeld, Margrethenhausen, nebst allen denjenigen, so in seinen neuen Besitzungen gelegen sind. Ferner: das Dorf Dürrenmettstetten, und die Reichsstädte Weil, Reutlingen, Eßlingen, Rothweil, Giengen, Aalen, Hall, Gemünd und Heilbronn; alles unter der Bedingung, folgende immerwährende Renten zu entrichten, nämlich: Den Fürsten von Hohenlohe-Waldenburg für ihren Antheil am Bopparder Zoll 600 Gulden halb an Bartenstein, halb an Schillingsfürst. Dem Fürsten von Salm-Reiferscheid für seine Grafschaft Niedersalm 12,000 Gulden. Dem Grafen von Limburg-Styrum für die Herrschaft Oberstein 12,200 Gulden. Dem Grafen von Schall für sein Gut Megen 12,000 Gulden. Der Gräfin Hillesheim für ihren Antheil an der Herrschaft Reipoltskirchen 5,400 Gulden. Der verwittweten Gräfin von Löwenhaupt für die Feudalrechte ihres Antheils an der Herrschaft Ober- und Niederbronn 11,300 Gulden. Den Erben des Freiherrn von Dietrich für gleiche Rechte 31,200 Gulden. Den Herren Seubert für die Lehen Benthal und Bretigny 3,300 Gulden.
§ 7
Dem Landgrafen von Hessen-Kassel für St. Goar und Rheinfels, und für seine Rechte und Ansprüche auf Corvey: die Mainzischen Aemter Fritzlar, Naumburg, Neustadt und Amöneburg; die Kapitel Fritzlar und Amöneburg, und die Klöster in besagten Aemtern; ferner: die Stadt Gelnhausen und das Reichsdorf Holzhausen; alles unter Bedingung einer immerwährenden Rente von 22,500 Gulden für den Landgrafen von Hessen-Rothenburg; welche Rente jedoch in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags von dem § 39 erwähnten Schifffahrtsoctroi übertragen wird, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender Ueberschuß ergibt. Dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt für die Grafschaft Lichtenberg, die Aufhebung seines Schutzrechts über Wetzlar, und des hohen Geleits in Beziehung auf Frankfurt; für die Abtretung der Hessischen Aemter Lichtenau und Wildstädt, Katzenellenbogen, Braubach, Embs, Kleeberg, Epstein und des Dorfs Weiperfelden: das Herzogthum Westphalen mit Zugehörden, und namentlich Volksmarsen, sammt den im genannten Herzogthume befindlichen Kapiteln, Abteyen und Klöstern, jedoch mit einer immerwährenden dem Fürsten von Wittgenstein-Berleburg zu zahlenden Rente von 15,000 Gulden, welche Rente jedoch in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags von dem § 39 erwähnten Schifffahrtsoctroi übertragen wird, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender Ueberschuß ergibt. Ferner: die Mainzischen Aemter Gernsheim, Bensheim, Heppenheim, Lorsch, Fürth, Steinheim, Alzenau, Vilbel, Rockenburg, Haßloch, Astheim, Hirschhorn; die Mainzischen, auf der Südseite des Mains, im Darmstädtischen gelegenen Besitzungen und Einkünfte, namentlich die Höfe: Mönchhof, Grundhof und Klarenberg, wie auch diejenigen, so von den, dem Fürsten von Nassau-Usingen weiter unten zugewiesenen Kapiteln, Abteyen und Klöstern abhängen, mit Ausnahme der Dörfer Bürgel und Schwanheim. Ferner die pfälzischen Aemter: Lindenfels, Umstadt und Otzberg, und die Reste der Aemter: Alzey und Oppenheim; dann den Rest des Bisthums Worms; die Abteyen Seligenstadt und Marienschloß bei Rockenburg; die Probstey Wimpfen und die Reichsstadt Friedberg. Alles unter der Bedingung, die Deputatgelder des Landgrafen von Hessen-Homburg wenigstens um den vierten Theil zu vermehren.
§ 8
Dem Herzoge von Holstein-Oldenburg für die Aufhebung des Elsflether Zolls, die Abtretung der Dörfer in dem weiter unten bezeichneten Landesstriche von Lübeck, und für die ihm und dem Domkapitel zuständigen Rechte und Besitzungen in der Stadt dieses Namens: das Bisthum und Domkapitel Lübeck, das Hannöverische Amt Wildeshausen und die schon erwähnten Aemter Vechte und Kloppenburg im Münsterschen.
§ 9
Dem Herzoge von Mecklenburg-Schwerin für seine Rechte und Ansprüche auf zwei erbliche Kanonicate der Kirche zu Strasburg, die ihm als Ersatz für den Hafen von Wismar gegeben waren, so wie für seine Ansprüche auf die Halbinsel Priwal in der Trave, deren ausschließliches Eigenthum der Stadt Lübeck bleibt: die Rechte und das Eigenthum des Lübecker Hospitals in den Dörfern Warnekenhagen, Altenbuchow und Crumbrook, und in denen der Insel Poel; ferner eine immerwährende Rente von 10,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrtsoctroi.
§ 10
Dem Fürsten von Hohenzollern-Hechingen für seine Feudalrechte in der Grafschaft Geulle und den Herrschaften Mouffrin und Baillonville, im Lütticher Lande: die Herrschaft Hirschlatt und das Kloster Stetten. Dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen für seine Feudalrechte in den Herrschaften Boxmer, Dixmüde, Berg, Gendringen, Etten, Visch, Pannerden und Mühlingen; und für seine Domänen in Belgien: die Herrschaft Glatt, die Klöster Inzikhofen, Klosterbeuren und Holzheim; letzteres im Augsburgischen.
§ 11
Dem Fürsten von Dietrichstein für die Herrschaft Trasp in Graubünden: die Herrschaft Neu-Ravensburg. Dem Fürsten von Ligne für Fagnolles: die Abtei Edelstetten unter dem Namen einer Grafschaft.
§ 12
Dem Fürsten von Nassau-Usingen für das Fürstenthum Saarbrück, zwei Drittheile der Grafschaft Saarwerden, die Herrschaft Ottweiler, und die von Lahr in der Ortenau: die Mainzischen Aemter Königstein, Höchst, Kronenburg, Rüdesheim, Oberlahnstein, Eltwill, Haarheim, Kassel; mit den Besitzungen des Domkapitels auf der rechten Mainseite, unterhalb Frankfurt; ferner: das pfälzische Amt Kaub nebst Zugehörden; den Rest des eigentlichen Kurfürstenthums Köln (mit Ausnahme der Aemter Altwied und Nurburg); die Hessischen Aemter: Katzenellenbogen, Braubach, Embs, Epstein und Kleeberg frei von den Solmsischen Ansprüchen; die Dörfer Weiperfelden, Soden, Sulzbach, Schwanheim und Okriftel; die Kapitel und Abteyen: Limburg, Rumersdorf, Bleidenstadt, Sayn, und alle Kapitel, Abteyen und Klöster in den, ihm zur Entschädigung zugefallenen Landen. Endlich die Grafschaft Sayn-Altenkirchen, mit dem Beding, sich in Ansehung der Schadloshaltung des Hauses Sayn-Wittgenstein, dessen Ansprüche auf die Grafschaft Sayn und Zugehörden erloschen bleiben, nach der darüber getroffenen Uebereinkunft zu benehmen. Dem Fürsten von Nassau-Weilburg, für den dritten Theil an Saarwerden, und die Herrschaft Kirchheim-Polanden: der Rest des Kurfürstenthums Trier, mit den Abteyen: Arnstein, Schönau und Marienstadt. Dem Fürsten von Nassau-Dillenburg, zur Entschädigung für die Statthalterschaft, und seine Domänen in Holland und Belgien: die Bisthümer Fulda und Corvey; die Reichsstadt Dortmund; die Abtey Weingarten, die Abteyen und Probsteyen Hofen, St. Gerold im Weingartischen, Bandern im Lichtensteinischen Gebiete, Dietkirchen im Nassauischen, so wie alle Kapitel, Abteyen, Probsteyen und Klöster in den zugetheilten Landen; unter der Bedingung, den bestehenden, und schon früher von Frankreich anerkannten Ansprüchen auf einige Erbschaften, welche im Laufe des letzten Jahrhunderts mit dem Nassau-Dillenburgischen Majorate vereinigt worden sind, Genüge zu thun.
§ 13
Dem Fürsten von Thurn und Taxis, zur Schadloshaltung für die Einkünfte der Reichsposten in den an Frankreich abgetretenen Provinzen: das gefürstete Damenstift Buchau, nebst der Stadt; die Abteyen Marchthal und Neresheim, das zu Salmannsweilergehörige Amt Ostrach im ganzen Umfange seiner gegenwärtigen Verwaltung, mit der Herrschaft Schemmelberg, und den Weilern Tiefenthal, Frankenhofen und Stetten. Uebrigens wird die Erhaltung der Posten des Fürsten von Thurn und Taxis, so wie sie constituirt sind, garantirt. Demzufolge sollen die gedachten Posten in dem Zustand erhalten werden, in welchem sie sich, ihrer Ausdehnung und Ausübung nach, zur Zeit des Lüneviller Friedens befanden. - Um diese Anstalt in ihrer ganzen Vollständigkeit, so wie sie sich in besagtem Zeitpuncte befand, desto mehr zu sichern, wird sie dem besonderen Schutze des Kaisers und des Kurfürstlichen Kollegiums übergeben.
§ 14
Dem Fürsten von Löwenstein-Werthheim für die Grafschaft Pütlingen, die Herrschaften Scharfeneck, Cugnon und andere: die zwei Mainzischen Dörfer Würth und Trennfurt; die Wirzburgischen Aemter Rothenfels und Homburg; die Abteyen Brombach, Neustadt und Holzkirchen; die Wirzburgischen Verwaltungen Widdern und Thalheim, eine immerwährende Rente von 12,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi, und die Wirzburgischen Rechte und Einkünfte in der Grafschaft Werthheim; jedoch unter der Clausel, gedachtes Amt Homburg und die Abtey Holzkirchen dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern gegen eine immerwährende Rente von 28,000 Gulden, oder gegen jedes andere Aequivalent, dessen sie übereinkommen mögen, wieder abzutreten. Den Grafen von Löwenstein-Werthheim, für die Grafschaft Virneburg: das Amt Freudenberg, die Karthause Grünau, das Kloster Triefenstein, und die Dörfer: Montfeld, Rauenberg, Wessenthal und Trennfeld.
§ 15
Dem Fürsten von Oettingen-Wallerstein, für die Herrschaft Dachstuhl: die Abtey Heiligenkreuz zu Donauwörth, das Kapitel St. Magnus zu Füssen, und die Klöster: Kirchheim, Deggingen und Maihingen, im Wallersteinischen.
§ 16
Den Fürsten und Grafen zu Solms, für die Herrschaften Rohrbach, Kratz-Scharfenstein und Hirschfeld, und für ihre Rechte und Ansprüche auf die Abtey Arensburg und das Amt Kleeberg: die Abteyen Arensburg und Altenberg im Solmsischen.
§ 17
Den Fürsten und den Grafen von Stollberg, für die Grafschaft Rochefort und ihre Ansprüche auf Königstein: eine immerwährende Rente von 30,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.
§ 18
Dem Fürsten Carl von Hohenlohe-Bartenstein, für die Herrschaft Oberbrunn: die Aemter Faltenbergstetten, Lautenbach, Jaxtberg und Braunsbach, der Wirzburger Zoll im Hohenlohischen, und Antheil am Dorfe Neuenkirchen, das Dorf Münster, und der östliche Theil des Gebiets von Carlsberg; alles unter der Clausel, das nöthige Gebiet zu einer militairischen Straße und direkten ununterbrochenen Communication von Wirzburg nach Rothenburg gegen ein billiges Aequivalent an den Kurfürsten von der Pfalz wieder abzutreten. Den Häuptern der beiden Linien von Hohenlohe-Waldenburg, für ihren Antheil am Bopparder Zoll: die schon erwähnten beständigen Renten von 600 Gulden auf Comburg. Dem Fürsten von Hohenlohe-Ingelfingen, für seine Rechte und Ansprüche auf die 7 Dörfer Königshofen, Rettersheim, Reiderfeld, Wermuthhausen, Neubronn, Streichenthal und Oberndorf: das Dorf Nagelsberg. Dem Fürsten von Hohenlohe-Neuenstein, für die Abtretung des Dorfes Münster, und des östlichen Theils vom Carlsberger Gebiete, nämlich ein Bezirk von 500 französischen Toisen im Durchschnitte, von der äußersten Gränze an gerechnet: das Dorf Amrichshausen, und die Mainzer, Wirzburger und Comburger Antheile an dem Marktflecken Künzelsau.
§ 19
Dem Fürsten von Isenburg, für die Abtretung des Dorfes Okriftel: das Dorf Gainsheim, nahe am Rhein, mit den Resten der Abtey von Jakobsberg auf der rechten Rheinseite, jedoch mit Ausschluß derjenigen, welche im Gebiete des Landgrafen von Hessen-Kassel eingeschlossen sind, sodann das Dorf Bürgel bei Offenbach. Der Fürstin von Isenburg, Gräfin von Parkstein, für ihren Antheil an der Herrschaft Reipoltskirchen und anderen Herrschaften am linken Rheinufer: eine immerwährende Rente von 23,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.
§ 20
Dem Hause Leiningen, für das Fürstenthum dieses Namens, die Grafschaft Daxburg und die Herrschaft Weikersheim, so wie für seine Rechte und Ansprüche auf Saarwerden, Lahr und Mahlberg. Nämlich: Dem Fürsten von Leiningen: die Mainzischen Aemter Miltenberg, Buchen, Seeligenthal, Amorbach und Bischofsheim; die von Wirzburg getrennten Aemter: Grünsfeld, Lauda, Hartheim und Rückberg; die pfälzischen Aemter: Boxberg und Mosbach, und die Abteyen Gerlachsheim und Amorbach. Dem Grafen von Leinigen-Guntersblum, für seinen Verlust und seinen Antheil an vorerwähnten Ansprüchen: die Mainzische Kellerei Billigheim und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi. Dem Grafen von Leiningen-Heidesheim, für seinen Verlust und seinen Antheil an vorerwähnten Ansprüchen: die Mainzische Kellerei Neidenau, und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi. Dem Grafen von Leinigen-Westerburg, älterer Linie: die Abtey und das Kloster Ilbenstadt in der Wetterau, mit der Landeshoheit in ihrem geschlossenen Umfange (enclos), und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi. Dem Grafen von Leinigen-Westerburg, jüngerer Linie: die Abtey Engelthal in der Wetterau, und eine immerwährende Rente von 6,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.
§ 21
Dem Fürsten von Wiedrunkel, für die Grafschaft Kriechingen: die Kölnischen Aemter Nurburg und Altwied, und die Kellerei Vilmar.
§ 22
Dem Fürsten von Bretzenheim, für Bretzenheim und Winzenheim: die Stadt und das gefürstete Damenstift Lindau am Bodensee.
§ 23
Dem Fürsten von Wittgenstein-Berleburg, für die Herrchaften Neumagen und Hemsbach: die schon erwähnte immerwährende Rente von 15,000 Gulden auf das Herzogthum Westphalen. Die als rechtenmäßig anerkannten Ansprüche des Hauses Sayn-Wittgenstein auf die Grafschaften Sayn-Altenkirchen und Hackenburg werden durch die, zwischen dem Marktgrafen von Baden, den Fürsten von Nassau, und den gedachten Grafen von Wittgenstein getroffene Uebereinkunft befriedigt.
§ 24
Nachdem in Erwägung der Unzulänglichkeit der noch disponibel bleibenden Theile von unmittelbarem Gebiete, und den gleichwohl bestehenden Erfordernissen eines verhältnißmäßigen Etablissements zur Uebertragung des Stimmrechts, die unmittelbaren Abteyen und Klöster: Ochsenhausen, Münchroth, Schussenried, Guttenzell, Hegbach, Baindt, Buxheim, Weissenau und Isny, mit ihren Zugehörden, dann die Stadt Isny, für die Entschädigung der Reichsgrafen bestimmt sind, so wird die Entschädigungsmasse folgender Gestalt vertheilt: Dem Grafen von Aspremont-Lynden, wegen Reckheim: die Abtey Baindt, und eine jährliche Rente von 850 Gulden von Ochsenhausen. Dem Grafen von Bassenheim, wegen Pyrmont und Ollbrücken: die Abtey Hegbach (mit Ausschluß der Orte Mietingen und Sullmingen, des Zehnden zu Baltringen, und der zu diesem letzten Antheile bestimmten 500 Jauchert Wald), ferner: eine jährliche Rente von 1,300 Gulden von Buxheim. Dem Grafen von Metternich, wegen Winneburg und Beilstein: die Abtey Ochsenhausen (mit Ausschluß des Amtes Tannheim), unter der Verbindlichkeit jedoch, eine jährliche Rente von 20,000Gulden - nämlich an den Grafen von Aspremont 850 Gulden - an den Grafen von Quadt 11,000 Gulden - an den Grafen von Wartemberg 8,150 Gulden, hinaus zu zahlen. Dem Grafen von Ostein, wegen Mylendonk: die Abtei Buxheim (mit Ausschluß des Dorfes Pleß), unter der Verbindlichkeit, eine jährliche Rente von 9,000 Gulden, nämlich an den Grafen von Bassenheim 1,300 Gulden - an den Grafen von Plettenberg 6,000 Gulden - an den Grafen von Goltstein 1,700 Gulden, hinaus zu bezahlen. Dem Grafen von Plettenberg, wegen Wittem und Eyß: die Hegbachischen Orte Miedingen und Sullmingen, sammt dem Zehenden in Baltringen, um 500 Jauchert Wald, welche demselben in den an Miedingen zunächst angrenzenden Walddistrikten Wolfloch, Laitbühl und Schneckenkau zuzumessen sind; nebst dem: eine jährliche Rente mit 6,000 Gulden von Buxheim. Dem Grafen von Quadt, wegen Wickerath undSchwanenberg: die Abtey und Stadt Isny, und eine jährliche Rente mit 11,000 Gulden von Ochsenhausen. Dem Grafen von Schäsberg, wegen Kerpen und Lommersum: das Ochsenhausische Amt Tannheim (mit Ausschluß des Dorfes Winterrieden), unter der Verbindlichkeit einer jährlichen Rente von 2,000 Gulden, nämlich an den Grafen von Sinzendorf 1,500 Gulden, und an den Grafen von Hallberg 500 Gulden, hinaus zu zahlen. Dem Grafen von Sinzendorf, wegen der Burggrafschaft Rheineck: das vorerwähnte Dorf Winterrieden unter der Benennung einer Burggrafschaft, und eine jährliche Rente von 1,500 Gulden von Tannheim. Dem Grafen von Sternberg, wegen Blankenheim, Junkrath, Geroltstein und Dollendorf: die Abteyen Schussenried und Weissenau, unter der Verbindlichkeit einer jährlichen Rente von 13,900 Gulden, nämlich an den Grafen von Wartemberg für Sickingen 5,500 Gulden - an den Grafen von Sickingen zu Sickingen 1,110 Gulden - an den Grafen von Hallberg 6,880 Gulden - an den Grafen von Nesselrod-Reichenstein 260 Gulden - an den Grafen von Goltstein 150 Gulden, hinaus zu zahlen. Dem Grafen von Törring, wegen Gronsfeld: die Abtey Guttenzell. Dem Grafen von Wartemberg, wegen Wartemberg: die Abtey Roth und eine jährliche Rente von 8,150 Gulden von Ochsenhausen. Dem Grafen von Wartemberg, für Sickingen wegen Ellerstadt, Aspach und Oranienhof: das Buxheimische Dorf Pleß, und eine jährliche Rente mit 5,500 Gulden von Schussenried. Dem Grafen von Goltstein, wegen Schlenacken: eine jährliche Rente von 1,850 Gulden, nämlich von Buxheim 1,700 Gulden, von Schussenried 150 Gulden. Dem Grafen von Hallberg, wegen Fußgehnheim und Ruchheim: eine jährliche Rente von 7,380 Gulden, nämlich von Schussenried 6,880 Gulden und von Tannheim 500 Gulden. Dem Grafen von Nesselrod-Reichenstein, für Burgfrei und Mechernich: eine jährliche Rente von 260 Gulden von Schussenried. Dem Grafen von Sickingen zu Sickingen, für das Amt Hoheneinöden: eine jährliche Rente mit 1,110 Gulden von Schussenried. Dieser Vertheilung werden noch folgende allgemeine Bestimmungen beigefügt:
1) Die Stimmrechte derjenigen entschädigten Reichsgrafen, deren Verlust in einem reichsunmittelbaren Gebiete, welches zu Reichs- und Kreisprästanden beigetragen, bestanden, und die zugleich eine Stimme oder Antheil daran auf Reichs- und Kreistagen gehabt haben, nämlich der Grafen von Aspremont, Bassenheim, Metternich, Ostein, Plettenberg, Quadt, Schäsberg, Sinzendorf, Sternberg, Törring und Wartemberg, werden auf ihre neuen Besitzungen radicirt.
2) Die von einem Hauptentschädigungs-Objecte (chef-lieu) getrennten Theile entrichten die Anlagen zu Reichs- und Kreisprästanden in die Hauptkasse, und in dem Verhältnisse wie bisher, und stellen nicht minder die Mannschaft zu dem bisherigen Contingente. Der Besitzer des getrennten Theils hat das Recht, die Anlage-Quota zu subrepartiren, und die Mannschaft auszuheben.
3) Das Abzugsrecht zwischen den Besitzungen des Hauptorts und dem getrennten Theile bleibt in dem bisherigen Zustande.
4) Dem Inhaber eines getrennten Theils bleiben das dasselbst befindliche und dazu gehörige Mobiliarvermögen und Rückstände (arrérages), über welche derselbe mit dem vorigen Besitzer übereinzukommen hat. - An den Activ- und Passivkapitalien der Kameralkasse des Hauptorts hat hingegen derselbe keinen Antheil, weil diese bei Berechnung des Ertrags überhaupt schon berücksichtigt sind.
5) Er ist verbunden, zu der Sustentation der Geistlichkeit des Hauptortes, nach Verhältniß des Ertrags des getrennten Theiles zum Ganzen, beizutragen.
6) Den in der Vertheilung angewiesenen Renten kommen alle jene Vorzüge und Verfügungen zu statten, welche durch gegenwärtige Urkunden in Ansehung der in ihr enthaltenen Renten bestimmt sind.
7) Der Empfänger einer Rente ist gleichfalls verbunden, zu den Sustentationskosten der Geistlichkeit des Hauptortes, worauf die Rente radicirt ist, beizutragen; jedoch weil er an dem Mobiliarvermögen des Entschädigungsobjectes keinen Theil hat, nur die Hälfte derjenigen Quota, welche sich nach Verhältniß dieser Rente zu dem unter Abzug der Lasten berechneten Ertrag des Entschädigungsobjectes ergibt.
8) Zu einiger Ausgleichung der temporären Lasten, und vorzüglich der, nach einem billigen Ueberschlag, in Gemäßheit der §§ 51 und 57 gegenwärtiger Urkunde erwogenen Sustentationskosten der Geistlichkeit in den neun Abteyen, sind die Activkapitalien der karthause Buxheim mit 176,000 Gulden nach folgenden Principien zu verwenden.
a) Die Sustentationssumme, welche den dritten Theil des Ertrags einer Abtey nicht übersteigt, wird sowohl durchdie Allgemeinheit dieser Last, als durch Ueberlassung des Mobiliarvermögens, als compensirt betrachtet.
b) Wenn die Sustentationssumme aber den Ertragsdrittheil übersteigt, so wird der Ueberschuß aus gedachten Kapitalien achtfach vergütet.
c) Der künftige Besitzer von Buxheim hat diese Kapitalien zu verwalten, an die Theilhaber mit 3 ½ Proc. zu verzinsen und mittelst successiver Aufkündigung in achtjährigen ratis abzuzahlen.
d) Zu Folge dieser Bestimmungen erhalten an gedachten Activkapitalien die künftigen Besitzer: - auf die Abtey Roth 7,500 Gulden - auf Weissenau 6,450 Gulden - auf Buxheim 20,200 Gulden - auf Hegbach 53,950 Gulden - auf Baindt 38,650 Gulden - und auf Guttenzell 45,250 Gulden; der verbleibende Rest mit 4,000 Gulden ist als ein gemeinschaftlicher Ueberschuß zu Deckung des etwaigen Verlustes anzusehen.
e) Falls sich ein größerer Verlust ohne Verschulden der Verwaltung ergäbe, so ist solcher von allen Theilnehmern pro rata zu tragen. Die Ergänzung der Entschädigung, wo sie statt hat, und in so weit sie nicht durch die nunmehr zu erwartende Aufhebung des Sequesters bewirkt wird, wird übrigens für die erwähnten Grafen und für alle andere sich auf gleichen Titel gründende Reclamanten auf jene Einkünfte angewiesen, welche noch zu einer weiteren Bestimmung übrig bleiben dürften.
§ 25
Der Stuhl zu Mainz wird auf die Domkirche zu Regensburg übertragen. Die Würden eines Kurfürsten, Reichs-Erzkanzlers, Metropolitan-Erzbischofs und Primas von Deutschland, bleiben auf ewige Zeiten damit vereinigt. Seine Metropolitan-Gerichtsbarkeit erstrecktsich in Zukunft über alle auf der rechten Rheinseite liegenden Theile der ehemaligen geistlichen Provinzen von Mainz, Trier und Köln, jedoch mit Ausnahme der königl. Preussischen Staaten; ingleichen über die Salzburgische Provinz, so weit sich dieselbe über die mit Pfalz-Baiern vereinigten Länder ausdehnt. - Was das Weltliche betrifft, so wird die Ausstattung des Kurfürsten-Erzkanzlers zuvörderst auf die Fürstenthümer Aschaffenburg und Regensburg begründet. Jenes begreift das Oberamt Aschaffenburg in seiner gegenwärtigen Vollständigkeit und Ausdehnung, - sodann die Aemter Aufenau, Lohr, Orb mit den Salzwerken, Prozelten, Klingenberg auf der rechten Seite des Mains, und das Wirzburgische Amt Aurach im Sinngrunde. Dieses besteht aus dem bisherigen Bisthume Regensburg sammt der Stadt dieses Namens, und allem, was davon abhängt, mit den darin befindlichen mittelbaren und unmittelbaren Stiftern, Abteyen und Klöstern, namentlich: St. Emmeran, Obermünster und Niedermünster; alles nach den dermalen bestehenden Verhältnissen gegen Baiern. Ferner gehören zu dieser Ausstattung: die Reichsstadt Wetzlar, in der Eigenschaft einer Grafschaft und mit voller Landeshoheit, wie auch alle Stifter, Abteyen und Klöster, die in den benannten Fürstenthümern und der Grafschaft gelegen sind. Auch das Haus Compostell zu Frankfurt (a.M.) und alle Proprietäten, Besitzungen und Einkünfte, welche dem Mainzischen Domkapitel außer den, dem Könige von Preußen, den Landgrafen von Hessen-Kassel und Darmstadt, den Fürsten von Nassau-Usingen und Leiningen, angewiesenen Aemtern zugestanden haben und von denselben genossen worden sind. Der Ertrag der hier oben benannten Gegenstände ist zu 650,000 Gulden angeschlagen. Die Ergänzung der, dem Kurfürsten-Erzkanzler bestimmten Entschädigung von einer Million Gulden, wird durch Anweisung auf das § 39 erwähnte Schifffahrts-Octroi bewerkstelliget. Mittlerweile bis dieses Octroi in Vollzug gesetzt ist, sollen die Zölle der rechten Rheinseite, mit deren Einnahme seit 1.December 1802 fortgefahren worden, zur Entrichtung der besagten Entschädigungsergänzung dienen. Der Kurfürst-Erzkanzler wird sich deßhalb mit den Fürsten benehmen, im Namen derer diese Zölle eingenommen worden sind. Wenn sich nach Berichtigung der ihm zukommenden Ergänzung hieran noch ein hinreichender Ueberschuß ergibt, so soll derselbe zu verhältnismäßiger Bestreitung der in den §§ 9, 14, 17, 19 und 20 enthaltenen Anweisungen verwendet werden. Der Kurfürst-Erzkanzler wird fernerhin nach den Statuten seiner alten Metropolitankirche gewählt werden. Den Städten Regensburg und Wetzlar wird eine unbedingte Neutralität, selbst in Reichskriegen, zugesichert, indem jene der Sitz des Reichstags, diese des Reichskammergerichts ist.
§ 26
Aus Rücksicht für die Kriegsdienste ihrer Glieder werden der Deutsche und der Maltheser-Orden der Säcularisation nicht unterworfen, und erhalten für ihren Verlust auf der linken Rheinseite zur Vergütung, nämlich: Der Fürst Hoch- und Deutschmeister und der Deutsche Orden: die mittelbaren Stifter, Abteyen und Klöster im Vorarlberg, in dem Oesterreichischen Schwaben, und überhaupt alle Mediatklöster der Augsburger und Konstanzer Diöcesen in Schwaben, worüber nicht disponirt worden ist, mit Ausnahme der im Breisgau gelegenen. Der Fürst Großprior, und das deutsche Großpriorat des Maltheser-Ordens: die Grafschaft Bondorf, die Abteyen St. Blasi, St. Trutpert, Schuttern, St. Peter, Tennenbach, und überhaupt alle Stifter, Abteyen und Klöster in Breisgau, mit allen auf der rechten Rheinseite gelegenen respektiven Zugehörungen der so eben benannten Objekte, jedoch mit der Obliegenheit, nach einer noch vorzunehmenden Liquidation, die persönlichen Schulden der vormaligen Bischöfe von Basel und Lüttich zu bezahlen, welche sie seit der Entfernung von ihren Sitzen gemacht haben.
§ 27
Das Kollegium der Reichsstädte besteht in Zukunft aus den freien und unmittelbaren Städten: Augsburg, Lübeck, Nürnberg, Frankfurt, Bremen und Hamburg. Sie genießen in dem ganzen Umfang ihrer respektiven Gebiete die volle Landeshoheit und alle Gerichtsbarkeit ohne Ausnahme und Vorbehalte; jedoch der Appellation an die höchsten Reichsgerichte unbeschadet. Sie genießen, auch selbst in Reichskriegen, einer unbedingten Neutralität. Zu dem Ende sind sie auf immer von allen ordentlichen und außerordentlichen Kriegsbeiträgen befreit, und bei allen Fragen über Krieg und Frieden von allem Antheil an den Reichsberathschlagungen vollkommen und nothwendigerweise entbunden. Ueberdieß erhalten sie als Entschädigung, Vergütung und Bewilligung, nämlich: Die Stadt Augsburg: alle geistlichen Güter, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte in ihrem Gebiete, sowohl in- als außerhalb der Ringmauern, nichts ausgenommen. Die Stadt Lübeck, für die Abtretung der von ihrem Hospital abhängenden Dörfer und Weiler im Mecklenburgischen: denjenigen ganzen Landesbezirk des Bisthums und Domkapitels zu Lübeck, mit allen und jeden Rechten, Gebäuden, Eigenthum und Einkünften, welcher zwischen der Trave, der Ostsee, dem Himmelsdorfer See und einer Linie begriffen ist, die von da oberhalb Swartau in einer Entferung von wenigstens 500 französischen Toisen von der Trave, dem Dänischen Holstein, und dem Hannöverischen, gezogen wird. Ueber die, von der Stadt Lübeck abhängigen einzelnen Stücke, welche außerhalb des eben bezeichneten Bezirkes in den Landen des Herzogs von Holstein-Oldenburg eingeschlossen liegen, wird man sich gütlich vereinigen. Die Stadt Frankfurt, für die Abtretung ihres Antheils an den Dörfern Soden und Sulzbach: alle innerhalb ihres Umkreises gelegenen Stifter, Abteyen und Klöster, mit allen ihren innerhalb und außerhalb des Stadtbezirks befindlichen Zugehörungen, namentlich Mokstadt, und alle in gedachter Stadt und ihrem Gebiete begriffenen geistlichen Güter, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte (das Compostell ausgenommen); unter der Bedingung, eine beständige Rente von 28,000 Gulden dem Grafen von Salm-Reiferscheid-Dyk, eine von 3,600 Gulden dem Grafen von Stadion-Warthausen, und von 2,400 Gulden dem Grafen von Stadion-Tannhausen zu bezahlen. Diese Renten, welche im Ganzen 34,000 Gulden ausmachen, werden in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags von dem § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi übertragen, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender Ueberschuß ergibt. Ueberdieß wird der Frankfurter Handel von allen Geleitrechten, die von irgend einem Reichsstande ausgeübt oder angesprochen werden möchten, gänzlich befreit. Das Gebiet von Bremen begreift den Flecken Vedesack sammt Zugehörungen, das Grolland, den Barkhoff, die Hemlinger Mühle, die Dörfer Hastede, Schwaghausen und Vahr, mit Zugehörungen, und alles, was zwischen der Weser, den Flüssen Wümme und Leesum, den bisherigen Gränzen und einer, von der Sebaldsbrücke über die Hemlinger Mühle bis an das linke Ufer der Wese gehenden Linie liegt, nebst allem vom Herzogthume und Domkapitel Bremen, und überhaupt von dem Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg in gedachter Stadt, und in dem genannten Gebiete abhängigen Rechten, Gebäuden, Eigenthum und Einkünften. Um den Bremer Handel und die Schifffahrt auf der Niederweser vor jeder Beschränkung zu schützen, wird der Elsflether Zoll für immer aufgehoben, so daß er unter keinerlei Vorwand und Benennung wieder hergestellt, noch die Schiffe oder Fahrzeuge, so wie die Waaren, welche sie führen, weder beim Hinauf- noch Hinunterfahren aufgedachtem Flusse unter irgend einem Vorwande an- oder aufgehalten werden dürfen. Die Stadt Hamburg erhält alle in ihrem Bezirke oder Gebiete gelegenen Rechte, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte des Herzogthums und des Domkapitels Bremen, und des Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg überhaupt. Die nähere Bestimmung des Gebiets der Stadt Nürnberg wird auf weitere Vergleichshandlungen ausgesetzt. Gedachte sechs Städte dürfen nur Reichsständen militärische Werbungen in ihren Ringmauern und Gebieten gestatten. Die Kurfürsten und Fürsten, welchen Reichsstädte als Entschädigung zufallen, werden diese Städte in Bezug auf ihre Municipalverfassung und Eigenthum auf den Fuß der in jedem der verschiedenen Lande am meisten privilegirten Städte behandeln, so weit es die Landesorganisation und die zum allgemeinen Besten nöthigen Verfügungen gestatten. - Insbesondere bleibt ihnen die freie Ausübung ihrer Religion, und der ruhige Besitz alle ihrer zu kirchlichen und milden Stiftungen gehörigen Güter und Einkünfte gesichert.
§ 28
Die Entschädigungen, welche etwa einzelnen Mitgliedern der Reichsritterschaft gebühren dürfen, werden, so wie die Indemnisationsergänzung der Reichsgrafen, im Verhältniß ihrer rechtmäßigen Ansprüche, in so weit nicht durch die nunmehr zu erwartende Aufhebung des Sequesters bewirkt werden, in immerwährenden Renten auf jene Einkünfte angewiesen, welche zu einer weitern Bestimmung übrig bleiben dürften.
§ 29
Die helvetische Republik erhält zur Vergütung ihrer Rechte und Ansprüche auf die von ihren geistlichen Stiftungen abhängigen Besitzungen in Schwaben, über welche durch die vorhergehenden Artikel disponirt worden ist: das Bisthum Chur, hat aber für den Unterhalt des Fürstbischofs, des Kapitels, und ihrer Diener zu sorgen; sodann die Herrschaft Trasp. Auch steht es ihr frei, mittelst immerwährender, dem reinen Ertrage gleichkommender, jedoch nach dem durch die helvetischen Gesetze bestimmten Fuße einlösbaren Renten, oder durch jede andere, mit den Interessenten zu treffende Uebereinkunft, alle und jede Rechte, Zehenden, und Domainen, Güter und Einkünfte, an sich zu lösen, welche sowohl dem Kaiser, den Fürsten und Ständen des Reichs, als den säcularisirten geistlichen Stiftungen, fremden Herrschaften und Privatpersonen im ganzen Umfange des helvetischen Gebietes zustehen. Jene Säcularisationen, welche besagte Republik innerhalb ihrer Gränzen vornehmen dürfte, gehen ohne Verlust und Nachtheil der im deutschen Reiche gelegenen Zugehörden ihrer geistlichen Stiftungen vor sich, ausschließlich dessen, worüber anders verfügt worden ist; und ein Gleiches wird für die, deutschen geistlichen Stiftungen zustehenden Zugehörden in Helvetien festgesetzt. Alle und jede Gerichtsbarkeit eines Fürsten, Standes oder Mitgliedes des deutschen Reichs in dem Bezirke des helvetischen Territoriums hört künftig auf, gleichwie alle Lehnherrlichkeit und alle bloße Ehrenberechtigung. Das Nämliche hat in Ansehung der schweizerischen, im Umfange des deutschen Reiches liegenden Besitzungen statt.
§ 30
Alle in den vorhergehenden Artikeln festgesetzten beständigen Renten können jederzeit gegen ein Kapitel zu 2 ½ Procent abgelöst werden; jeder andern, zwischen den interessirten Theilen freiwillig beliebten Uebereinkunft unbeschadet. Der Termin, auf welchen die gedachten Renten fällig sind, ist auf den ersten December jedes Jahres festgesetzt. Die Zahlung geschieht im vier und zwanzig Guldenfuß, in laufenden harten Silbersorten.
§ 31
Die Kurwürde wird dem Erzherzoge Großherzoge erteilt, desgleichen dem Marktgrafen von Baden, dem Herzoge von Wirtemberg, und dem Landgrafen von Hessen-Kassel, welche, in Ansehung des Ranges unter sich, nach den im Fürstenrathe bestehenden Strophen alterniren werden, und zu ihrerEinführung die herkömmlichen Förmlichkeiten zu beobachten haben. Nach gänzlicher Erlöschung des Hauses Hessen-Kassel, in allen seinen Linien, wird die Kurwürde auf Hessen-Darmstadt übergehen.
§ 32
Neue Virilstimmen in dem Reichsfürstenrathe erhalten: Der Kaiser, als Erzherzog zu Oesterreich: für Steiermark eine, für Krain eine, für Kärnthen eine, und für Tirol eine, in allem: 4 Stimmen. Der Kurfürst von der Pfalz, als Herzog in Baiern, für das Herzogthum Berg eine, für Sulzbach eine, für Niederbaiern eine, und für Mindelheim eine, in allem: 4 Stimmen. Der König von Preußen, als Herzog von Magdeburg: für Erfurt eine, und für das Eichsfeld eine, in allem: 2 Stimmen. Der Kurfürst Reichserzkanzler für das Fürstenthum Aschaffenburg: 1 Stimme. Der Kurfürst von Sachsen, als Marggraf zu Meißen eine, für die Burg-Grafschaft Meißen eine, und für Querfurt eine, in allem: 3 Stimmen. Ebenderselbe, wechselweise mit den Herzogen von Sachsen- Weimar und von Sachsen-Gotha, für Thüringen: 1 Stimme. Der König von England, als Herzog von Bremen, für Göttingen: 1 Stimme. Der Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel, für Blankenburg: 1 Stimme. usw. I. Das Directorium im Reichsfürstenrathe bleibt, wie es vorher war. II. Die Alternirungen, welche bisher statt hatten, werden auch künftig beobachtet, und die verschiedenen Häuser sowohl, als die Aeste des nämlichen Hauses haben sie überneue Alternirungen zu vergleichen. III. Durch den Aufruf der Stimmen wird dem höhern oder gleichen Rangee der Fürsten unter sich gar nicht präjudicirt, und die Rechte eines jeden bleiben vorbehalten. IV.Die Stimmen der säcularisirten Fürstenthümer bleiben an ihrer alten Stelle, so daß die zwei Bänke (latera) können beibehalten werden, wenn es das Fürstliche Kollegium rathsam findet. V. Die Fürsten, welche Stimmen, die auf den ehemals geistlichen zur Entschädigung erhaltenen Landen haften, auszuüben haben, erlangen dadurch kein Recht zu einem höheren Range, als sie vorher hatten. VI. Die Fürsten, welche für ihre verlornen Stimmen neue erhalten, behalten den Rang ihrer vorigen Stimmen. VII. In Gemäßheit der hier zum Grunde gelegten zehnten Strophe werden nun auch die neun übrigen Strophen eingerichtet.
§ 33
Das unbedingte Privilegium de non appellando kömmt allen Kurfürsten, für alle ihre Besitzungen, deßgleichen dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt für seine alten und neuen zu statten, und es wird dem Gesammthause Nassau für seine alten und neuen Besitzungen verwilliget werden.
§ 34
Alle Güter der Domkapitel und ihrer Dignitarien werden den Domänen der Bischöfe einverleibt, und gehen mit den Bisthümern auf die Fürsten über, denen diese angewiesen sind. In den zwischen mehrere vertheilten Bisthümern werden die in den einzelnen Theilen befindlichen Güter dieser Art mit denselben vereinigt.
§ 35
Alle Güter der fundirten Stifter, Abteyen und Klöster, in den alten sowohl als in den neuen Besitzungen, Katholischer sowohl als A.C. Verwandten, mittelbarer sowohl als unmittelbarer, deren Verwendung in den vorhergehenden Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen, welche werden beibehalten werden, und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit, nach den unter theils wirklich bemerkten, theils noch unverzüglich zu treffenden näheren Bestimmungen.
§ 36
Die namentlich und förmlich zur Entschädigung angewiesenen Stifter, Abteyen und Klöster, so wie die der Disposition der Landesherren überlassenen, gehen überhaupt an ihre neuen Besitzer mit allen Gütern, Rechten, Kapitalien und Einkünften, wo sie auch immer gelegen sind, über, sofern oben nicht ausdrückliche Trennungen festgesetzt worden sind.
§ 37
Die auf der einen Rheinseite befindlichen Güter und Einkünfte, welche Spitälern, Fabriken, Universitäten, Kollegien und andern frommen Stiftungen, wie auch Gemeinden der andern Rheinseite gehörten, bleiben davon getrennt und der Disposition der respectiven Regierungen überlassen, d.h. so viel die rechte Rheinseite betrifft, der Regierung derjenigen Orte, wo sie liegen oder erhoben werden. Jedoch sollen die Güter und Einkünfte solcher litterarischen Anstalten, die ehemals beiden Rheinseiten gemeinschaftlich waren, und dermalen auf dem rechten Rheinufer fortgesetz werden, diesen auf der rechten Rheinseite fortdauernden Anstalten verbleiben, insofernn sie nicht in Gebieten entschädigter Fürsten liegen.
§ 38
Die für ihre Besitzungen jenseits des Rheins entschädigten Reichsstände haben ihre, sowohl blos persönlichen, als die, von erwähnten Besitzungen herrührenden Schulden auf ihre zur Entschädigung erhaltenen Domänen und Renten zu übernehmen, und von denselben zu tilgen; doch vorbehaltlich der in dem Lüneviller Frieden, und in den, von dem französischen Gouvernement mit einzelnen Reichsständen geschlossenen besonderen Verträgen, enthaltenen Bestimmungen.
§ 39
Alle sowohl auf den rechten als linken Ufer erhobenen Rheinzölle sollen aufgehoben seyn, ohne unter irgend einer Benennung wieder hergestellt werden zu können; jedoch mit Vorbehalt der Eingangsgebühren (droits de douane), und eines Schifffahrts-Octroi, welches nach folgenden Grundlagen genehmigt wird: Da der Rhein von den Gränzen der batavischen Republik an bis zu den Gränzen der helvetischen Republik ein zwischen der französischen Republik und dem deutschen Reiche gemeinschaftlicher Strom geworden ist, so geschieht die Errichtung sowohl, als die Anordnung der Erhebung des Schifffahrts-Octroi gemeinschaftlich von Frankreich und dem deutschen Reiche. Das Reich überträgt mit Einwilligung des Kaisers alle seine deßfallsigen Rechte völlig und gänzlich dem Kurfürsten-Erzkanzler, welcher die Vollmacht des deutschen Reichs hat, mit der französischen Regierung alle allgemeine und besondere Anordnungen in Beziehung auf das Schifffahrts-Octroi abzuschließen; diese Anordnungen werden durch den Kurfürsten-Erzkanzler zur Genehmigung des Kurfürstl. Kollegiums und zur Kenntniß des unter seinem Oberhaupte versammelten Reiches gebracht. Die Taxe wird dergestalt ausgemittelt, daß sie den Betrag der aufgehobenen Zölle nicht übersteigt. Es wird eine höhere Taxe von der Schifffahrt der Fremden, und von den Schiffen, welche den Rhein heraufgehen, entrichtet, als von der Schifffahrt der französischen oder deutschen Uferbewohner, und von den Schiffen, welche den Rhein hinabgehen. Die Erhebungen derselben wird einer einzigen Behörde anvertraut, und die Erhebungsart so eingerichtet, daß die Schifffahrt so wenig als möglich dabei aufgehalten wird. Der Generaldirector des Octroi wird gemeinschaftlich von der französischen Regierung und dem Kurfürsten-Erzkanzler ernannt, welche wechselseitig einen Controlleur bei jedem Erhebungs-Büreau halten. Die Einnehmer auf dem rechten Ufer werden von dem Kurfürsten-Erzkanzler mit Einverständniß der Landesfürsten ernannt. Nichtsdestoweniger bleiben diese Administrations- und Erhebungsgrundsätze noch dem weiteren Uebereinkommen unterworfen, welches über die endliche Errichtung des Schifffahrts-Octroi selbst zwischen dem französischen Gouvernement und dem Kurfürsten-Reichserzkanzler statt haben wird. Es werden nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzehn Erhebungsbüreaux errichtet. Diese Büreaux sind nur in Dienstsachen, außerdem aber keineswegs von der Gerichtsbarkeit der Landesherrn ausgenommen. Sie werden hingegen bedürfenden Falls allen Beistand von seiten der Landesherrn erhalten. Der Ertrag des Octroi im Ganzen hat vordersamst die Kosten der Erhebung, der Verwaltung und der Polizey zu bestreiten. Der Ueberschuß wird in zwei gleiche Theile getheilt, deren jeder vorzüglich zu Unterhaltung der Leinpfade und der zur Schifffahrt erforderlichen Arbeiten auf jedem der respectiven Ufer bestimmt ist. Der reine Rest der zum rechten Rheinufer gehörigen Hälfte wird 1) zur Ergänzung der Dotation des Kurfürsten-Erzkanzlers, dann für die übrigen in den §§ 9, 14, 17, 19 und 20 gegebenen Anweisungen; 2) zur Bezahlung der in den §§ 7 und 27 subsidiarisch und bedingnißweise angewiesenen Renten, verhypothecirt. Falls sich ein jährlicher Ueberschuß von Einkünften ergäbe, so wird er zur stufenweisen Ablösung der Lasten dienen, mit welchen das Schifffahrts-Octroi-Recht belegt ist. Der Kurfürst-Erzkanzler wird sich jährlich mit der französishen Regierung und den an das Ufer gränzenden Landesfürsten der rechten Rheinseite über die Unterhaltung der Leinpfade und die zur Schifffahrt erforderlichen Arbeiten in der Ausdehnung der respectiven Rheingränzen benehmen.
§ 40
Alle am rechten Rheinufer gelegenen, von den ehemals auf dem linken Ufer bestandenen Lehenhöfen abhängende Lehen, gehen in Zukunft unmittelbar von Kaiser und Reich zu Lehen, wenn die Landeshoheit darauf haftet mit reichsständischer Eigenschaft, im Gegenfall aber von dem Landesherrn, in dessen Staaten sie eingeschlossen sind. Nur die Mainzer Lehen, welche Landeshoheit haben, sollen von Aschaffenburg zu Lehen rühren. Den neuen Landesherren bleibt überlassen, ob sie sich bis zu einem künftigen Lehensfalle einstweilen mit einer bloßen Muthung von den neuen Vasallen begnügen, oder aber auf der wirklichen Lehensempfängniß bestehen wollen; jedoch sind im letzteren Falle die Vasallen dießmal mit Taxen und anderen Lehensgebühren zu verschonen.
§ 41
Da die Stimmen der unmittelbaren Reichsgrafen hieroben § 24 auf die diesseitigen Entschädigungsgebiete übertragen worden sind, so bleibt nur noch die Ausübungsart dieser Stimmen und anderer damit verbundener Prärogativen einer näheren Regulirung vorbehalten. Wie die gesitlichen Stimmen künftig geführt werden, ist ebenfalls hieroben § 32 versehen.
§ 42
Die Säcularisation der geschlossenen Frauenklöster kann nur im Einverständniß mit dem Diöcesan-Bischofe geschehen. Die Mannsklöster hingegen sind der Verfügung der Landesherrn oder neuen Besitzer unterworfen, welche sie nach freiem Belieben aufheben oder beibehalten können. Beiderlei Gattungen können nur mit Einwilligung des Landesherrn oder neuen Besitzern Novizen aufnehmen.
§ 43
Der Genuß der zu Entschädigung angewiesenen Güter nimmt für die entschädigten Fürsten und Stände, welche nicht im Falle gewesen seyn möchten, vor den Declarationen der vermittelnden Mächtee Civilbesitz zu ergreifen, mit dem ersten December 1802 seinen Anfang. Der Civilbesitz selbst geht für Alle acht Tage vor jedem Termin an. Die Rückstände der unter der Disposition der Nutznießer gestandenen Fonds bis zum Zeitpuncte des neuen Genusses, gehören den alten Besitzern, ohne jedoch hiedurch anderen Verabredungen zwischen den interessirten Theilen vorzugreifen.
§ 44
Alle seit dem 24. August 1802 in den Entschädigungslanden und Gebieten vorgenommenen Veräußerungen, welche nicht als Folgen der gewöhnlichen Verwaltung anzusehen sind, werden hiemit für ungültig erklärt.
§ 45
Obige Verfügungen vernichten alle Ansprüche auf die durch den Frieden von Lüneville an die französische Republik abgetretenen Länder; jedoch verstehet sich von selbsten, daß Familien-Successions-Rechte von jenseits-rheinischen und ausgetauschten Besitzungen auf die Entschädigungs- und eingetauschten Objecte als Surrogate übergehen. Ferner sind diejenigen Ansprüche als vernichtet zu betrachten, welche an die, für auf der linken Rheinseite verlorene Besitzungen, auf der rechten Rheinseite gegebenen Entschädigungslande gemacht werden könnten, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres vom 1. December 1802 an zu rechnen, vorgebracht, und gütlich oder gerichtlich erlediget seyn werden. Sollte aber im Mangel gerichtlicher Entscheidung, oder in Verweigerung eines billigen Vergleiches der Grund liegen, warum ein wirklich vorgebrachter Anspruch nicht in dem Laufe des gedachten Jahrs erlediget worden ist, so wird derselbe innerhalb eines zweiten Jahrs durch Austrägalrichter ohne Appellation entschieden werden. Da der Kurfürst-Erzkanzler ex iure novo dotirt wird, so muß, um diese Ausstattung zu sichern, der etwa aus einem Anspruche gegen denselben herrührende Revenüenverlust durch Verleihung heimfallender kaiserlicher und Reichslehen vergütet werden.
§ 46
Alle Tauschverträge, Länderpurificationen und andere Vergleiche aller Art, welche von den Fürsten, Ständen und Gliedern des Reichs unter sich innerhalb eines Jahres geschlossen werden, sollen eben sowohl volle Kraft haben und vollzogen werden, als wenn sie gegenwärtigem Hauptschlusse wörtlich einverleibt wären.
§ 47
In Ansehung der Verhältnisse der aus dem Besitze tretenden Regenten und Besitzer, auch der davon abhangenden Geistlichkeit, so wie ihrer bisherigen Dienerschaft in dem Hof-, Civil- und Militärfache, und in Ansehung der besondern Verbindlichkeiten der entschädigten Fürsten und Stände, welche sich auf den anständigen Unterhalt der gedachten Regenten und übrigen Individuen, auf Verfassungen der Lande und die Uebernehmung der Schulden, auch insbesondere auf die Entrichtung der Kammerzieler beziehen, und welche mit dem Eintritte in den wirklichen Genuß der Entschädigungsländer und Gebiete ihren Anfang nehmen, soll es nach den in folgenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften gehalten werden.
§ 48
Allen abtretenden Regenten bleibt ihre persönliche Würde mit dem davon abhangenden Range und dem Fortgenusse ihrer persönlichen Unmittelbarkeit.
§ 49
Die Herren Fürstbischöfe und gefürsteten Aebte oder Pröbste behalten zugleich die Gerichtsbarkeit über ihre Dienerschaft dergestalt, daß sie in bürgerlichen Rechtssachen mit jedesmaligem Vorwissen der obern Landesbehörde für solche Sachen in erster Instanz das Landesgericht; wo solche zu verhandeln, zu wählen, in peinlichen Fällen aber die erste Cognition zu nehmen haben, wo sodann die gedachten bürgerlichen Sachen in weiterer Instanz an die landesherrlichen Appellationsgerichte zu bringen sind, in peinlichen Fällen hingegen, wenn sich die Peinlichkeit ergibt, der Verbrecher an die peinlichen Gerichte des Landes auszuliefern ist. Uebrigens haben sich sämmtliche Diener eines solchen Fürsten den bestehenden und ergehenden landesherrlichen Gesetzen, und sonderlich den Polizey-Anordnungen, zu fügen.
§ 50
Den sämmtlichen abtretenen geistlichen Regenten ist nach ihren verschiedenen Graden auf lebenslang eine ihrem Rnge und Stande angemessene freie Wohnung mit Meublement und Tafelservice, auch den Fürstbischöfen und Fürstäbten des ersten Ranges ein Sommeraufenthalt anzuweisen; wobei sich von selbst versteht, daß dasjenige, was ihnen an Meublen engenthümlich zugehört, ihnen gänzlich überlassen bleibe, das aber, was dem Staate zugehört, nach ihrem Tode diesem zurückfalle.
§ 51
Die Sustentation der geistlichen Regenten, deren Lande ganz oder doch größtentheils mit den Residenzstädten an weltliche Regenten übergehen, kann, da ihr Einkommen sehr verschieden ist, nur nach Verhältniß desselben regulirt, mithin allenthalben nur ein Minumum und ein Maximum bestimmt werden. In dieser Hinsicht wird: a) Für Fürstbischöfe das Minimum auf 20,000 und das Maximum auf 60,000 Gulden; für den Herrn Bischof zu Wirzburg, als Coadjutor zu Bamberg, noch weiter die Hälfte dieses Maximums; b) Für Fürstäbte und Probste des ersten Ranges das Minimum der Fürstbischöfe; für alle andern Fürstäbte das Minimum auf 6,000, das Maximum auf 12,000; für gefürstete Aebtissinnen aber das Minimum auf 3,000, das Maximum auf 6,000 Gulden; c) Für Reichsprälaten und Aebtissinnen, auch d) unmittelbare Aebte das Minimum auf 2,000, das Maximum auf 8,000 Gulden - bestimmt. Bei allen diesen Bestimmungen wird jedoch der Großmuth der künftigen Landesherren kein Ziel gesetzt; vielmehr bleibt jedem, was er durch besondere Verhältnisse und Rücksichten weiter zu bewilligen sich veranlaßt findet, unbenommen. Wie nun hiernach die Regulirung zur Zufriedenheit der abtretenden Regenten wirklich geschehen sey, oder bei aufzuhebenden Prälaturen künfig gemacht werden wolle, darüber gewärtigt die Reichsdeputation von den neuen weltlichen Regenten spätestens binnen 4 Wochen eine verlässige Anzeige, damit alsdann, falls wider Vermuthen ein und anderer Bestimmung wegen, bei der Anwendung obiger Regeln ein Anstand sich noch äußern sollte, die Deputation darüber erkennen möge.
§ 52
Die Weihbischöfe, in so ferne sie Präbenden haben, die Domkapitularen, Dignitarien, auch Canonici der Ritterstifter, auch adelige Stiftsdamen behalten den lebenslänglichen Genuß ihrer Kapitelwohnungen; ihnen oder ihren Erben sind die auf den Ankauf oder Optirung ihrer Häuser gemachten Auslagen, falls der Landesherr solche nach ihrem Tode an sich ziehen will, zu vergüten; auch außer dem an Orten, wo sie ein Privateigenthum ihrer Wohnung hergebracht haben, wird ihnen dieses vorbehalten.
§ 53
Zu ihrer Sustentation aber sind den Domkapitularen, Dignitarien und Canonicis der Ritterstifter neun Zehntel ihrer ganzen bisherigen Einkünfte, und zwar jeden einzelnen, was er bisher genossen hat, zu belassen. Auf gleiche Weise sind die Vicarien bei ihren Wohnungen, und da sie meist gering stehen, bei ihrem ganzen bisherigen Einkommen, bis sie etwa auf andere geistliche Stellen versorgt werden, zu belassen, wogegen sie ihren Kirchendienst einstweilen fortzuversehen haben. Die Domicellaren da, wo sie wirklich schon einigen Genuß ihrer Präbenden bezogen haben, werden in der Quote ihrer Sustentation den Kapitularen gleich gehalten und rücken hiernächst, falls sich der Landesherr nicht in ander Weg mit ihnen abfindet, in die vacirend werdenden Kapitelspfründen.
§ 54
Kapitularen und Domicellaren der Dom-, Ritter- und Mediatstifter, welche nach den verschiedenen Statuten der Stifter entweder erst nach dem Ablaufe der Carenzjahre oder nach eintretenden andern Verhältnissen zum Genusse kommen, sobald sie nur in dem wirklichen Besitze ihrer Präbenden sind, haben ganz gleiche Rechte als diejenigen, welche sich wirklich schon im Genusse ihres Präbenden befinden.
§ 55
Die Stifts-Frauen und Fräulein bleiben in so lange bei ihrem bisherigen Genusse, als es dem neuen Landesherrn nicht räthlicher scheint, sie gegen eine zu ihrer Zufriedenheit zu regulirende Abfindung aufzuheben.
§ 56
Für die kapitularischen geist- und weltlichen Dienerschaften gelten die nämlichen Dispositionen, welche hiernach wegen der eigenen fürstlichen Dienerschaften folgen.
§ 57
Die Conventualen fürstlicher, auch Reichs- und unmittelbarer Abteyen sind auf eine ihrer bisherigen Lebensweise angemessene anständige Art in ein oder der andern Communität ferner zu unterhalten, oder denen, welche mit landesherrlicher Verwilligung austreten, bis zu anderweiter Versorgung, eine Pension von 300 bis 600 Gulden, nach dem Vermögen ihrer Stiftung zu verabreichen. Für die Laienbrüder ist auf ähnliche Art zu sorgen. Novizen, welche durch Gelübde noch nicht gebunden sind, können von den Landesherren mit einer dreijährigen, verhältnismäßigen Pension entlassen werden.
§ 58
Kaiserliche Precisten, welche ihre Preces den Stiftern bereits präsentirt, und den schon eingetretenen Einrückungsfall nicht etwa haben vorbeigehen lassen, erhalten bei den künftigen Erledigungsfällen eine verhältnißmäßige Pension; und eben dieses gilt auch von denjenigen Panisten, welche auf ihre Laienpfründen ein schon erwobenes anerkanntes Recht haben.
§ 59
In Ansehung der sämmtlichen bisherigen geistlichen Regenten, auch Reichsstädte und unmittelbaren Körperschaften, Hof-, geistlichen und weltlichen Dienerschaft, Militair und Pensionisten, in so ferne der abgehende Regent solche nicht in seinem persönlichen Dienste behält, so wie der Kreisdiener, da, wo mit den Kreisen eine Veränderung vorgehen sollte, wird diesen allen der unabgekürzte, lebenslängliche Fortgenuß ihres bisherigen Rangs, ganzen Gehalts und rechtmäßiger Emolumente, oder, wo diese wegfallen, eine dafür zu regulirende Vergütung unter der Bedingniß gelassen, daß sie sich dafür nach Gutfinden des neuen Landesherrn, und nach Maaßgabe ihrer Talente und Kenntnisse auch an einem andern Orte und in andern Dienstverhältnissen gebrauchen und anstellen lassen müssen; jedoch ist solchen Dienern, welche in einer Provinz ansässig sind, und in eine andere gegen ihren Willen übersetzt werden sollen, freizustellen, ob sie nicht lieber in Pension gesetzt werden wollen. In diesem letztern Falle ist einem fünfzehnjährigen Diener sein voller Gehalt mit Emolumenten, einem zehnjährigen zwei Dritttheile, und denen, die noch nicht volle zehen Jahre dienten, die Hälfte als Pension zu belassen. Den wirklichen Pensionisten sind, falls nicht etwa neuerlich hie und da Mißbräuche unrtergelaufen wären, ihre Pensionen fortzubezahlen. Sollte der neue Landesherr einen oder den andern Diener gar nicht in Diensten zu behalten gedenken, so verbleibt demselben seine genossene Besoldung lebenslänglich. Sollten hingegen seit dem 24. August 1802 neue Pensionen oder Besoldungserhöhungen verwilligt, oder ganz neue Besoldungen gemacht worden seyn, so bleibt es billig dem neuen Landesherrn überlassen, ob er solche Verwilligungen den Grundsätzen der Billigkeit und einer guten Staatsverwaltung angemessen findet.
§ 60
Die dermalige politische Verfassung der zu säcularisirenden Lande, in so weit solche auf gültigen Verträgen zwischen dem Regenten und dem Lande, auch andern reichsgesetzlichen Normen ruht, soll ungestört erhalten, jedoch in demjenigen, was zur Civil- und Militair-Administration und deren Verbesserung und Vereinfachung gehört, dem neuen Landesherrn freie Hand gelassen werden.
§ 61
Die Regalien, Bischöfliche Domainen, Domkapitelische Besitzungen und Einkünfte fallen den neuen Landesherrn zu.
§ 62
Die Erz- und Bischöflichen Diöcesen aber verbleiben in ihrem bisherigen Zustande, bis eine andere Diöcesaneinrichtung auf reichsgesetzliche Art getroffen seyn wird, wovon dann auch die Einrichtung der künftigen Domkapitel abhängt.
§ 63
Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt seyn; insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eigenthümlichen Kirchenguts, auch Schulfonds nach der Vorschrift des Westphälischen Friedens ungestört verbleiben; dem Landesherrn steht jedoch frei, andere Religionsverwandte zu dulden und ihnen den vollen Genuß bürgerlicher Rechte zu gestatten.
§ 64
Mit den Mediat-Stiftern, Abteyen und Klöstern in den zu säcularisirenden Landen ist es ganz auf den nämlichen Fuß, wie hier oben von den unmittelbaren angeordnet worden, zu halten. Es behalten nämlich die Canonici der Mediat-Stifter, welche aufgehoben werden, nebst ihren Wohnungen, neun Zehentheile ihres bisherigen Einkommens, die Vicarien aber das Ganze, die Domicellaren neun Zehentheile dessen, was sie etwa wirklich bisher schon bezogen haben, und rücken den Kapitularen nach. Solche Canonici jedoch, die überhaupt keine 800 Gulden beziehen, sind, wie die Vicarien, bei ihrem ganzen Einkommen zu belassen. Aebte, deren Unmittelbarkeit bisher streitig, oder welche unstreitig mittelbar gewesen sind, erhalten verhältnißmäßig nach dem Vermögen ihrer Abtey 2,000 bis 8,000 Gulden Pension; ihre und andere Klosterconventualen 300 bis 600 Gulden. Mit den Laienbrüdern und Novizen wird es auf gleiche Art, wie von denselben hier oben bei unmittelbaren Stiftern erwähnt worden, gehalten. Von den Dienerschaften aller solcher Corporationen gilt alles das Nämliche, was schon überhaupt wegen der Dienerschaften festgesetzt worden.
§ 65
Fromme und milde Stiftungen sind, wie jedes Privateigenthum, zu conserviren, doch so, daß sie der landesherrlichen Aufsicht und Leitung untergeben bleiben.
§ 66
Um nun auch den Unterhalt dieser großen Menge höherer und anderer unschuldiger Personen auf möglichste Art sicher zu stellen, haben die neuen Landesherrn alle solche Sustentationsgelder auf ihre nächsten Recepturen anzuweisen, und als solche, welche das privilegirteste Unterpfand auf die Landeseinkünfte haben, jederzeit vierteljährig in guten Münzsorten nach dem vier und zwanzig Guldenfuß unverzüglich abführen zu lassen, daher auch ihren Gerichten keine Arrestanlegungen auf diese Alimentationsgelder zu gestatten.
§ 67
Die Kreisdirectoren haben über den Vollzug alles dessen zu halten, und auf das erste Anrufen der Pensionisten, ohne Gestattung eines Termins oder einer Einrede, sogleich gegen die Zahlungsbehörde, welche sich mit der Quittung über die geschehene Zahlung nicht ausweisen kann, die bereiteste Execution zu erkennen und zu vollziehen; bei eintretender weiterer Zahlungsgefahr aber die Revenüen, so weit sie zu diesem Zwecke nöthig, in unmittelbare Administration zu nehmen.
§ 68
Bei denjenigen geistlichen Ländern, welche nicht ganz oder größtentheils mit ihren Residenzen an einen weltlichen Herrn kommen, sondern unter mehrere vertheilt werden, gleichwohl aber ihre Residenzen und meisten Lande diesseits Rheins haben, sind sowohl in Ansehung der standesmäßigen Unterhaltung der unter der gegenwärtigen Veränderung leidenden Personen, als wegen der Sicherstellung der Dienerschaften des Landes, auch kirchlichen, religiösen Verfassung und dergleichen, alle diejenigen Grundsätze in Anwendung zu bringen, welche hier oben schon festgesetzt worden. Nur erfordert die Vertheilung der Sustentationssumme, und der Fonds, worauf solche gegründet werden, in diesen Landen nothwendig näher Bestimmung. Diesemnach fallen die, auf einzelnen Theilen insbesondere ruhenden Lasten, z.B. die Unterhaltung eines mittelbaren Klosters, die Uebernahme der Beamten und Diener eines einzelnen Amtes, und dergleichen mehr, denjenigen neuen Herren allein zur Last, die solche erhalten; sonderlich kann die Erhaltung des Domkapitelischen Personals, und die Individuen aller geistlich- und weltlichen Corporationen, die ihre eigenen Fonds gehabt haben, bei einem vertheilten geistlichen Lande nicht in die ganze Masse geworfen werden, sondern nur denjenigen, welche die Gefälle und Güter solcher Domkapitel und Corporationen bekommen, zufallen, und unter diesen verhältnißmäßig vertheilt werden. Zur Vertheilung unter sämmtliche neue Theilhaber eines solchen Landes bleiben also nur die auf das Ganze sich beziehenden Lasten übrig, wohin denn vorzüglich die Sustentationssumme des von der Regierung abtretenden geistlichen Landesherrn gehört. Sämmtliche Theilhaber haben sich hierüber alsbald unter sich zu verstehen; sollte jedoch deßfalls keine gütliche Uebereinkunft binnen vier Wochen zu Stande kommen, so haben die Kreisausschreibämter, und in dem Kur- und Oberrheinischen Kreise, wo der Fall der Theilung vorzüglich eintritt, Kurmainz und Hessen-Kassel gemeinsam diese Gegenstände zu erörtern, und die erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
§ 69
Bei denjenigen Landen, wo die geistlichen Regenten ihre Residenzstädte auf der linken Rheinseite mit den dortigen Landen verloren, doch auch noch beträchtliche Besitzungen diesseits Rheins behalten haben, kommen vorzüglich Se. Kurfürstl. Durchlaucht zu Trier, als Kurfürst des Reichs, aus Dero Domkapitel und Dienerschaften in Betrachtung. Da die übrigen diesseits rheinischen kurfürstl. Lande, und ihre Einkünfte bei weitem nicht hinreichen, alle diese Sustentationen zu bestreiten, zumal dem Domkapitel zu Trier auf dieser Seite kein eigener Fonds geblieben, so wird der Unterhalt Sr. Kurfürstl. Durchlaucht auf 100,000 Gulden bestimmt. Das Kurfürstl. Kollegium, einschlüssig der neu einzuführenden Herren Kurfürsten, ist ersucht, diese Summe zu übernehmen, dem Herrn Kurfüsten von Trier solche jährlich in zu bestimmenden Terminen zu entrichten, und zur Berichtigung dieses Gegenstandes einen eigenen Schluß in dem Kurfürstl. Kollegium zu fassen; - dann wird festgesetzt, daß die Stadt Augsburg dem Herrn Kurfürsten von Trier ihr bischöfliches Schloß, und die für die Dienerschaft nöthigen Gebäude in ihrem gegenwärtigen meublirten Zustande nebst den bisher gehabten Immunitäten, in ihrem ganzen Umfange lebenslänglich ungestört zu belassen habe.
§ 70
Die neuen Besitzer der Reste der Kurtrierischen Lande haben, da sie mit diesem Unterhalte ganz verschont bleiben, einen verhältnißmäßig größeren Antheil des Trierischen Domkapitels und der Trierischen Dienerschaft zu übernehmen; die billige Ermäßigung und Bestimmungen dieses Pensionen-Antheils wird Kurmainz und Hessen-Kassen auftragen
§ 71
Die Bestimmung der Unterhaltung des Domkapitels zu Köln ist eben so, wie jene des Domkapitels zu Trier, nicht blos nach den diesseitigen Besitzungen und Einkünften des Domkapitels selbst abzumessen, sondern auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß die neuen Besitzer aus den Einkünften der ihnen zufallenden Lande keinen Regenten zu erhalten haben. Es haben daher die vorbenannten Commissarien unter diesen Rücksichten auch den Domkapitel zu Köln den billigmäßigen Unterhalt auszumitteln.
§ 72
Auf alle übrige, zu den Landen letztgedachter Art gehörige geistliche Regenten, Domkapitel, Dienerschaften, Mediatstifter, Klöster, Stiftungen, geist- und weltliche Körperschaften, Landes- und kirchliche Verfassungen, ist zwar alles dasjenige ebenfalls anwendbar, was in Ansehung solcher geistlicher Lande, welche ganz oder doch größtentheils mit den Residenzstädten der bisherigen geistlichen Regenten an einen weltlichen Regenten übergehen, oder welche nicht ganz oder größtentheils mit ihren Residenzen an einen weltlichen Herrn kommen, sondern unter mehrere vertheilt werden, gleichwohl aber ihre Residenzen und meisten Lande diesseits Rheins haben, festgesetzt worden; es versteht sich jedoch von selbst, daß der Unterhalt aller zu dieser Klasse gehörigen Personen, in so ferne ihre Fonds nicht ganz auf dieser rechten Rheinseite liegen, nicht so beträchtlich als bei den eben genannten ausfallen könne, sondern daß solcher vorzüglich nach den ihnen auf dieser Seite noch zustehenden Einkünften zu bemessen sey. Es kann daher auch bei solchen Domkapiteln und Stiftern der Unterhalt nicht durchgängig auf neue Zehentheile ihrer vormaligen Einkünfte festgesetzt werden.
§ 73
Die Dienerschaften, welche nicht local und in den diesseitigen Aemtern angestellt sind, können nur nach den Verhältnissen, worin die diesseits rheinischen Reste der Lande zum ganzen Lande stehen, von den neuen Besitzern einige Unterstützung gegenwärtigen, es sey denn daß solche, wie in specie die diesseits angestellte Kurkölnische Dienerschaft, auf der rechten Rheinseite zur Administration der diesseitigen Lande von ihrem Landesherrn ausdrücklich beordert worden, in welchem Falle ihnen ihre ganzen Gehalte ohne Anstand fortzuzahlen sind.
§ 74
Ueberhaupt ist diese Fürsorge nur auf diejenigen Kapitularen und Diener einzuschränken, welche ihren Regenten auf die rechte Rheinseite gefolgt, und auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht jenseits aufgeschlagen haben; welcher Grundsatz allgemein anzuwenden ist. Es sind jedoch diejenigen Domherren, welche jenseits bei ihren Domkirchen geblieben sind, den herübergegangenen gleichzuhalten, falls sie sich künftig diesseits niederlassen werden.
§ 75
Für diejenigen geistlichen Regenten mit ihren Domkapiteln und Dienerschaften, denen auf dieser Rheinseite, wie z.B. dem Herrn Fürstbischof zu Basel, sehr wenig an Landen und Einkünften übrig bleibt, oder welche jenseits, wie z.B. der Herr Fürstbischof zu Lüttich, alles verloren haben, ist nöthig, einen besonderen Fond zu bestimmen, woraus ihr billiger Unterhalt hergenommen wird. Diesemnach wird die Sustentation des Herrn Fürstbischof von Lüttich, dessen Lage einzig ist, auf 20.000 Gulden festgesetzt. Diejenigen Fürstbischöfe, die im Besitz zweier oder mehrerer Bisthümer waren, geben zu Aufbringung dieser Summe den zehnten Theil der Pension eines ihrer Bisthümer ab; eben so werden sie für den Herrn Fürstbischof von Basel den zwanzigsten Theil der Revenüen eines ihrer Bisthümer abgeben, um für ihn die Hälfte des Minimums, nämlich 10,000 Gulden aufzubringen, indem ihm nur einige Parcellen seines Landes auf dem rechten Rheinufer geblieben sind. Im Falle nur einer der Fürstbischöfe, die ein Zehntheil und Zwanzigtheil eines ihrer Deputats an die Fürstbischöfe von Lüttich und Basel abgeben, früher als oben gedachte Fürstbischöfe versterben würde, so behält der Landesherr, dem eine solche Pension zurückfällt, die Verbindlichkeit, das Zehntheil und Zwanzigtheil an gedachte Herrn Fürstbischöfe von Basel und Lüttich fortzuentrichten. Ferner werden die beiden Herrn Fürstbischöfe von Basel und Lüttich zu den ersten offen werdenden bischöflichen Sitzen empfohlen, jedoch bleibt es der Willkühr der beiden gedachten Herren Fürsten überlassen, Bisthümer zu übernehmen oder nicht, ohne in einem oder dem andern Falle ihre ohnehin auf das Minimum gesetzte Sustentationsgelder an den Einkünften des Bisthums aufgerechnet zu erhalten. Die beiden bemerkten Summen von 20,000 und 10,000 Gulden werden nach folgender Austheilung von den Fürstbischöfen entrichtet: Der Herr Kurfürst von Trier geben von ihrer Pension von 60,000 Gulden als Bischof von Augsburg: an den Bischof von Basel 3000, an jenen von Lüttich 6000 Gulden. Ferner als Probst von Ellwangen von der Pension von 20,000 Gulden: an Basel 1000, an Lüttich2000 Gulden. Der Herr Bischof von Wirzburg wegen der Coadjutorie von Bamberg à 30,000 Gulden:an Basel 1500, an Lüttich 3000 Gulden. Der Herr Bischof von Hildesheim und Paderborn erhält für beide Sitze 50,000 preuß. Thaler oder 80,000 Gulden, gibt also von der Hälfte ab: an Basel 2000, an Lüttich 4000 Gulden. Der Herr Bischof von Regensburg von seiner Pension von Freisingen à 20,000 Gulden: an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden. Ebenderselbe wegen der Probstey Berchtolsgaden à 20,000 Gulden: an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden. Der Herr Kurfürst-Erzkanzler, als Fürstbischof von Konstanz und Worms, à 10,000 Gulden: an Basel 500, an Lüttich 1000 Gulden. Betreffend hingegen die Domkapitel und Dienerschaften, welche aus den diesseits rheinischen Gütern und Einkünften von den neuen Landesherren ihren nöthigen Unterhalt nicht erhalten können, als jede von Köln, Trier, Worms, Lüttich, Basel, Speier, Straßburg und andere, welche sich im ähnlichen Falle befinden; so soll für sie eine eigene Kasse dadurch errichtet werden, daß jenen Domherrn, welche mehr als eine Präbende hatten, zwei Zehntheile ihrer neun Zehntheile, welche sie von diesen Präbenden zu beziehen haben, eingehalten, und diese Kasse dem Kurfürsten-Reichserzkanzler untergeben werde, um hievon nach einem gerechten Maaßstabe die Austheilung dergestalt zu machen, damit nach den Kräften der Kasse ihr Zweck erreicht werde. Nichtdestoweniger haben diejenigen Landesherren, welchen die Ueberreste solcher Lande, auch der Einkünfte der Domkapitel und anderer Corporationen zufallen, nach deren Verhältnisse für den Unterhalt der leidenden Interessenten zu sorgen.
§ 76
In Ansehung derjenigen Geistlichen und Diener endlich, deren Körperschaften jenseits auf der linken Rheinseite aufgehoben worden, welche jedoch noch mehr oder weniger Güter dieser rechten Rheinseite haben, die künftig der Disposition der respectiven Landesherren überlassen sind, versteht sich von selbst, daß diese Landesherren, so weit diese Einkünfte reichen, den Unterhalt derjenigen Personen, welche als diesseits geborne von dem französischen Gouvernement zu diesem Unterhalt ohne Pension auf diese Seite verwiesen worden, oder welche eben dieser Einkünfte und ihrer Administration wegen, um davon ihren Unterhalt zu ziehen, schon während des Krieges auf dieser Rheinseite ihre Wohnungen genommen, auch diese Einkünfte bisher wirklich genossen haben, eben so wie alle andere neue Landesherren, diesen Unterhalt zu übernehmen, und zu diesem Ende diesen unglücklichen Individuen ihre Einkünfte, worauf ihnen ein gegründetes Recht zustehet, lebenslänglich zu belassen, und über solche nur nach deren Tode anderweit zu disponiren haben.
§ 77
Da auch wegen der, auf den Entschädigungslanden haftenden Schulden zur Beruhigung so vieler Gläubiger Vorsehung geschehen muß, so versteht sich zuförderst von selbst, daß bei solchen Landen, welche ganz von einem geistlichen Regenten auf einen weltlichen übergehen, letzterer alle sowohl Kameral- als Landesschulden eines solchen Landes mit zu übernehmen, mithin solche respective aus seinen neuen Kammer-Einkünften und Steuern eben so zu verzinsen und abzuführen habe, wie es der geistliche Regent würde haben thun müssen.
§ 78
Bei solchen geistlichen Landen hingegen, welche unter Mehrere vertheilt werden, kann sich zwar der Gläubiger, wenn ihm ein Specialunterpfand verschrieben ist, an dieses Specialunterpfand allerdings dergestalt halten, daß diejenigen Theilhaber eines solchen Landes, welche die Specialhypothek besitzen, ihm einstweilen die Zinsen fort entrichten müssen; es sind aber hiernächst diese Schulden eben so, wie diejenigen, welche nur eine Generalhypothek, oder auch nur versionem in rem für sich, oder endlich, die ihre bisher gehabte Specialhypothek, z.B. die Zölle, verloren haben, als allgemeine Landesschulden unter sämmtlichen Theilhabern eines solchen Landes in verhältnißmäßige Theile, und zwar die Kammerschulden nach dem Domainenertrage, die Landesschulden aber nach dem Steuercapitale zu vertheilen.
§ 79
Damit jedoch die Gläubiger bis zu dieser Austheilung nicht auf ihre Zinsen warten müssen, so hat von solchen Capitalien, denen es an einer Specialhypotek fehlt, der Inhaber des Hauptorts oder des größeren Theils des Landes einstweilen bis zur Abrechnung, diese Zinsen zu berichtigen; es wäre dann, daß sich die Theilhaber da, wo die Theile nicht merklich verschieden sind, wenigstens der Verzinsung solcher Capitalien wegen, einstweilen unter sich verstünden.
§ 80
Lägen hingegen die geistlichen Lande, von deren Schulden die Frage ist, zum Theil auf der linken Rheinseite, so sind diejenigen Landesschulden, die ihre Specialhypothek auf der linken Rheinseite haben, oder die sonst nach dem Lüneviller Frieden geeignet sind, auf die französische Republik überzugehen, von der zu vertheilenden Schuldenmasse eines solchen Landes voraus abzuziehen.
§ 81
Sollten aber etwa irgendwo noch nach dem 24. August 1802 neue Schulden contrahirt worden seyn, so hängt deren Zahlung davon ab, ob wirklich der Nutzen oder das Bedürfniß des Staates solche Geldaufnahmen noch erfordert habe.
§ 82
Was sodann die Schulden ganzer Kreise und zwar zuerst solcher, welche, wie der Fränkische und Schwäbische, ganz auf der rechten Rheinseite liegen, betrifft, so bleiben alle diejenigen Länder, welche bisherzu diesen Kreisen gehört haben, für solche Schulden verhaftet. Werden aber einzelne geistliche Kreislande unter mehrere weltliche Herren vertheilt, so muß ohnehin jedem Theile eines solchen Landes eine rata matricularis an Reichs- und Kreisprästanden bald thunlichst regulirt werden; nach welchem Maaßstabe alsdann auch die neuen Besitzer zu Abtrag- und Verzinsung der Kreiscapitalien zu concurriren haben. Bis aber diese Repartition wirklich geschehen ist, kann der Beitrag von solchen getheilten Ländern zu allen Kreisprästanden, mithin auch zu Verzinsung der Capitalschulden nicht anders geschehen, als auf die nämliche Art, wie so eben in Betreff der Landesschulden getheilter Lande erwähnt worden ist.
§ 83
In Ansehung derjenigen Schulden aber endlich, welche die, auf beiden Rheinseiten gelegenen Kur- und Oberrheinischen Kreise, und zwar Kurrhein unmittelbar vor dem Kriege, Oberrhein aber erst während und zu dem Kriege contrahirt haben, so sind nach allen vorwaltenden Verhältnissen die Gläubiger dieser Kur- und Oberrheinischen Kreise wegen dieser ihrer Capitalien und Zinsen sich an den diesseits rheinsichen Landen der beiden Kreise zu halten, allerdings befugt. Die Herren der diesseits rheinischen Lande, welche zu einem dieser Kreise gehören, haben sich über die Verzinsung und Abführung dieser Capitalien zu verstehen. Vor allem sind zu diesem Ende bei Oberrhein zu den dort eingeführten General- und Specialkassen die exigibeln Ausstände, in so fern keine rechtliche Entschuldigung obwaltet, beizutreiben, sodann zur Zinsen- und Capitalienzahlung zu verwenden, das weiter Erforderliche aber ist durch gewöhnliche Kreisrömermonate von den zu diesem Kreise noch gehörigen Landen beizubringen.
§ 84
In so fern hingegen der matricularmäßige Antheil der jenseits Rheins gelegenen Kreislande an diesen Schulden von der französischen Republik nicht unter die Kategorie der von derselben zu übernehmenden Schulden gerechnet wird, so ist der Antheil der jenseits Rheins gelegenen weltlichen Kreislande an den Kreisschulden denjenigen Landesschulden beizuzählen, welche von den entschädigten Reichsständen ohne Belastung ihrer neuen Unterthanen zu übernehmen sind; und nur der Antheil der geistlichen Kreislande an den Kreisschulden fällt ohne Uebertragung hinweg, und vermehrt die Schuldenmasse der diesseits Rheins übrigen Kreisgebiete, weil für dieselben keine Entschädigung gegeben wird.
§ 85
Die Vollziehung dieser Beschlüsse haben sich die kreisausschreibenden Herren Fürsten, und am Kur- und Oberrheinischen Kreise Kurmainz und Hessen-Kassel gemeinsam angelegen seyn zu lassen. Würden jedoch, sowohl bei Austheilung dieser Schulden, als des zu regulirenden Unterhalts für dieGeistlichkeit, Fälle eintreten, wo wegen Collision der Interessen, und aus Mangel gütlicher Uebereinkunft die Beiziehung eines dritten Fürsten nothwendig würde, so haben sich die kreisausschreibenden Herren Fürsten oder Commissarien einen Obmann selbst zu erbitten.
§ 86
Obgleich nun auch sich von selbst versteht, daß die den Ständen des Reichs als Entschädigung zufallenden Reichslande, die bisher von solchen Landen entrichteten Kreis- und Reichssteuern, insbesondere die der Unterhaltung des kaiserl. Reichskammergerichts gewidmeten Beiträge oder Kammerzieler, ferner zu zahlen schuldig seyen: so findet man jedoch bei den vorgehenden Besitzveränderungen, und sonderlich bei der Verstückelung mehrerer Reichslande, zu mehrerer Sicherstellung des kammergerichtlichen Unterhalts nöthig, nach dem Sinne der älteren Reichsgesetze, insbesondere des § 16 des jüngsten Reichsabschieds festzusetzen: daß 1) alle erblichen Reichsstände von den ihnen als Entschädigung zufallenden geistlichen reichsunmittelbaren Landen, auch Reichsstädten, die davon bisher bezahlen Kammerzieler fortzubezahlen haben. Sodann
§ 87
daß 2) eben diese Verbindlichkeit denjenigen Reichsständen obliegt, welchen abgerissene Lande von jenseits rheinischen Hauptlanden, oder nur Theile diesseits rheinischer Entschädigungslande zufallen, dergestalt, daß der künftige Besitzer abgerissener Lande von jenseits rheinischen Hauptlandes die ratam, welche ein solches abgerissenes Land zum jenseitigen Hauptlande beigetragen hatte; von mehreren Theilhabern aber eines zertheilten Reichslandes der künftige Besitzer des größeren Theils eines solchen Landes, oder dessen Hauptorts, den ganzen Kammerzielerbeitrag, salvo regressu gegen die übrigen Theilhaber, einstweilen abzuführen habe; es wäre dann, daß dieser mit den Inhabern der kleineren Landesantheile über ihre Concurrenz binnen zwei Monaten sich verglichen, und diese getroffene Uebereinkunft dem Kaiserlichen Reichskammergerichte angezeigt haben würde. Endlich
§ 88
daß 3), wo ein Land in mehrere kleine Parcellen zerfällt, die Kammerzieler, welche auf dem Ganzen bisher gehaftet, unter die einzelnen Theilhaber einstweilen ex aequo et bono von den kreisausschreibenden Herren Fürsten, im Kur- und Oberrheinischen Kreise aber von Kurmainz und Hessen-Kassel, bis zur künftigen Rectification der Kammermatrikel, auf den Fall zu vertheilen sind, wenn solche Theilhaber sich deßfalls nicht unter sich selbst binnen den vorgedachten zwei Monaten gütlich verglichen, und hievon das Kaiserliche Reichskammergericht benachrichtiget hätten.
§ 89
Schließlich wird Kaiserl. Majestät und dem Reiche anheim gestellt, den über das Sustentationswesen dieses Reichsgerichts von demselben erstatteten Hauptbericht baldthunlichst zu erledigen, und dessen künftige Verhältnisse bei der Abnahme seines Sustentationsfonds, und den eintretenden Veränderungen gesetzlich zu bestimmen.
Regensburg, den 25. Februar 1803 Kurfürstlich Mainzische Kanzlei