.

Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Bayern

Kirchensteuergesetz
Verfügung des Landesamtes für Steuern zur Änderung des bay. Kirchensteuergesetzes
Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes
Entschließung über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn
Entschließung über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn (in besonderen Fällen)
Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer
Bekanntmachung betr. Durchführung des Art. 9 Abs. 2 Ziff. 2 des KiStG
Bekanntmachung betr. Durchführung des Art. 9 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 des KiStG
Austrittsregelungen
Kirchensteuerbeschluss ab 2009
Kirchensteuerbeschluss ab 2016
Kirchensteuergesetz [Fassung bis 31.12.2008]

Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz - KirchStG)

I.d.F. der Bekanntmachung vom 21.11.1994, GVBl. S. 1026, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des KiStG v. 17.12.2014, GVBl. 2014, 547

[Vorbemerkung: Grundlage für die Erhebung von Kirchensteuern ist im Freistaat Bayern allein das Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz - KirchStG) i.d.F. der nachstehenden Bekanntmachung.
Diese Rechtsvorschriften sehen im Gegensatz zu in anderen Bundesländern geltenden Bestimmungen den Erlaß von Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüssen nicht vor. Nach Art. 8 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes werden die Kircheneinkommen- und die Kirchenlohnsteuer nach einem einheitlichen Umlagesatz erhoben. Die umlageerhebenden gemeinschaftlichen Steuerverbände, d.h. die in Art. 1 des Kirchensteuergesetzes genannten Gemeinschaften, bestimmen gemeinsam die Höhe des Umlagesatzes; der Umlagesatz darf nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes 10 v.H. der Einkommen- und Lohnsteuer nicht übersteigen.
Der Umlagesatz beträgt gegenwärtig 8 v.H. der veranlagten Einkommensteuer und Lohnsteuer.]


1. TEIL

Besteuerungsrecht und Steuerpflicht

Art. 1 Kirchensteuern - Kirchenumlagen, Kirchgeld

(1) Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, Steuern (Kirchensteuern) zu erheben.

(2) Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschaulichen Gemeinschaften werden auf Antrag die Rechts einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen, wenn sie

1. durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten,

2. rechtstreu sind und

3. ihren Sitz in Bayern oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sofern ihnen dort die Körperschaftsrechte verliehen worden sind.

Die Gewähr der Dauer nach Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass die Gemeinschaft in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen. Die Antragsteller haben das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen darzulegen.

(3) Die rechtswidrige Verleihung der Körperschaftsrechte kann, auch nachdem sie unan-fechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft oder in den Fällen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine rechtmäßige Verleihung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn

1. die Gemeinschaft dies beantragt,

2. die Gemeinschaft nicht mehr die Eigenschaft einer Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft besitzt,

3. an der Rechtstreue der Gemeinschaft begründete Zweifel bestehen,

4. die Gemeinschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist,

5. die Gemeinschaft seit einem Jahr handlungsunfähig ist, weil sie keine verfassungsmäßigen Vertreter hat, oder

6. die Gemeinschaft ihren Sitz in das Ausland verlegt.

Auf Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die bei In-Kraft-Treten der Verfassung vom 2. Dezember 1946 Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, finden die Sätze 1 und 2 Nrn. 2 bis 6 keine Anwendung.

(4) Mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit von Rücknahme oder Widerruf der Verleihung verliert die Gemeinschaft die Rechts einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auf sie finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über Vereine Anwendung, sofern sich aus ihrer Verfassung nichts anderes ergibt.

(5) Zuständig für die Verleihung, die Rücknahme und den Widerruf ist das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. Die Verleihung, die Rücknahme und der Widerruf sind amtlich bekannt zu machen. Gleiches gilt, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Beendigung der Gemeinschaft nicht mehr besteht.

Art. 2

(1) Gemeinschaftliche Steuerverbände sind die in Art. 1 genannten Gemeinschaften. Als gemeinschaftlicher Steuerverband gelten für die Römisch-Katholische Kirche die Diözese und für das isreaelische Bekenntnis der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.

(2) Gemeindliche Steuerverbände sind - soweit Körperschaften des öffentlichen Rechts - die Kirchengemeinden (Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden), die Religionsgemeinden und die von weltanschaulichen Gemeinschaften eingerichteten örtlichen Verbände. Die Gesamtkirchengemeinden gelten an Stelle der beteiligten Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden als Steuerverbände.

(3) Gemeinden und örtlichen Verbänden im Sinn des Abs. 2 wird die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Antrag des gemeinschaftlichen Steuerverbands durch das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst verliehen.

Art. 3

(1) Gläubiger der Kirchenumlagen und des besonderen Kirchgelds sind die gemeinschaftlichen Steuerverbände, Gläubiger des Kirchgelds sind die gemeindlichen Steuerverbände.

(2) Schuldner der Kirchensteuern sind die Angehörigen der in Art. 1 genannten Gemeinschaften.

(3) Der Eintritt in eine solche Gemeinschaft bestimmt sich nach dem jeweiligen Satzungsrecht der betreffenden Gemeinschaft.

(4) Der Austritt bedarf zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein; § 129 BGB gilt entsprechend. Bei einem Übertritt von einer in Art. 1 genannten Gemeinschaft in eine andere solche Gemeinschaft genügt abweichend von den Sätzen 1 und 2 eine Mitteilung der aufnehmenden Gemeinschaft an das Standesamt, wenn eine Vereinbarung über diese Form des Übertritts getroffen wurde.

(5) Die Regelungen dieses Gesetzes betreffend Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Art. 4

Die Kirchensteuern können unbeschadet Art. 16 Abs. 2 und Art. 22 Satz 5 einzeln oder nebeneinander erhoben werden

1. in Form von Kirchenumlagen nach dem Maßstab der Einkommensteuer (veranlagte und im Abzugsverfahren erhobene Einkommensteuer) als Kircheneinkommen-, Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer, nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge als Kirchengrundsteuer,

2. in Form von Kirchgeld,

3. in Form von besonderem Kirchgeld von Umlagepflichtigen, deren Ehegatte keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulicher Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Art. 5 Steuerverband - Satzung, Vorlagepflicht

Jeder Steuerverband muß eine Vertretung haben, die durch Satzung bestimmt wird. In der Satzung muß folgenden Mindestforderungen genügt werden:

1. Jede Steuerverbandsvertretung muß einen Vorsitzenden und mindestens zwei weitere Mitglieder haben. Sie müssen sämtlich im Bereich des Steuerverbands wohnen und kirchensteuerpflichtig sein. Die Mehrheit der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden muß die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

2. Die Beschlußfähigkeit muß von der gehörigen Ladung der Mitglieder der Steuerverbandsvertretung abhängig gemacht werden.

3. Über die Beschlüsse muß fortlaufende Niederschrift geführt werden, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist und die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit sowie das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten hat.

4. Für die Entscheidung von Streitigkeiten über den Vollzug der Satzung muß ein geordnetes Verfahren vorgesehen werden.

2. TEIL

Kirchenumlagen

ERSTER ABSCHNITT

Kircheneinkommen-, Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer

I. Allgemeine Vorschriften

Art. 6 Umlagepflicht

(1) Umlagepflichtig sind die Angehörigen der in Art. 1 genannten Gemeinschaften, die im Freistaat Bayern einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben und mit einem Steuerbetrag zur Einkommensteuer veranlagt sind oder von deren Einkünften ein Steuerabzug vorgenommen wird. Von der Umlagepflicht sind Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern insoweit ausgenommen, als sie in einem anderen Land zur Umlage im Lohnabzugsverfahren herangezogen werden.

(2) Umlagepflichtig sind außerdem die außerhalb des Freistaates Bayern wohnhaften Angehörigen der entsprechenden Gemeinschaften, soweit für ihre Einkünfte aus einer im Freistaat Bayern gelegenen Betriebsstätte im Sinn des Lohnsteuerrechts Lohnsteuer einbehalten wird. Umlagepflichtig sind auch die außerhalb des Freistaates Bayern wohnhaften Angehörigen einer nach diesem Gesetz oder dem Recht ihres Wohnsitzlandes für die Kirchenkapitalertragsteuer hebeberechtigten Gemeinschaft, soweit ein in Bayern ansässiger Abzugsverpflichteter von ihren Kapitalerträgen Kirchenkapitalertragsteuer einbehält und abführt; hierbei ist der nach Art. 8 Abs. 1 Satz 4 bestimmte Umlagesatz anzuwenden.

(3) Die Umlagepflicht besteht für den gleichen Zeitraum, für den die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer besteht. Treten ihre sonstigen Voraussetzungen erst nach Beginn dieses Zeitraums ein oder fallen sie vor Ablauf desselben weg, so beginnt oder endet die Umlagepflicht mit dem Anfang des nächsten Kalendermonats.

Art. 7 Erhebungszeitraum

Die Kircheneinkommen-, die Kirchenlohn- und die Kirchenkapitalertragsteuer werden für den gleichen Zeitraum erhoben, für den die Maßstabsteuer erhoben wird.

Art. 8 Umlagesatz - Höhe

(1) Die Kircheneinkommen-, die Kirchenlohn- und die Kirchenkapitalertragsteuer werden nach einem einheitlichen Umlagesatz erhoben. Die umlageerhebenden gemeinschaftlichen Steuerverbände bestimmen gemeinsam die Höhe des Umlagesatzes; der Umlagesatz darf zehn v.H. der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer nicht übersteigen. Einigen sich die umlageerhebenden gemeinschaftlichen Steuerverbände nicht auf einen einheitlichen Umlagesatz, so bestimmt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf Antrag eines gemeinschaftlichen Steuerverbands den Umlagesatz. Die Kirchenkapitalertragsteuer ist nach dem Umlagesatz der außerhalb Bayerns umlageerhebenden Gemeinschaft zu erheben, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dieser Gemeinschaft angehört.

(2) Vor Erhebung der Kircheneinkommen-, der Kirchenlohn- und der Kirchenkapitalertragsteuer ist die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.

II. Kircheneinkommensteuer

Art. 9 Konfessionsverschiedene, glaubensverschiedene Ehe

(1) Gehören nicht dauernd getrennt lebende umlagepflichtige Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Gemeinschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Umlage

1. in den Fällen der getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 8 ermittelten Einkommensteuer jedes Ehegatten,

2. in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jede der beteiligten Gemeinschaften aus dem Teil der gemeinsamen nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer erhoben, die auf ihn entfällt. Zur Feststellung des Anteils ist für die Ehegatten veranlagte gemeinsame, nach Art. 8 Abs. 2 ermittelte Einkommensteuer im Verhältnis der Einkünfte eines jedem Ehegatten aufzuteilen; § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung. Soweit die Einkommensteuer mit dem Steuersatz nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist sie zur Berechnung der Umlage der Einkommensteuer dem Ehegatten zuzurechnen, der Gläubiger der Kapitaleinkünfte ist; bei gemeinschaftlicher Beteiligung beider Ehegatten an den Kapitaleinkünften erfolgt die Zurechnung nach dem Verhältnis der Beteiligung.

(2) Gehört ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte keiner umlageerhebenden Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Umlage

1. in den Fällen der getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des umlagepflichtigen Ehegatten,

2. in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für den umlagepflichtigen Ehegatten aus dem Teil der gemeinsamen nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer erhoben, der auf diesen Ehegatten entfällt. Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Art. 10 Ehegatten - Gesamtschuldner

Wenn beide Ehegatten der gleichen umlageerhebenden Gemeinschaft angehören und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, sind sie für die Kircheneinkommensteuer Gesamtschuldner.

Art. 11 Anrechnung von Kirchenlohnsteuer

Bei Umlagepflichtigen, die zur Kircheneinkommensteuer veranlagt werden, wird die einbehaltene Kirchenlohnsteuer und auf Antrag die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer auf die Kircheneinkommensteuer angerechnet.

Art. 12 Vorauszahlungen

Die Umlagepflichtigen haben Vorauszahlungen auf die Umlagen zur veranlagten Einkommensteuer nach Maßgabe der nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer-Vorauszahlungen an deren Fälligkeitstagen zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden auf die Umlageschuld angerechnet.

III. Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer

Art. 13 Arbeitslohn - Abzug

(1) Die Kirchenlohnsteuer wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Die Vorschriften über den Lohnsteuerabzug und den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber gelten entsprechend.

(2) Arbeitgeber, in deren Betrieb die Lohnsteuerberechnung und die Führung des Lohnkontos von einer innerhalb des Freistaates Bayern gelegenen Betriebsstätte im Sinn des Lohnsteuerrechts vorgenommen werden, haben die Kirchenlohnsteuer für den umlagepflichtigen Arbeitnehmer bei jeder mit Lohnsteuerabzug verbundenen Lohnzahlung einzubehalten und mit der Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, an das die Lohnsteuer zu entrichten ist.

(3) Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Gemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchenlohnsteuer für jeden Ehegatten nur aus der von diesem Ehegatten zu entrichtenden, nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben. Gehört ein Ehegatte keiner umlageerhebenden Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchenlohnsteuer für den anderen Ehegatten nur aus der von diesem Ehegatten zu entrichtenden nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben.

(4) Wird die Lohnsteuer für mehrere Arbeitnehmer eines Betriebs ohne Ausscheidung auf den einzelnen Arbeitnehmer in einem Pauschalbetrag erhoben, so ist auch für die Kirchenlohnsteuer ein Pauschalbetrag festzusetzen.

Art. 13a

Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete zieht die Kirchenkapitalertragsteuer von den Kapitalerträgen ab und führt sie an das Finanzamt ab, an das die Kapitalertragsteuer nach den für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften zu entrichten ist. Die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes über den Abzug der Kirchenkapitalertragsteuer sind anzuwenden. Dem Abzugsverpflichteten kann durch Rechtsverordnung aufgegeben werden, die Angaben zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Kirchenkapitalertragsteuer auf die für den jeweiligen Wohnsitz der Gläubiger der Kapitalerträge hebeberechtigten Gemeinschaften zu verteilen.

Art. 14 Haftung des Arbeitgebers, Inanspruchnahme des Arbeitnehmers

Auf die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für die Kirchenlohnsteuer oder des Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Kirchenkapitalertragsteuer finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Haftung des Abzugsverpflichteten und die Inanspruchnahme des Steuerschuldners für die Lohn- oder Kapitalertragsteuer entsprechende Anwendung.

Art. 15 Kleine Gemeinschaften

(1) Für Gemeinschaften, die in Bayern weniger als 25 000 Mitglieder haben, gelten die Art. 13 bis 14 nicht, es sei denn, sie sind nach dem Recht eines anderen Landes zur Erhebung der Kirchenkapitalertragsteuer berechtigt. Es bleibt diesen Gemeinschaften überlassen, ihre lohn- oder kapitalertragsteuerpflichtigen Mitglieder zur Umlage heranzuziehen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinschaften, für die schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Umlagen zur Lohnsteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben worden sind.

Art. 15a

Der Arbeitgeber oder Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die für den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Steuerabzug verwenden; für andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.

ZWEITER ABSCHNITTT

Kirchengrundsteuer

Art. 16 Kirchengrundsteuer

(1) Die in Art. 1 genannten Gemeinschaften werden ermächtigt, zum Zweck der Erhebung von Kirchengrundsteuer eigene Steuerordnungen zu erlassen. Diese müssen vorsehen, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Zeitraum und mit welchem Umlagesatz der Grundbesitz zur Entrichtung von Kirchengrundsteuer heranzuziehen ist.

(2) Die Kirchengrundsteuer wird nur insoweit erhoben, als sie die Kircheneinkommensteuer sowie die hierauf icht angerechnete Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer übersteigt.

(3) Der Kirchengrundsteuer dürfen nur diejenigen Grundstücke unterworfen werden, die im Bereich des Freistaates Bayern gelegen sind, und nur insoweit, als ein Angehöriger der erhebenden Gemeinschaft Eigentümer ist.

(4) Der Umlagesatz für die Kirchengrundsteuer darf zehn v.H. des Grundsteuermeßbetrags nicht übersteigen.

(5) Die Unterlagen, deren Steuerverbände für die Besteuerung bedürfen, werden ihnen von den zuständigen Staats- und Gemeindebehörden zur Verfügung gestellt.

(6) Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsministerium der Finanzen spätestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten vorzulegen. Für die Änderung der Steuerordnungen gilt diese Bestimmung entsprechend.

DRITTER ABSCHNITT

Verwaltung und Rechtsbehelfe

Art. 17 Kirchenumlagen - Verwaltung

(1) Die Umlagen werden von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden selbst verwaltet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Darüber hinaus überträgt das Staatsministerium der der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf Antrag einer umlageerhebenden Gemeinschaft die Verwaltung der Kircheneinkommensteuer für diese Gemeinschaft den Finanzämtern. Eine Übertragung findet nicht statt, wenn eine Gemeinschaft in Bayern weniger als 25000 Mitglieder hat.

(2) Die Verwaltung der im Abzugsverfahren zu erhebenden Kirchenlohn- und der Kirchenkapitalertragsteuer steht, außer in den Fällen des Art. 15 Abs. 1, den Finanzämtern zu. Die Erstattung der Kirchenlohnsteuer obliegt den gemeinschaftlichen Steuerverbänden, soweit nicht die Kirchenlohnsteuer in Zusammenhang mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber erstattet wird.

(3) Soweit die Umlagen von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden selbst verwaltet werden, obliegt auf deren Ersuchen die Beitreibung der Umlagerückstände den Finanzämtern.

Art. 18 Ergänzendes Recht, Rechtsbehelfe

(1) Für die Verwaltung der Kirchenumlagen gelten, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes in der jeweiligen Fassung. Das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der in Satz 1 bezeichneten Gesetze erlassen worden sind oder erlassen werden. Die Kleinbetragsverordnung gilt für die Verwaltung der Kirchenumlagen nicht.

(2) Die Zinsvorschriften, die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie deren Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren finden auf die Kirchenumlagen keine Anwendung.

(3) Soweit die Kirchenumlagen von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden verwaltet werden, sind Vorschriften über Zwangsmittel nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Anordnung des Zwangsmittels das für den Wohnort des Umlagepflichtigen zuständige Finanzamt zuständig ist. Die zuständige Behörde des gemeinschaftlichen Steuerverbands kann das Finanzamt um die Anordnung des Zwangsmittels ersuchen. Andere Zwangsmittel als die Anordnung eines Zwangsgeldes sind unzulässig.

(4) Gegen die Kirchensteuerfestsetzung können keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuer einschließlich der nach Art. 8 Abs. 2 vorgenommenen Anpassung richten. Einwendungen gegen die vorgenommenen Anpassungen sind an das Finanzamt zu richten, das die Maßstabsteuer festgesetzt hat

(5) Soweit die Kirchenumlagen von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden verwaltet werden, entscheidet über den Einspruch der gemeinschaftliche Steuerverband. Die Klage ist gegen die Behörde des gemeinschaftlichen Steuerverbands zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beauftragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat.

(6) Soweit die Verwaltung der Kirchenumlagen den Finanzämtern obliegt, ist der umlageberechtigte gemeinschaftliche Steuerverband zu dem Einspruchsverfahren zuzuziehen, wenn über die Umlageberechtigung des gemeinschaftlichen Steuerverbands zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist der umlageberechtigte gemeinschaftliche Steuerverband im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung von Amts wegen beizuladen.

Art. 19 Nachträgliche Änderungen

(1) Eine nachträgliche Änderung der Maßstabsteuer oder des Grundsteuermeßbetrags bewirkt die entsprechende Änderung der nach Art. 7 oder nach der betreffenden Steuerordnung (Art. 16 Abs. 1) berechneten Umlage.

(2) Festsetzungen der Kirchenumlagen werden zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung oder von dem bisherigen Erstattungsbetrag mindestens fünf Euro beträgt oder der Steuerpflichtige die Änderung oder Berichtigung beantragt.

(3) Soweit die Finanzämter die Umlagen verwalten, sind sie auch zur Stundung (§ 222 der Abgabenordnung) zum Absehen von der Steuerfestsetzung (§ 156 der Abgabenordnung) und zur Niederschlagung (§ 261 der Abgabenordnung) der Umlagen zuständig. Zur abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 der Abgabenordnung) und zum Erlaß (§ 227 der Abgabenordnung) der von ihnen verwalteten Umlagen sind die Finanzämter nur im Anschluß an die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen oder den Erlaß der Maßstabsteuer befugt. Im übrigen entscheiden über Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Erlaß und Stundung sowie über das Absehen von der Steuerfestsetzung und die Niederschlagung von Umlagen, soweit sich aus den Satzungen nichts anderes ergibt, die gemeinschaftlichen Steuerverbände.

3. TEIL

Kirchgeld

Art. 20 Kirchgeld - Erhebung

(1) Die gemeindlichen Steuerverbände können für ihre ortskirchlichen Zwecke nach Maßgabe der Be-stimmungen der Steuerordnungen der gemeinschaftlichen Steuerverbände Kirchgeld für das Kalenderjahr erheben. Die Steuerordnungen der gemeinschaftlichen Steuerverbände bestimmen, wer kirchgeldpflichtig ist und in welcher Höhe das Kirchgeld erhoben wird.

(2) Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat spätestens zwei Monate vor In-Kraft-Treten zur Genehmigung vorzulegen. Für die Änderung der Steuerordnung gilt diese Bestimmung entsprechend.

Art. 21 Kirchgeld - Schuldner, Gläubiger
[aufgehoben]
Art. 22 Höchstbetrag, Fälligkeit
[aufgehoben]


Art. 21 Verwaltung

Das Kirchgeld wird von den gemeindlichen Steuerverbänden verwaltet. Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1, 2, 3 und 5 gelten entsprechend.

4. Teil

Besonderes Kirchgeld

Art. 22

Das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe der Steuerordnungen der gemeinschaftlichen Steuerverbände erhoben und von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden verwaltet. Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1, 2, 3 und 5 gelten entsprechend. Das besondere Kirchgeld wird nur von Umlagepflichtigen erhoben, die mit ihrem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Es wird nicht erhoben, wenn der Ehegatte des Umlagepflichtigen einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Das besondere Kirchgeld wird nur insoweit erhoben, als es die Kirchenumlagen nach Art. 4 Abs. Nr. 1 übersteigt.

Art. 23

Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat spätestens zwei Monate vor In-Kraft-Treten zur Genehmigung vorzulegen. Für die Änderung der Steuerordnung gilt diese Bestimmung entsprechend.

5. TEIL

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 24 Kirchenumlagen - Verteilung, Anzeige des Aufkommens

(1) Die Verteilung des Aufkommens an Kirchenumlagen zwischen den gemeinschaftlichen Steuerverbänden bzw. dem gemeinschaftlichen Steuerverband und den gemeindlichen Steuerverbänden bleibt den gemeinschaftlichen Steuerverbänden oder dem gemeinschaftlichen Steuerverband überlassen.

(2) Die gemeinschaftlichen Steuerverbände haben dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat das Aufkommen an Kirchenumlagen, an Kirchgeld und an besonderem Kirchgeld alljährlich zum 1. April anzuzeigen.

Art. 25 Auskunftspflicht, Abgabe von Steuererklärungen

Wer mit einer Kirchensteuer in Anspruch genommen wird, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft abhängt. Angehörige der in Art. 1 genannten Gemeinschaften haben darüber hinaus auch die zur Festsetzung der Kirchensteuern erforderlichen Erklärungen abzugeben. Einkommensteuererklärungen gelten als Erklärungen im Sinne von Satz 2.

Art. 26 Ausführungsvorschriften

Die Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst werden gemeinsam ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Sie treffen darin insbesondere Bestimmungen über

1. den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulicher Gemeinschaft,
2. die örtliche Zuständigkeit bei Umlagepflichtigen mit mehreren Wohnsitzen,
3. die Berechnung der Kircheneinkommensteuer, wenn die Umlagepflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres bestand,
4. die örtliche Zuständigkeit und Berechnung der Kircheneinkommensteuer bei Wechsel des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Umlagepflichtigen,
5. die Änderung des Umlagesatzes,
6. die Berechnung der Kircheneinkommensteuer bei Austritt eines zusammenveranlagten Ehegatten aus der umlageerhebenden Gemeinschaft,
7. die Gesamtschuldnerschaft bei Ehegatten,
8. die Anrechnung von Kirchenlohnsteuer,
9. die Festsetzung von Vorauszahlungen,
10. die Durchführung des Kirchenlohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber und des Abzugs der Kirchenkapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten einschließlich der hierfür zu übermittelnden Angaben,
11. die Aufteilung der pauschalen Kirchenlohnsteuer,
12. die Verwaltung der Kirchenumlagen,
13. die Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzämter und die gemeinschaftlichen Steuerverbände,
14. die Überwachung und Ablieferung der von den Arbeitgebern oder den Kirchensteuerabzugsverpflichteten an die Finanzämter abgeführten Kirchenlohnsteuer und Kirchenkapitalertragsteuer,
15. die Beitreibung der Umlagerückstände bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Umlagepflichtigen.

Art. 26a

(1) An Orden und ähnliche Vereinigungen, die einer öffentlich-rechtlichen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehören (kirchliche Vereingungen), können auf Antrag die Rechts einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ver-liehen werden, wenn sie die Gewähr der Dauer bieten, rechtstreu sind und ihren Sitz in Bayern haben. Die Verleihung kann mit Auflagen verbunden werden. Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, dass wirtschaftliche Betätigungen nur durch eigene, von der Körperschaft getrennte juristische Personen in den Formen des Wirtschaftsrechts erfolgen. Schließen sich die Orden oder wirtschaftlichen Vereinigungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zu einem Verband zusammen, so können auf Antrag auch diesem Verband die Rechts einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft verliehen werden; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Wird in einen Orden oder in eine ähnliche Vereinigung mit der Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein anderer Orden oder eine andere ähnliche Vereinigung mit gleicher Rechtsstellung aufgenommen, so verliert die aufgenommene Gemeinschaft die Rechtsfähigkeit und die Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts; die aufnehmende Körperschaft wird Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgenommenen Gemeinschaft.

(2) Die Verleihung der Körperschaftsrechte an Orden, kirchliche Vereinigungen und Verbände nach Abs. 1 Satz 4 kann entsprechend Art. 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 zurückgenommen oder widerrufen werden. Ein Widerruf kann ferner erfolgen, wenn die bei der Verleihung der Körperschaftsrechts erteilten Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden. Art. 1 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Sätze 1 bis 3 finden auf Orden und kirchliche Vereinigungen, die bei In-Kraft-Treten des Konkordats zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl Körperschaften des öffentlichen Rechts waren und deren Rechtsstellung durch das Konkordat geschützt wird, keine Anwendung; die Möglichekit des Widerrufs auf Antrag (Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) bleibt unberührt.

Art. 26b

(1) Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 9 ist für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2013 in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kircheneinkommensteuer noch nicht bestandkräftig festgesetzt ist.

(2) Wenn beide Lebenspartner der gleichen umlageerhebenden Gemeinschaft angehören und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, wird die Bemessungsgrundlage der Kircheneinkommensteuer jedes Lebenspartners für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2013 nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 ermittelt, wenn die Kircheneinkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

Art. 27 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1955 in Kraft. [betrifft ursprüngliche Fassung]
(2) (gegenstandslos)
[In-Kraft-Treten d. Änderungen durch G. v. 24.12.2001 zum 1.1.2002; Ausnahme zum 1.1.2001: Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 S. 1, 3; Art. 12 S. 1; Art. 13 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; Art. 18 Abs. 5 S. 1; Art. 25 S. 3 (Anpassung an § 51a EStG)]

Änderung des bayerischen Kirchensteuergesetzes zum 01.01.2009

Bayer. Landesamt für Steuern, Vfg. v. 20.01.2009, S 2440.1.1-4/3 St32/St33 (DStR 2009, 803)    zur Gliederung

Die Bayerische Staatsregierung hat am 11.11.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des bayerischen Kirchensteuergesetzes in den Landtag eingebracht (Drs. 16/32). Der Bayerische Landtag hat das Gesetz am 17.12.2008 verabschiedet. Das Gesetzt trat am 01.01.2009 in Kraft.

Durch die Gesetzesänderung wurden zum 01.01.2009 die Regelungen des § 51 a Abs. 2 b-2 c EStG in Landesrecht überführt. Damit können die kirchenumlageerhebenden Religionsgemeinschaften auch nach der Einführung der staatlichen Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge diese Kirchenumlage erheben. Hierfür wird die Kirchenkapitalertragsteuer eingeführt. Dem Mitglied einer kirchenumlageerhebenden Religionsgemeinschaft steht ein Wahlrecht zwischen Erhebung der Kirchenkaptialertragsteuer im Quellenabzug durch die Kreditinstitute oder einer Versteuerung der Kapitalerträge im Rahmen der Kirchensteuerveranlagung zu. In beiden Fällen kommt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer der in § 32d Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG geregelte ermäßigte Einkommensteuersatz zur Anwendung. Entscheidet sich der Bürger für den Quellenabzug, muss er dies bei dem Kreditinstitut beantragen.

Kommt für die Kapitalerträge auf Antrag des Bürgers sein individueller Einkommensteuersatz zur Anwendung (§ 32d Abs. 6 EStG), gilt dieser auch für die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer. Die Kapitalerträge unterliegen in diesem Fall wie alle übrigen Einkünfte der Kircheneinkommensteuer.

Das Gesetz wird umgehend im Bayerischen Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlicht.

Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG)

Vom 15. März 1967 (GVBl. Bayern 1967 S. 320, Ber. S. 381), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes vom 11.8.2003 (GVBI. Bayern S. 630; BStBl. 2003 I, S. 643).    zur Gliederung

Auf Grund des Art. 26 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1994 (GVBl S. 1026, BayRS 2220-4-UK), geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 1002), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

Zu Art. 1
§ 1

aufgehoben

Zu Art. 2
§ 2

(1) Zur Entgegennahme einer Austrittserklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten hat der Erklärende die Wahl. Hat ein Deutscher im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ist er aber in Bayern kirchensteuerpflichtig, so ist zur Entgegennahme der Standesbeamte des Standesamtes München zuständig.

(2) Ausländische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, können gegenüber dem örtlich zuständigen Standesbeamten den Austritt erklären. Die Volljährigkeit und gesetzliche Vertretungsbefugnis richten sich nach dem jeweiligen Heimatrecht des Ausländers.

(3) In der Austrittserklärung sind der Familienname und die Vornamen des Erklärenden, Tag und Ort seiner Geburt, sein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt, sein Beruf, sein Familienstand, bei Personen, die verheiratet sind oder waren, auch Kennzeichen und Führungsort des Familienbuches, wenn noch kein Familienbuch angelegt ist, Tag und Ort der Eheschließung anzugeben. In der Erklärung muß die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, eindeutig bezeichnet sein. Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden.

(4) Vertretung bei der Abgabe der Austrittserklärung ist zulässig. Der Vertreter hat seine Vertretungsmacht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen, die ausdrücklich zu der Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religions- oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. Absatz 3 Satz 3 findet auf die Vollmachtserklärung entsprechende Anwendung.

Zu Art. 5
§ 3 Aufgaben der Steuerverbandsvertretung

Die Aufgaben der Steuerverbandsvertretung werden durch Satzung bestimmt.

Zu Art. 6
§ 4 Doppelwohnsitz; Betriebsstätte

(1) Unterhält ein Umlagepflichtiger innerhalb des Kalenderjahres gleichzeitig einen Wohnsitz im Freistaat Bayern und einen Wohnsitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, so wird er im Freistaat nur dann zur Kircheneinkommensteuer herangezogen, wenn für seine Einkommensbesteuerung ein Finanzamt im Freistaat Bayern örtlich zuständig ist.

(2) Unterhält ein Angehöriger der Römisch-Katholischen Kirche innerhalb des Kalenderjahres gleichzeitig je einen Wohnsitz in den Gebieten verschiedener bayerischer Diözesen, so ist die Diözese für die Erhebung der Kircheneinkommensteuer zuständig, in deren Gebiet die Wohnsitzgemeinde liegt, durch welche die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts für die Einkommensbesteuerung begründet wird.

(3) Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz außerhalb Bayerns und Einkünften aus einer in Bayern gelegenen Betriebstätte beschränkt sich die Umlagepflicht im Freistaat Bayern auf die Kirchenlohnsteuer aus dem im Freistaat Bayern bezogenen Arbeitslohn; maßgeblich ist der in Bayern geltende Umlagesatz.

§ 5 Ein- oder Austritt während Kalenderjahres

Wenn während eines Kalenderjahres eine Person in eine umlageerhebende Gemeinschaft eintritt oder aus einer solchen Gemeinschaft Austritt, wird die Kircheneinkommensteuer aus der nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Maßstabsteuer für das volle Kalenderjahr berechnet, aber nur mit je 1/12 für jeden Kalendermonat erhoben, in dem die Umlagepflicht bestanden hat.

§ 6 Wohnsitzwechsel während Kalenderjahres

(1) Wenn während des Kalenderjahres ein Umlagepflichtiger seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) im Freistaat Bayern begründet oder aufgibt, setzen der Kirchensteuergläubiger des Landes, in dessen Bereich der Umlagepflichtige für das Umzugsjahr zur Einkommensteuer veranlagt wird, oder wenn die Kircheneinkommensteuer dort durch das Finanzamt verwaltet wird, das zuständige Finanzamt dieses Landes die Kircheneinkommensteuer für das volle Kalenderjahr fest. Dabei ist, wenn in den beteiligten Ländern unterschiedliche Umlagesätze gelten, die nach Art. 8 Abs. 2 ermittelte Maßstabsteuer zu zwölfteln und die Kircheneinkommensteuer anteilig mit dem für das Land des jeweiligen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) maßgebenden Umlagesatz festzusetzen. Der gleiche Kirchensteuergläubiger oder das gleiche Finanzamt setzen auch für die dem Umzugsjahr vorhergehenden Kalenderjahre die Kircheneinkommensteuer fest, wenn bei der überweisung der Steuerakten die Einkommensteuerveranlagung für die Veranlagungszeiträume vor dem Jahr des Wohnsitzwechsels noch nicht durchgeführt ist. Entsprechend ist zu verfahren, wenn nach der überweisung der Steuerakten die Einkommensteuerveranlagung für Veranlagungszeiträume vor dem Wohnsitzwechsel zu berichtigen ist.

(2) Auf die festgesetzte Kircheneinkommensteuer sind alle Vorauszahlungen des Umlagepflichtigen, die er auf die Kircheneinkommensteuer für die entsprechenden Kalenderjahre geleistet hat, anzurechnen.

(3) Für Speicherkonten (Kirchensteuerkonten), die bei Wohnsitzwechsel im Zeitpunkt der Kontoabgabe (Wegzug) oder bei überweisung der Steuerakten (Zuzug) nicht ausgeglichen sind (z.B. auf Grund von Stundungen, Aussetzungen der Vollziehung, Niederschlagungen), ist für die Erstattung oder Verrechung von Guthaben bzw. Erhebung von Rückständen der neue Steuergläubiger zuständig. Insbesondere Stundungen, Aussetzungen der Vollziehung und Niederschlagungen werden übernommen.

§ 7 Pflichten der Finanzämter bei Wohnsitzwechsel

(1) Bei Wegzug eines Umlagepflichtigen aus dem Freistaat Bayern innerhalb eines Kalenderjahres ist das für die Einkommensteuerveranlagung bisher zuständig gewesene Finanzamt verpflichtet, dem gemeinschaftlichen Steuerverband (Kirchensteueramt) im Freistaat Bayern mitzuteilen, an welches Finanzamt die Steuerakten des Umlagepflichtigen überwiesen werden und für welche Kalenderjahre die Einkommensteuerveranlagungen noch nicht durchgeführt sind. Der gemeinschaftliche Steuerverband (Kirchensteueramt) im Freistaat Bayern hat dem Kirchensteuergläubiger des Landes, in das der Umlagepflichtige verzogen ist, oder, wenn die Kircheneinkommensteuer dort durch das Finanzamt verwaltet wird, dem neu zuständig gewordenen Finanzamt einen Auszug aus dem Speicherkonto (Kirchensteuerkonto) und die für die zutreffende Festsetzung notwendigen Daten (insbesondere über Kirchen ein- und -austritte) des Umlagepflichtigen zu übersenden.

(2) Bei Zuzug eines Umlagepflichtigen aus einem Land, in dem die Kircheneinkommensteuer durch das Finanzamt verwaltet wird, ist das für die Einkommensteuerveranlagung im Freistaat Bayern neu zuständig gewordene Finanzamt verpflichtet, dem gemeinschaftlichen Steuerverband (Kirchensteueramt) im Freistaat Bayern einen Auszug aus dem Speicherkonto (Kirchensteuerkonto) des Umlagepflichtigen für alle Kalenderjahre, für die das bisherige Finanzamt die Kircheneinkommensteuer noch nicht festgesetzt hat, sowie die für eine Festsetzung notwendigen Daten (insbesondere über Kirchenein- und -austritte) zu übermitteln.

§ 8 Wohnsitzwechsel innerhalb des Bereiches verschiedener bayerischer Diözesen

Wenn Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) innerhalb des Bereichs verschiedener bayerischer Diözesen wechseln, ist die Kircheneinkommensteuer von dem gemeinschaftlichen Steuerverband festzusetzen, in dessen Bereich die Einkommensteuerveranlagung vorgenommen wird. Der Ausgleich der geleisteten Vorauszahlungen innerhalb der beteiligten gemeinschaftlichen Steuerverbände bleibt diesen überlassen.

Zu Art. 8
§ 9 änderung des Umlagesatzes; Rundungsvorschriften

(1) Eine änderung des Umlagesatzes soll von den beteiligten gemeinschaftlichen Steuerverbänden jeweils spätestens zwei Monate vor Beginn des Kalenderjahres, von dem ab diese änderung wirksam werden soll, beschlossen und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht werden.

(2) Bei der Berechnung der Kircheneinkommensteuer und der Kirchenlohnsteuer bleiben Bruchteile von Cent unberücksichtigt.

Zu Art. 9
§ 10 Eintritt, Austritt oder Tod eines umlagepflichtigen Ehegatten

Gehören nicht dauernd getrennt lebende umlagepflichtige Ehegatten der gleichen umlageerhebenden Gemeinschaft an und tritt in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer innerhalb des Kalenderjahres ein Ehegatte aus der Gemeinschaft aus, so wird die Umlage aus der gemeinsamen, nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer nur bis zum Ende des Kalendermonats erhoben, in dem der Austritt erfolgt ist. Die Umlage des anderen Ehegatten für den Rest des Kalenderjahres wird aus dem auf ihn entfallenden Teil der gemeinsamen, nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer nur anteilig für die Kalendermonate erhoben, in denen eine Umlagepflicht für seinen Ehegatten nicht mehr bestanden hat. Sinngemäß ist zu verfahren, wenn ein Ehegatte während des Kalenderjahres der gleichen umlageerhebenden Gemeinschaft beitritt.

Zu Art. 10
§ 11 Gesamtschuldnerschaft bei konfessionsverschiedener Ehe

Bei Gesamtschuldnerschaft der Ehegatten schuldet jeder Ehegatte die ganze Kircheneinkommensteuer. Der gemeinschaftliche Steuerverband (Kirchensteueramt) kann die geschuldete Kircheneinkommensteuer von jedem Gesamtschuldner ganz oder zum Teil fordern.

Zu Art. 11
§ 12

(1) Die Kircheneinkommensteuer wird mit dem maßgebenden Umlagesatz aus der festgesetzten, nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer vor Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer) erhoben. Auf die Kircheneinkommensteuer wird die im Abzugswert erhobene Kirchenlohnsteuer angerechnet. Sofern die Einkommensteuer nicht nach Art. 8 Abs. 2 zu ermitteln ist und es sich nicht um einen Fall des Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 handelt, kann aus Vereinfachungsgründen die Kircheneinkommensteuer aus der festgesetzten Einkommensteuer nach Anrechnung der Lohnsteuer erhoben werden; in diesem Fall entfällt eine Anrechnung der Kirchenlohnsteuer auf die Kircheneinkommensteuer.

(2) Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Gemeinschaften an, so wird in den Fällen der getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer eine nach dem Halbteilungsgrundsatz einbehaltene Kirchenlohnsteuer nur insoweit auf die Kircheneinkommensteuer angerechnet, als sie vom Arbeitslohn des Umlagepflichtigen für dessen Religionsgemeinschaft einbehalten worden ist. Kirchenlohnsteuer, die von seinem Arbeitslohn für die Religionsgemeinschaft des Ehegatten einbehalten wurde, wird von dessen umlageerhebender Gemeinschaft angerechnet.

Zu Art. 12
§ 13 Vorauszahlungen

(1) Fälligkeitstage für die Entrichtung der Vorauszahlungen sind jeweils der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Kalenderjahres.

(2) Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Gemeinschaften an, so werden die Vorauszahlungen für jeden Ehegatten nach Maßgabe der nach § 8 Abs. 2 ermittelten, zuletzt veranlagten Einkommensteuer oder der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einkünfte und der zu erwartenden Kirchenlohnsteuerabzugsbeträge des betroffenen Ehegatten anteilig festgesetzt.

(3) Vorauszahlungen auf die Kircheneinkommensteuer werden nur festgesetzt, wenn sie vierteljährlich mindestens zwanzig Euro betragen.

Zu Art. 13
§ 14

(1) Bei der Durchführung des Kirchenlohnsteuerabzugs durch die Arbeitgeber finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung über die Führung des Lohnkontos, über die Abführung und Anmeldung der Lohnsteuer und über die Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen entsprechende Anwendung. Die Kirchenlohnsteuern sind in der Lohnsteueranmeldung für jede Religionsgemeinschaft getrennt anzugeben; dabei sind jedoch die evangelische, lutherische und reformierte Kirchenlohnsteuer zusammenzufassen.

(2) Soweit Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich für ihre Arbeitnehmer durchführen, müssen sie gleichzeitig auch den Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleich durchführen; die Vorschriften über die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs gelten dabei entsprechend.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

Zu Art. 13
§ 15

(1) Schuldner der ganzen Kirchenlohnsteuer ist der Arbeitnehmer.

(2) Die Kirchensteuer ist in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer mit siebzig v.H. auf die Römisch-Katholische Kirche und mit dreißig v.H. auf die Evangelisch-Lutherische Kirche aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils umlageerhebenden Religionsgemeinschaft zuordnet. Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner umlageerhebenden Gemeinschaft angehören, wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben; für die übrigen Arbeitnehmer gilt der allgemeine Umlagesatz.

(3) Der auf die erhebungsberechtigten Gemeindschaften in Bayern entfallende Anteil an der nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu pauschalierenden Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte ist, soweit sich die Gemeinschaften nicht nach § 40a Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes auf eine andere Aufteilung verständigt haben, nach dem Verhältnis der auf die umlageberechtigten Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im jeweiligen Jahr des Bezugs des Arbeitslohnes aufzuteilen. Bis zur Feststellung des Verhältnisses im Bezugsjahr ist die pauschale Kirchensteuer nach dem zuletzt festgestellten Verhältnis aufzuteilen, die Aufteilung ist dann dem Verhältnis des Bezugsjahres anzupassen.

Zu Art. 15
§ 16

Die Kirchenlohnsteuer wird in Bayern im Weg des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben für folgende umlageberechtigte Gemeinschaften:

die (Erz-)Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche in Bayern, die Evangelisch-Lutherische und Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern, die Alt-Katholische Kirche in Bayern, den Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.

Zu Art. 17
§ 17

(1) Soweit die Verwaltung der Kirchenumlagen den gemeinschaftlichen Steuerverbänden übertragen ist, obliegt sie den von diesen gebildeten Kirchensteuerämtern und deren Hilfsstellen.

(2) Die Finanzämter innerhalb des Freistaates Bayern sind verpflichtet, den Kirchensteuerämtern der gemeinschaftlichen Steuerverbände die für die Festsetzung der Kircheneinkommensteuer maßgebenden Besteuerungsgrundlagen laufend mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere die Festsetzung der Einkommensteuer und der Einkommensteuervorauszahlungen, die Änderung von früheren Einkommensteuerfestsetzungen, die Höhe und Art der auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechneten Steuerabzugsbeträge, die einbehaltene Kirchenlohnsteuer sowie die nach § 51a des Einkommensteuergesetz zu berücksichtigenden Besteuerungsmerkmale. Für die Mitteilung werden Kosten nach dem Kostengesetz erhoben.

§ 18 Ablieferung durch die Oberfinanzkasse; Pflichten der Finanzämter

(1) Die von den Arbeitgebern an die Finanzämter abgeführte Kirchenlohnsteuer ist durch die Staatsoberkasse monatlich abzuliefern:

für die Römisch-Katholische Kirche an die Erzbischöfliche Finanzkammer München,

für die Evangelisch-Lutherische Kirche und die Evangelisch Reformierte Kirche an die Landeskirchenkasse München,

für die Alt-Katholische Kirche an den Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Bayern,

für das israelische Bekenntnis an den Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.

Auf die Ablieferungen an die Erzbischöfliche Finanzkammer München und an die Landeskirchenkasse München können im Laufe des Monats angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden. Die Staatsoberkasse behält von den abzuliefernden Kirchenlohnsteuerbeträgen die vereinbarten Verwaltungskosten ein.

(2) Die Finanzämter sind verpflichtet, im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung auch die ordnungsmäßige Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer zu überwachen.

(3) (aufgehoben)

Zu Art. 17
§ 19

Verlegt ein Umlagepflichtiger seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) nach einem Ort außerhalb des Freistaates Bayern, so ist ein etwaiges Betreibungsersuchen des gemeinschaftlichen Steuerverbands (Kirchensteueramt) an das bayerische Finanzamt zu richten, das bisher für den Umlagepflichtigen zuständig war. Dieses Finanzamt wird sich an das neue zuständige außerbayerische Finanzamt im Weg der Amtshilfe wenden.

Zu Art. 21
§ 20

aufgehoben

Zu Art. 27
§ 21 Inkrafttreten

- nicht abgedruckt -
Änderungen durch VO vom 2.1.2002 in §§ 5; 6 Abs. 1 S. 2; 10 S. 1 u. 2; 12 Abs. 1 S. 1 u. 3; 13 Abs. 2 treten zum 1.1.2001 in Kraft; i.ü. zum 1.1.2002

Entschließung über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn

hier: Vollzug des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz) i. d. F. vom 15. März 1967 (GVBl. S. 317) und der Verordnung vom 15. März 1967 zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (GVBl. S. 320) - Nr. S 2447-2-20 116-    zur Gliederung

Vom 5. Mai 1967 (BStBl. 1967 II S. 184)

An die
Oberfinanzdirektionen München, Nürnberg

1. Umlageerhebende Gemeinschaften

Von den nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhebung von Kirchensteuern berechtigten Kirchen und anderen Gemeinschaften üben zur Zeit das Besteuerungsrecht aus:

die (Erz-)Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche in Bayern (München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg, Würzburg),

die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,

die Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern,

die Alt-Katholische Kirche in Bayern,

der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.

2. Umlagesatz

Der Umlagesatz beträgt gegenwärtig 8 v. H. der veranlagten Einkommensteuer und Lohnsteuer auf Grund der folgenden Beschlüsse der umlageerhebenden Gemeinschaften:

Beschluß der (Erz-)Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche in Bayern vom 28. November 1966,

Kirchengesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 31. März 1955 (KABl. S. 43/44) für die Evangelisch-Lutherische Kirche und Evangelisch-Reformierte Kirche,

Beschluß des Landessynodalrats der Alt-Katholischen Kirche in Bayern vom 10. Dezember 1966 sowie

Beschluß des Landesverbands der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern vom 29. November 1966.

3. Laufender Kirchenlohnsteuerabzug

Der Kirchenlohnsteuerabzug ist für alle Arbeitnehmer vorzunehmen, die nach den Eintragungen auf ihrer Lohnsteuerkarte einer umlageerhebenden Religionsgemeinschaft angehören Bei der Ausschreibung der Lohnsteuerkarten wird die Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers und seines Ehegatten auf der Lohnsteuerkarte mit folgenden Abkürzungen bezeichnet:

rk = katholisch (römisch-katholisch)
ev = evangelisch (protestantisch)
lt = lutherisch (evangelisch-lutherisch)
rf = reformiert (evangelisch-reformiert)
fr = französisch-reformiert
ak= altkatholisch
is = israelitisch.

Ist für den Arbeitnehmer auf der Lohnsteuerkarte das Merkmal "vd" (= verschiedene; einer nicht umlageerhebenden oder keiner Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaft angehörig) eingetragen, so ist keine Kirchenlohnsteuer zu erheben.

Bei verheirateten Arbeitnehmern ist wie folgt zu verfahren:

a) Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten der gleichen umlageerhebenden Gemeinschaft an, so ist die Kirchenlohnsteuer mit 8 v. H. aus der Lohnsteuer zu erheben.

b) Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Gemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), so ist die Kirchenlohnsteuer für jede der beteiligten Gemeinschaften mit 8 v. H. aus der Hälfte der Lohnsteuer zu erheben.

c) Gehört ein Ehegatte keiner umlageerhebenden Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so ist von seinem Arbeitslohn keine Kirchenlohnsteuer einzubehalten; die Zugehörigkeit seines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft ist insoweit ohne Bedeutung. Bei verheirateten Arbeitnehmern, die selbst einer umlageerhebenden Gemeinschaft angehören, ihr Ehegatte aber nicht, ist die Kirchenlohnsteuer mit 8 v. H. aus der Lohnsteuer zu erheben.

Wird die Lohnsteuer in den Fällen der §§ 35 a und 35 b LStDV in einem Pauschbetrag erhoben, so ist auch für die Kirchenlohnsteuer ein Pauschbetrag festzusetzen. Dieser beträgt zur Zeit 7 v. H. der pauschalen Lohnsteuer und ist mit zwei Dritteln auf die Römisch-Katholische Religionsgemeinschaft und mit einem Drittel auf die Evangelisch-Lutherische Religionsgemeinschaft aufzuteilen.

4. Betriebsstättenbesteuerung

a) Von der Umlagepflicht sind nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern, die einer umlageerhebenden Gemeinschaft angehören, insoweit ausgenommen, als sie in einem anderen Land zur Umlage im Lohnabzugsverfahren herangezogen werden.

b) Umlagepflichtig sind nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes andererseits alle außerhalb des Freistaates Bayern wohnhaften Angehörigen der umlageerhebenden Gemeinschaften, soweit für ihre Einkünfte aus einer im Freistaat Bayern belegenen Betriebstätte i. S. des Lohnsteuerrechts Lohnsteuer einbehalten wird.

Danach ist hinsichtlich der Betriebstättenbesteuerung folgendes zu beachten:

Soweit im Freistaat Bayern wohnhafte Arbeitnehmer, die einer umlageerhebenden Gemeinschaft angehören, in einem anderen Land des Bundesgebiets oder in Berlin (West) zur Kirchenlohnsteuer herangezogen werden, entfällt nach Buchst. a) die Umlagepflicht im Freistaat Bayern. Beim Kirchenlohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber ist stets das Kirchensteuerrecht und damit auch der Umlagesatz des Landes maßgebend, in dem sich die Betriebstätte befindet; die Kirchenlohnsteuer ist an die Kirchensteuergläubiger des Landes der Betriebstätte abzuführen. Daraus ergibt sich folgendes:

Ist der Umlagesatz im Freistaat Bayern niedriger als im Land der Betriebstätte, so sind die Umlagegläubiger in Bayern nicht verpflichtet, den Mehrbetrag zu erstatten, auch wenn für den Arbeitnehmer durch ein bayerisches Finanzamt ein Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt wird. Die von einer Betriebstätte außerhalb des Freistaates Bayern einbehaltene Kirchenlohnsteuer ist deshalb in diesem Fall nur mit dem Betrag anzurechnen, der sich bei Anwendung des für den Freistaat Bayern maßgebenden Umlagesatzes von 8 v. H. ergeben hätte. Aus Vereinfachungsgründen kann der auszugleichende Kirchenlohnsteuerbetrag grundsätzlich aus dem auszugleichenden Lohnsteuerbetrag mit dem in Bayern maßgebenden Umlagesatz von 8 v. H. berechnet werden (vgl. hierzu Ziff. 5 Buchst. b). Die Regelung über eine etwaige Erstattung des Mehrbetrags der Kirchenlohnsteuer bleibt den Kirchensteuergläubigern überlassen.

Im Verhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen haben die Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche im Land Nordrhein-Westfalen (Köln, Aachen, Essen, Münster, Paderborn) sich bereit erklärt, den im Freistaat Bayern wohnhaften, aber von einer Betriebstätte in Nordrhein-Westfalen entlohnten römisch-katholischen Arbeitnehmern auf Antrag den Unterschiedsbetrag an Kirchenlohnsteuer unmittelbar zu erstatten, soweit die Kirchenlohnsteuer in Nordrhein-Westfalen mit einem höheren Umlagesatz als im Freistaat Bayern erhoben wird.- Für die im Freistaat Bayern wohnhaften, aber von einer Betriebstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnten altkatholischen Arbeitnehmer wird der Mehrbetrag der im Land Nordrhein-Westfalen einbehaltenen Kirchenlohnsteuer auf Antrag durch den Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Bayern - Kirchensteueramt - 8 München 42, Rushaimer Str. 71, erstattet. - Für die im Freistaat Bayern wohnhaften, aber von einer Betriebstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnten evangelischen Arbeitnehmer wird der Mehrbetrag der im Land Nordrhein-Westfalen einbehaltenen Kirchenlohnsteuer auf Antrag durch das Evangelisch-Lutherische Kirchensteueramt Nürnberg, 85 Nürnberg, Breite Gasse 82-84, erstattet.

5. Kirchenlohnsteuer- Jahresausgleich

a) Grundsätzlich gilt beim Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleich dasselbe wie beim laufenden Kirchenlohnsteuerabzug (s. Ziff. 3).

Wird für glaubensverschiedene Ehegatten ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich (Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleich) durch das Finanzamt durchgeführt, weil beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben, so ist die Kirchenlohnsteuer des umlagepflichtigen Ehegatten aus der gemeinsamen Jahreslohnsteuer nach § 14 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes vom 15. März 1967 (GVBl. S. 320) zu ermitteln.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat einen Jahresarbeitslohn von 12 000 DM bezogen; auf der Lohnsteuerkarte ist die Steuerklasse IV/1 und ein Jahresfreibetrag von 900 DM (500 DM erhöhte Werbungskosten, 150 DM außergewöhnliche Belastung und 250 DM erhöhte Sonderausgaben) eingetragen. Seine Ehefrau hat einen Jahresarbeitslohn von 4200 DM bezogen. Auf der Lohnsteuerkarte ist ebenfalls die Steuerklasse IV/1 eingetragen. Sonstige Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge sind nicht vermerkt. Der Ehemann gehört keiner umlageerhebenden Gemeinschaft (Eintrag auf der Lohnsteuerkarte "vd/rk"), die Ehefrau der römisch-katholischen Religionsgemeinschaft an (Eintrag auf der Lohnsteuerkarte "rk/vd").

Die Jahreslohnsteuer beträgt:

DM

Jahresarbeitslohn des Ehemannes

12 000,-

Jahresarbeitslohn der Ehefrau

4 200,-

 

16 200,-

abzüglich Freibetrag lt. Lohnsteuerkarte

900,-

 

15 300,-

abzüglich  
ein Arbeitnehmerfreibetrag,  
ein Pauschbetrag für Werbungskosten,  
ein Pauschbetrag für Sonderausgaben  
und für jeden Ehegatten  
ein Weihnachtsfreibetrag (240 + 564 + 936 + 200)

1 940,-

 

13 360,-

Jahreslohnsteuer nach StKl. III/1

1 332,-

 

Die ausschließlich von der Ehefrau zu ermittelnde Kirchenlohnsteuer ist wie folgt zu ermitteln:

 

Ehemann

Ehefrau

 

DM

DM

Jahresarbeitslohn

12 000,-

4 200,-

abzüglich erhöhte Werbungskosten

500,-

0,-

 

11 500,-

4 200,-

Lohnsteuer nach StKl. I

1 556,-

148,-

 

Von der danach errechneten gemeinsamen Lohnsteuer in Höhe von 1 704,- DM entfallen auf die Ehefrau

= 8,7 v.H.
     148DM x 100
     1704

 

 

 

8,7 v. H. der beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ermittelten Jahreslohnsteuerschuld
(1332 DM)=                                            115,88 DM
davon 8 v. H. Kirchenlohnsteuer                   9,27 DM.

Soweit die während des Ausgleichsjahres erhobene Kirchenlohnsteuer den Betrag von 9,27 DM übersteigt, ist sie zu erstatten.

b) Der auszugleichende Kirchenlohnsteuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen in der Regel aus dem auszugleichenden Lohnsteuerbetrag mit dem Umlagesatz von 8 v. H. berechnet werden. Das gilt nicht für die Berechnung der Kirchenlohnsteuer beim gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich in den Fällen glaubensverschiedener Ehen. Ist ein Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres aus der Umlagepflicht ausgeschieden und ist dieser Zeitpunkt auf der Lohnsteuerkarte vermerkt, so ist zunächst der Teil des auszugleichenden Lohnsteuerbetrags festzustellen, der auf den Zeitraum entfällt, in dem der Arbeitslohn des Arbeitnehmers dem Kirchenlohnsteuerabzug unterlegen hat. Die auszugleichende Kirchenlohnsteuer ist nur aus diesem Teil der Lohnsteuer zu berechnen.

6. Diese Entschließung ist erstmals auf die Erhebung der Kirchenlohnsteuer ab 1. Januar 1967 anzuwenden. Die Entschließungen vom 6. August 1956 Nr. S 2270-40/32-73 891 (FMBl. S. 733), vom 31. Januar 1963 Nr. S 2270-40/40- 72 525/62 (FMBl. S. 135) und vom 22. November 1966 Nr. S 2270-114/14-61855 (FMBl. S. 1059, BStBl. II S. 253) werden mit Wirkung vom 1. Januar 1967 aufgehoben.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten. Die Entschließung wird im Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen veröffentlicht.

Entschließung über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn;

hier: Erhebung der Kirchenlohnsteuer in besonderen Fällen
- Nr. S 2448-4/2-3 664 -

Vom 14. März 1968 (GVBl. S. 84)   zur Gliederung

An die
Oberfinanzdirektionen
München und Nürnberg

1. Erhebung der Kirchenlohnsteuer in den Fällen, in denen die Lohnsteuer wegen schuldhafter Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte nach § 37 Abs. 1 LStDV nach der Steuerklasse VI zu bemessen ist.

Legt ein Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 1 LStDV die Lohnsteuer aus der Steuerklasse VI der Lohnsteuertabelle abzulesen, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Der Kirchenlohnsteuerabzug ist dabei in Höhe von 8 v. H. der einbehaltenen Lohnsteuer für die umlageerhebende(n) Gemeinschaft(en) vorzunehmen, der der Arbeitnehmer und ggfs. sein Ehegatte nach Kenntnis des Arbeitgebers angehören. Soweit sich eine Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und seines Ehegatten zu einer umlageerhebenden Gemeinschaft aus den übrigen, besonders früheren, dem Arbeitgeber vorliegenden Unterlagen nicht ergibt, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über dessen und ggfs. seines Ehegatten Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zu einer umlageerhebenden Gemeinschaft zu befragen (Art. 25 KirchStG) und das Ergebnis der Befragung im Lohnkonto zu vermerken.

2. Erhebung der Kirchenlohnsteuer bei einem in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigten Arbeit nehmer, bei dem die Lohnsteuer nach § 35 b Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe b LStDV in einem Pauschbetrag erhoben wird.

Wird die Lohnsteuer für mehrere Arbeitnehmer eines Betriebs ohne Ausscheidung auf den einzelnen Arbeitnehmer in den Fällen der §§ 35 a und 35 b LStDV erhoben, so ist auch für die Kirchenlohnsteuer ein Pauschbetrag festzusetzen. Dieser beträgt z. Z. 7 v. H. der pauschalen Lohnsteuer und ist mit zwei Drittel auf die Röm.-Kath. Kirche und mit einem Drittel auf die Evang.-Luth. Kirche aufzuteilen (§ 15 Abs. 2 KirchStAV). In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn dieLohnsteuer bei nur einem in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigten Arbeitnehmer nach § 35 b Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b LStDV in einem Pauschbetrag erhoben wird.

3. Erhebung der Kirchenlohnsteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer in den Fällen der §§ 35 a und 35 b LStDV (§ 15 Abs. 2 KirchStAV), in denen alle Arbeitnehmer der gleichen Religionsgemeinschaft angehören

Wird die Lohnsteuer für mehrere Arbeitnehmer eines Betriebs ohne Ausscheidung auf den einzelnen Arbeitnehmer in den Fällen der §§ 35 a und 35 b LStDV erhoben, so ist die Kirchenlohnsteuer auch dann mit einem Pauschsatz von 7 v. H. zu erheben und mit zwei Drittel auf die Röm.-Kath. Kirche und mit einem Drittel auf die Evang.-Luth. Kirche zu verteilen, wenn alle Arbeitnehmer, für die die Lohnsteuerpauschalierung erfolgt, der gleichen Religionsgemeinschaft angehören.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
Bayer. Staatsministerium der Finanzen
I.A.
Dr. Weber
Ministerialrat

Besteuerung sonstiger Bezüge; hier: Kirchenlohnsteuer

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 6. April 1976 -Nr. 31-S 2371-31/11-19 979/75- (GVBl. S. 205)   zur Gliederung

An die
Oberfinanzdirektionen
München und Nürnberg

Aufgrund des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften vom 15. März 1967 (GVBl. S. 317, FMB1. S. 222) - geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 1974 (GVBl. S. 551, FMB1. S. 617) - ist für die Berechnung der Kirchensteuer in den Fällen, in denen nach den Eintragungen auf die Lohnsteuerkarte Kinder zu berücksichtigen sind, von der um die Kürzungsbeträge des § 51 a EStG geminderten Lohnsteuer auszugehen. Dieses Verfahren ist jedoch nur bei der Berechnung der Kirchensteuer vom laufenden Arbeitslohn anzuwenden. Handelt es sich um die Besteuerung eines sonstigen Bezugs - mit Ausnahme der Fälle des § 39 b Abs. 3 Ziff. 1 EStG - so ist die Kirchensteuer von der auf den sonstigen Bezug entfallenden Lohnsteuer zu berechnen; eine Minderung dieser Lohnsteuer um die Kürzungsbeträge des § 51 a EStG ist nicht zulässig. Soweit hiernach gegenüber der Jahreskirchensteuer etwa zuviel Kirchensteuer einbehalten wird, erfolgt eine Erstattung im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs oder einer Veranlagung zur Kircheneinkommensteuer.

Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit den Finanzministern (-senatoren) der anderen Länder.

I. A.
Stadler
Ministerialdirektor

Kirchensteuer im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer, hier: Auswirkungen des BFH-Urteils vom 30. November 1989 - I R 14/87

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 10. September 1990 -Nr. 31 b-S 2447-27/19-58 612- (GVBl. S. 310)    zur Gliederung

An die
Oberfinanzdirektionen
München und Nürnberg

Der Charakterisierung der pauschalen Lohnsteuer als Unternehmenssteuer eigener Art (BFH-Urteil vom 5. November 1982, BStBl. 1983 II S. 91) steht eine Erhebung der Kirchensteuer im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nicht entgegen. Zwar ist die pauschale Lohnsteuer formell eine alleinige Steuerschuld des Arbeitgebers; materiellrechtlich bleibt die pauschale Lohnsteuer jedoch eine Steuer des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber übernimmt" dem Grunde nach nur die in der Person des Arbeitnehmers verwirklichte Steuerschuld (BFH-Urteil vom 30. November 1989 - I R 14/87).

Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung der Kirchensteuer ist auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einer kirchensteuererhebenden Körperschaft. Dem wird dadurch Rechnung getragen, daß die Kirchensteuer im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer an die pauschale Lohnsteuer als Maßstabsteuer anknüpft. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die pauschale Lohnsteuer, die auf den kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfällt.

Zur Erhebung der Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer gilt folgendes:

1. Von der Erhebung der auf die pauschale Lohnsteuer entfallenden Kirchensteuer kann der Arbeitgeber nur hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer absehen, die nachgewiesenermaßen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören (BFH-Urteil vom 30. November 1989 a. a. O.). Die auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer hat der Arbeitgeber anhand des in den Lohnkonten aufzuzeichnenden Religionsbekenntnisses zu ermitteln.

Führt der Arbeitgeber ein Sammelkonto (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 LStDV) oder pauschaliert er die Lohnsteuer nach § 40 a EStG, hat er dabei das Religionsbekenntnis der betroffenen Arbeitnehmer aufzuzeichnen, sofern er nicht von der Vereinfachungsregelung der Ziffern 2 oder 3 Gebrauch macht.

Die Unterlage über die fehlende Kirchensteuerpflicht des Arbeitnehmers muß vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.

2. Kann der Arbeitgeber für keinen der in die Pauschalierung der Lohnsteuer einzubeziehenden Arbeitnehmer die Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nachweisen, so hat er die Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach den § § 40, 40 a und 40 b EStG wie bisher mit einem ermäßigten Satz von 7 v. H. zu erheben. Die Ermäßigung trägt in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung, daß nicht alle Arbeitnehmer Angehörige einer kirchensteuererhebenden Körperschaft sind.

Der ermäßigte Satz gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Nachweismöglichkeit keinen Gebrauch machen will.

3. Kann der Arbeitgeber aus Anlaß der Einbeziehung mehrerer Arbeitnehmer in die Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 a EStG für einen oder mehrere Arbeitnehmer die Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nachweisen, so gilt für die übrigen Arbeitnehmer gleichwohl der ermäßigte Kirchensteuer-Satz von 7 v. H. Diese Ermäßigung berücksichtigt, daß dem Arbeitgeber in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 a EStG die Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer nicht vorliegen und damit aus Gründen der objektiven Beweislast auch Arbeitnehmer als Angehörige einer kirchensteuererhebenden Körperschaft behandelt werden, die es tatsächlich nicht sind.

4. In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den §§ 40 und 40 b EStG führt der Nachweis der Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft für einen Teil der Arbeitnehmer dazu, daß für die übrigen Arbeitnehmer die Kirchensteuer mit dem vollen Kirchensteuersatz von 8 v. H. zu erheben ist. Soweit im Rahmen der Lohnsteuer-Pauschalierung der auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallende Anteil der pauschalen Lohnsteuer nicht ermittelt werden kann, bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, die gesamte pauschale Lohnsteuer im Verhältnis der Anzahl der kirchensteuerpflichtigen zu den nichtkirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufzuteilen. Der auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Anteil ist Bemessungsgrundlage für die Anwendung des vollen Steuersatzes.

Für Arbeitslohn, der nach § 38 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG vor dem 1. Januar 1991 bezogen wird, gilt aus Vereinfachungsgründen der ermäßigte Kirchensteuersatz von 7 v. H. auch dann, wenn der Arbeitgeber bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach den §§ 40 und 40 b EStG die Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft für einen Teil der Arbeitnehmer nachweisen kann. Diese übergangsregelung trägt dem Umstand Rechnung, daß sich der Arbeitgeber auf die Anforderungen zum Nachweis der Nichtkirchensteuerpflicht für die Vergangenheit nicht einstellen konnte.

5. Die Kirchensteuer ist in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer mit zwei Dritteln auf die römisch-katholische Kirche und mit einem Drittel auf die evangelisch-lutherische Kirche aufzuteilen (§ 15 Abs. 2 AVKirchStG).

6. Offene Fälle sind nach den vorstehenden Grundsätzen zu bearbeiten.

I.A.
Dr. Wolf
Ministerialdirektor

Bekanntmachung betreffend Durchführung des Art. 9 Abs. 2 Ziff. 2 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 15. März 1967 (GVBI. S. 317)

- Nr. S 2444-1/2 -21 155- Vom 3. Mai 1967   zur Gliederung

Die umlageerhebenden Gemeinschaften in Bayern, nämlich die bayerischen (Erz-) Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, die Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern, die Alt-Katholische Kirche in Bayern sowie der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern haben den Erlaß einer inhaltlich übereinstimmenden Verwaltungsanweisung zur Durchführung des Art. 9 Abs. 2 Ziff. 2 des Kirchensteuergesetzes i. d. F. vom 15. März 1967 (GVBl. S. 317) beschlossen, deren Wortlaut nachstehend veröffentlicht wird.

Bayer. Staatsministerium der Finanzen
I. A.
Dr. Weber
Ministerialrat

Erlaß zur Durchführung des Art. 9 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 des bayer. Kirchensteuergesetzes
vom 26. November 1954 in der Fassung des Gesetzes zur änderung des Kirchensteuergesetzes
vom 17. November 1966 (GVBI. S. 411)    zur Gliederung

Nach Art. 9 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 des Gesetzes ist in den Fällen der Zusammenveranlagung bei glaubensverschiedenen Ehen die auf den umlagepflichtigen Ehegatten entfallende Einkommensteuer in der Weise zu ermitteln, daß die für die Ehegatten veranlagte gemeinsame Einkommensteuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei Anwendung der für die getrennte Veranlagung geltenden Einkommensteuertabelle (Grundtabelle) auf die Einkünfte (nicht auf das Einkommen) eines jeden Ehegatten ergeben würden.

Beispiel:

Der Ehemann gehört keiner umlageerhebenden Gemeinschaft, die Ehefrau der römisch-katholischen Religionsgemeinschaft an. Der Gesamtbetrag der Einkünfte') beider Ehegatten ergibt zusammen 21 870 DM. Die gemeinsame Einkommensteuer beläuft sich bei Berücksichtigung von 1400 DM Sonderausgaben vor Anrechnung etwaiger Steuerabzugsbeträge auf 3324 DM.

Die gemeinsame Einkommensteuer der beiden Ehegatten wird in folgender Weise aufgeteilt:

Gesamtbetrag der Einkünfte laut Mitteilung des Finanzamts                21 870 DM
Einkünfte der umlagepflichtigen Ehefrau                                               6 000 DM
Verbleibende Einkünfte des nicht umlagepflichtigen Ehemannes           15 870 DM.

Bei einer Anwendung der Grundtabelle auf die beiderseitigen Einkünfte würden sich folgende Beträge
ergeben:

      Ehemann Ehefrau
      DM DM
      3 135 820
      zusammen 3 955 DM.

Der auf die umlagepflichtige Ehefrau entfallende Anteil errechnet sich wie folgt:
= 20,7 v.H.

820 DM x 100
3955 DM

Demnach treffen von der gemeinsam veranlagten Einkommensteuer auf die umlagepflichtige Ehefrau 20,7 v. H. aus 3324 DM = 688 DM. Daraus ergibt sich bei einem Umlagesatz von 8 v. H. eine Kircheneinkommensteuer von 55,04 DM. (FMB 1967 S. 230).

Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschalt des öffentlichen Rechts ist

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst und des Innern

Vom 6. August 1992 Nr. Il/11 - K 5020/5 - 2/184 829 und IG 4 - 2007 -1 (91) (MBl. 1992, S. 673)    zur Gliederung

1. Grundsätze zur Austrittserklärung

Nach Art. 2 Abs. 3 KirchStG bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder, wenn ein Wohnsicht nicht besteht, bei dem Standesamt des gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Hat der Erklärende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland, so ist das Standesamt I in München zuständig. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung. Sie kann nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erfolgen. Die Erklärung hat eine umfassende öffentlich-rechtliche Wirkung, die sich nicht nur auf den Bereich des Kirchensteuerrechts beschränkt. über die innerkirchlichen Wirkungen des Kirchenaustritts kann dagegen nach dem Verfassungsrecht der Staat nicht befinden; sie ergeben sich allein aus den innerkirchlichen Regelungen.

2. Geltungsbereich

Der Austritt nach Art. 2 Abs. 3 KirchStG durch Erklärung bei dem Standesamt betrifft den Austritt aus Kirchen, Religions- und weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Kirchensteuern erheben oder nicht. Der Austritt, der gemäß Art. 2 Abs. 3 KirchStG durch Erklärung beim Standesamt zu vollziehen ist, betrifft folgende Körperschaften des öffentlichen Rechts:

1. die Katholische Kirche

2. die Evangelisch-Lutherische Kirche,

3. die Evangelisch-Reformierte Kirche,

4. die Altkatholische Kirche,

5. die Evangelisch-Methodistische Kirche,

6. die Vereinigung der bayerischen Mennonitengemeinden,

7. die Russisch-Orthodoxe Kirche,

8. die israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,

9. die Christian Science in Bayern,

10. die Neuapostolische Kirche in Bayern,

11. die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten,

12. die Christengemeinschaft in Bayern,

13. die Griechisch-Orthodoxe Kirche.

14. den Bund für Geistesfreiheit in Nürnberg, Fürth und Augsburg sowie die Freigeistige Gemeinschaft Schweinfurt und den Bund für Geistesfreiheit München,

15. den Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemein den in Deutschland,

16. den Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden.

Die Austrittserklärung im Fall 8 lautet, daß der Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis erfolgt (Art. 4 Abs. 1 KirchstG).

Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften, die zukünftig die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangen, werden im Staatsanzeiger bekanntgegeben.

Der Austritt aus Religions- und weltanschaulichen Gemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bedarf nicht der Mitwirkung des Standesbeamten. Solche Erklärungen können vom Standesbeamten nicht entgegengenommen werden. Die Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 8 PStG (Fortführung des Familienbuches) bleibt unberührt.

3. Zeitpunkt der Wirksamkeit des Kirchenaustrittes

Der Kirchenaustritt wird wirksam, wenn die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugeht. Die Entgegennahme einer mündlichen oder schriftlichen Austrittserklärung durch einen unzuständigen Standesbeamten bewirkt nicht den Austritt aus der Kirche, Religions- oder weltanschaulichen Gemeinschaft. Der Austritt kann nicht mit Rückwirkung erklärt werden.

Die Kirchensteuerpflicht endet gemäß Art. 6 Abs. 3 KirchStG mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. Die Pflicht zur Entrichtung von Kirchgeld endet nach Art. 21 Abs. 3 KirchStG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dessen Verlauf der Kirchenaustritt wirksam geworden ist.

4. Unzuständigkeit des Standesbeamten

Der örtlich unzuständige Standesbeamte ist verpflichtet, Personen, die ihren Austritt mündlich erklären wollen, an das zuständige Standesamt zu verweisen. Schriftliche Austrittserklärungen, die bei einem unzuständigen Standesbeamten eingehen, sind an den zuständigen Standesbeamten weiterzuleiten. Abgabenachricht ist zu erteilen.

5. Bestimmtheit der Austrittserklärung

5.1 Eine Austrittserklärung muß als empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung inhaltlich so bestimmt sein, daß sie den Willen des Erklärenden, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung aus einer Kirche, Religions- oder weltanschaulichen Gemeinschaft auszutreten, eindeutig erkennen läßt. Der Austritt darf deshalb nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 AVKirchStG). Austrittserklärungen mit derartigen Zusätzen sind unwirksam.

5.2 Insbesondere sind Erklärungen, in denen vom Austritt aus einer Kirche, Religions- oder weltanschaulichen Gemeinschaft nur als "Steuerverband" gesprochen wird, nicht wirksam. Ferner sind Erklärungen unwirksam, in denen der Erklärende zum Ausdruck bringt, er wolle aus der Kirche oder Religionsgemeinschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft austreten, aber einen Zusatz beifügt, er wolle der Kirche oder Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft weiterhin angehören.

5.3 Der Standesbeamte hat bei Austrittserklärungen, die inhaltlich unbestimmt sind, z. B. durch Beifügung einer Bedingung, einer Einschränkung oder eines Vorbehalts, und daher auch unwirksam sind, die Ausfertigung einer Niederschrift oder Bestätigung abzulehnen und den Erklärenden mündlich oder schriftlich auf den Mangel der Erklärung hinzuweisen. Faßt der Erklärende seine Erklärung daraufhin nicht eindeutig ab, ist ihm ein rechtsmittelfähiger Bescheid über die Ablehnung zu erteilen. Bei der Entscheidung, die Niederschrift oder die Bestätigung nicht zu erteilen, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des Personenstandsrechts, sondern um einen Verwaltungsakt, gegen den die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung (Widerspruch und Verpflichtungsklage) gegeben sind.

6. Mündliche Austrittserklärung

Bei der mündlichen Austrittserklärung bringt der Erklärende gegenüber dem Standesbeamten seinen Willen zum Ausdruck aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft auszutreten. Die mündliche Erklärung bewirkt den Austritt.

über die Austrittserklärung ist durch den Standesbeamten eine Niederschrift auf der Grundlage der Anlage l aufzunehmen. Bevor er die Erklärung beurkundet, muß er sich Gewißheit über die Person des Erklärenden verschaffen und prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abgabe der beabsichtigten Erklärung gegeben sind. Ein Nachweis über die Zugehörigkeit zur Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, ist nicht zu verlangen. Die Niederschrift soll enthalten

a) die Bezeichnung des Standesamtes,

b) den Ort und Tag der Verhandlung,

c) den Vermerk, wie sich der Standesbeamte Gewißheit über die Person des Erklärenden verschafft hat,

d) die Bezeichnung des Erklärenden mit den in § 2 Abs. 3 AV KirchStG genannten Angaben; wird die Erklärung nur für ein Kind abgegeben, so genügt es, den Erklärenden mit Familienname, Vornamen, Geburtstag und -ort, Wohnort und Wohnung zu bezeichnen und einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis anzufügen,

e) die Erklärung,

f) im gegebenen Fall den Vermerk, daß die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (REKG) vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939, BGBl III 404-9) (vgl. Nr. 10.1 und 10.3) oder die Zustimmung nach § 5 Satz 2 RKEG (vgl. Nr. 8) vorliegt.

g) Ort und Pfarrei der Taufe; das Unterlassen dieser freiwilligen Angabe fuhrt nicht zur Unwirksamkeit der Austrittserklärung.

Der Standesbeamte hat die Niederschrift dem Erklärenden vorzulesen; der Erklärende muß sie genehmigen und eigenhändig unterschreiben. In der Niederschrift ist festzustellen, daß dies geschehen ist. Wenn der Erklärende es verlangt, soll ihm der Standesbeamte auch die Möglichkeit geben, die Niederschrift vor der Genehmigung durchzulesen. Schließlich muß die Niederschrift vom Standesbeamten unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen werden.

Bei Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten gelten die §§ 52, 53 DA entsprechend.

Ehegatten können den Austritt gemeinsam erklären, wenn er sich auf dieselbe Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft bezieht. Eltern können den Austritt zugleich für die unter ihrem Sorgerecht stehenden Kinder unter 14 Jahren zur Niederschrift erklären. § 5 Satz 2 RKEG (vgl. vorstehenden Buchst. f) bleibt unberührt. Im übrigen ist für jede Austrittserklärung eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen.

7. Schriftliche Austrittserklärung

Bei der schriftlichen Austrittserklärung tritt an die Stelle der mündlichen Erklärung eine schriftliche gleichen Inhalts. Die schriftliche Austrittserklärung ist formell nur wirksam, wenn die Unterschrift des Erklärenden notariell beglaubigt (§ 129 BGB) ist. Der Beglaubigung steht die notarielle Beurkundung der Erklärung gleich. Der Standesbeamte ist für die Beglaubigung der Unterschrift auf einer schriftlichen Austrittserklärung nicht zuständig.

8. Erklärung durch einen Vertreter

Wird die Austrittserklärung schriftlich oder mündlich durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter abgegeben (§ 2 Abs. 4 AVKirchStG), so benötigt der Vertreter eine schriftliche Vollmacht. Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf ebenfalls der notariellen Beglaubigung. Nr. 7 gilt im übrigen entsprechend. Für die Erklärungen des Vertreters gelten Nrn. 6 und 7 entsprechend.

9. Austrittserklärung von minderjährigen Personen im allgemeinen

9.1 Gemäß § 5 Satz 1 RKEG steht dem Kinde nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Dieses Entscheidungsrecht nach § 5 Satz 1 RKEG umfaßt auch das Recht, daß das Kind aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft austritt. Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können daher die Austrittserklärung selbst wirksam abgeben. Eine Mitwirkung der Eltern oder sonstiger Inhaber der elterlichen Gewalt ist nicht erforderlich.

9.2 Hat das Kind das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet, so kann es zwar seinen Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft nicht selbst erklären; die zum Handeln für das Kind berufenen Personen bedürfen zur wirksamen Erklärung des Austritts jedoch der ausdrücklichen Zustimmung des Kindes (§ 5 Satz 2 RKEG). Die Zustimmung kann mündlich zur Niederschrift des Standesbeamten erklärt werden. Bei der schriftlichen Zustimmung ist die notarielle Beglaubigung (§ 129 BGB) der Unterschrift des Kindes erforderlich.

9.3 Die Vorschriften des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 finden auf Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit keine Anwendung.

10. Abgabe der Austrittserklärung für ein eheliches Kind unter 14 Jahren

10.1 Leben die Eltern eines ehelichen Kindes und haben sie bei fortbestehender Ehe das Recht, für die Person des Kindes zu sorgen, nicht verloren, so können sie eine Erklärung über den Kirchenaustritt des Kindes nur gemeinsam abgeben (§ 1 RKEG, § 1626 Abs. 1 Satz 2 1. Hs. BGB). Einigen sich die Eltern über den Kirchenaustritt des Kindes nicht, so kann die Zustimmung des einen Ehegatten durch die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ersetzt werden (§ 2 Abs. 2 und 3 RKEG, § 1628 BGB).

10.2 Hat ein Elternteil das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, durch Entziehung des Sorgerechts (§§ 1666, 1680 BGB) verloren, so kann der andere Elternteil den Austritt aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft allein erklären.

10.3 Ruht die elterliche Sorge eines Elternteils gemäß § § 1673 bis 1675 BGB, so benötigt der andere Elternteil zur Erklärung des Kirchenaustritts für das Kind, die nur von ihm abgegeben werden kann (§ 1678 BGB), eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts (§ 2 Abs. 2 und 3 RKEG).

10.4 Ist ein Elternteil gestorben, so ist der lebende Elternteil allein zur Erklärung des Kirchenaustritts für das Kind berechtigt (§ 1681 BGB, § 1 RKEG).

10.5 Hat das Familiengericht gemäß §§ 1671, 1672 BGB einem Elternteil die elterliche Sorge allein übertragen, so kann der Kirchenaustritt nur von diesem erklärt werden.

10.6 In keinem Fall sind Pflegeeltern oder Stiefeltern berechtigt, den Kirchenaustritt für das ihnen anvertraute oder in ihrer Familie lebende Kind zu erklären. Dies gilt auch, wenn eine der genannten Personen als Vormund oder Pfleger für das Kind das Recht der Personensorge allein innehat (§ 3 Abs. 2 Satz 6 RKEG).

10.7 Der Standesbeamte hat jeweils sorgfältig zu prüfen, ob der Erklärende befugt ist, eine Austrittserklärung für ein eheliches Kind (allein) abzugeben. Im Zweifel hat er sich Nachweise darüber vorlegen zu lassen. Die wesentlichen Feststellungen hierzu sind in der Niederschrift festzuhalten.

11. Abgabe der Austrittserklärung für ein nichteheliches Kind unter 14 Jahren

11.1 Das Recht zur Erklärung des Kirchenaustritts für das nicht eheliche Kind steht allein der Mutter zu, da sie als Teil der elterlichen Sorge auch das Recht und die Pflicht besitzt, für die Person des Kindes zu sorgen (§ 1705 BGB).

11.2 Wurde ein nichteheliches Kind auf Antrag des Vaters für ehelich erklärt (§§ 1723 ff. BGB), so hat bisher die Mutter durch Ehelicherklärung die elterliche Sorge und damit auch das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen (§ 1738 BGB), verloren. Das Kind erlangt die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes seines Vaters, dem nunmehr auch die Befugnis zur Erklärung des Austritts aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft zusteht. Eine Neuregelung des elterlichen Sorgerechts bei Ehelicherklärung aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1991 - 1 BvL 32/88(NJW 1991, S. 1944) bleibt abzuwarten.

12. Abgabe der Austrittserklärung für ein Kind unter 14 Jahren bei Annahme als Kind

Durch die Annahme als Kind erlangt das Kind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes des oder der Annehmenden (§ 1757 BGB). Für die Erklärung des Austritts aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft gelten die Bestimmungen der Nr. 10 entsprechend, sofern die Ehegatten das Kind gemeinsam als Kind angenommen haben oder wenn ein Ehegatte das Kind des anderen als Kind angenommen hat. Bei Annahme des Kindes durch nur eine Person ist diese allein befugt, die entsprechenden Erklärungen abzugeben. Die leiblichen Eltern haben das Recht zur Personensorge verloren (§ 1755 BGB) und können keine Erklärung über den Kirchenaustritt des Kindes abgeben.

13. Abgabe der Austrittserklärung, wenn für das Kind ein Vormund oder Pfleger bestellt ist

13.1 Steht dem Vater oder der Mutter eines Kindes das Recht der Personensorge neben einem für das Kind bestellten Vormund oder Pfleger zu, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses die Meinung des Vaters oder der Mutter vor (§ 3 Abs. 1 RKEG). Die Austrittserklärung kann in diesem Fall von dem personensorgeberechtigten Elternteil ohne Mitwirkung des Vormundes oder Pflegers abgegeben werden.

13.2 Steht das Recht oder die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, einem Vormund oder Pfleger allein zu, so kann er den Austritt für das Kind nicht erklären (§ 3 Abs. 2 Satz 6 RKEG).

14. Abgabe der Austrittserklärung bei volljährigen, für die ein Betreuer bestellt ist, und bei geschäftsunfähigen Personen

14.1 Die Austrittserklärung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung. Volljährige, für die nach § 1896 BGB vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt ist, können den Austritt ohne Zustimmung des Betreuers erklären.

14.2 Der Betreuer kann den Austritt für den Betreuten nicht erklären.

14.3 Die Austrittserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand ein vorübergehender Ist (§ 104 Nr. 2 BGB)

15 Bestätigung der Austrittserklärung

15.1 Der Erklärende erhält vom Standesamt auf Antrag eine Ausfertigung der gemäß Nr. 6 aufgenommenen Niederschrift. Auf die Niederschrift ist vom Standesbeamten zu bestätigen, daß die Erklärung mit der Entgegennahme durch den unterzeichneten Standesbeamten wirksam geworden ist.

15.2 Ist dem zuständigen Standesamt eine wirksame schriftliche Austrittserklärung zugegangen, so wird vom Standesbeamten dem Erklärenden auf Antrag eine Bestätigung nach Anlage 2 erteilt.

15.3 Für Amtshandlungen der Standesämter bei Kirchenaustritt werden Kosten nach Art. 1, 2 und 6 des Kostengesetzes in Verbindung mit Tarif-Nr. 41 des Kostenverzeichnisses erhoben.

16. Ausländische Staatsangehörige

Ausländische Staatsangehörige, die in Bayern ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, können gemäß § 2 Abs. 2 AVKirchStG den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft erklären. Ob der Austritt aus der Kirche oder der Religionsgemeinschaft nach dem Recht des Heimatlandes des ausländischen Staatsangehörigen zulässig wäre, ist unerheblich. Die Volljährigkeit und die Vertretungsbefugnis richten sich nach dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Staatsangehörigen. Auswirkungen des Kirchenaustritts im Heimatland des ausländischen Staatsangehörigen bleiben außer Betracht. Die unter Nr. 18 vorgesehenen Benachrichtigungen unterbleiben, soweit sie an ausländische Behörden zu richten wären. Dies gilt nicht, wenn die Benachrichtigung durch andere Vorschriften angeordnet ist.

17. übertritt von einer Kirche zu einer anderen

Der übertritt von einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zu einer anderen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft ist Austritt im Sinne des § 2 AVKirchStG, Art. 2 Abs. 3 KirchStG und als Eintritt im Sinne des Art. 2 Abs. 2 KirchStG zu behandeln. Der Teil des übertritts, der sich als Austritt darstellt ist nach dieser Bekanntmachung zu beurteilen; die Aufnahme in die Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft richtet sich nach Satzungsrecht der aufnehmenden Gemeinschaft. § 14 Nr. 8 PStG gilt jedoch bezüglich der Aufnahme.

18. Verständigung anderer Behörden

Vom Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft sind vom Standesbeamten folgende Stellen durch übersendung einer Durchschrift der Niederschrift (Anlage1) oder der Bestätigung (Anlage 2) oder, wenn eine Bestätigung nicht beantragt ist, durch eine der Bestätigung (Anlage 2) entsprechende Mitteilung zu benachrichtigen:

a) das für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort des Ausgetretenen zuständige Finanzamt,

b) in zweifacher Fertigung (verschiedenfarbige Durchschriften) der für die Erhebung der Kirchensteuer zuständige gemeinschaftliche Steuerverband (Kirchensteueramt) mit der Maßgabe, daß der Sachverband eine Fertigung der Durchschrift an das zuständige Organ der betroffenen Kirche oder Religionsgemeinschaft - regelmäßig das Pfarramt - weiterleitet,

c) die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde,

d) der zur Fortführung des Familienbuches zuständige Standesbeamte (§ 14 Nr. 8 PStG, § 18 Abs. 1 PSt AusfV).

19. Rechtsbehelfe der betroffenen Kirchen

Die betroffene Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft kann gegen die Niederschrift oder die Bestätigung über den Austritt negative Feststellungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung erheben.

20. Aufbewahrung der Austrittserklärungen

Die Standesämter haben die Austrittserklärungen nach ihrem zeitlichen Anfall geordnet und numeriert in besonderen Sammelakten jahrgangsweise zu verwahren und für diese Sammelakten ein nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen alphabetisch geordnetes Namensverzeichnis zu führen.

21 Schlußbestimmungen

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 27. Juli 1976 mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Juli 1976 (MABI S. 689) wird aufgehoben. Vorhandene Vordrucke können von den Standesämtern noch aufgebraucht werden.

Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-) Diözesen (DKirchStO)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 31. Juli 1995 - Nr. 31 b - S 2447 - 30/36 - 42 031 -   zur Gliederung

Die bayerischen (Erz-)Diözesen der römisch-katholischen Kirche haben die bisher ergangenen allgemeinen oder besonderen Regelungen für die Erhebung der Kirchenumlagen und des Kirchgeldes, insbesondere
- Die Diözesansteuerordnung (DStO) vom 16. März 1942,
- den Kirchensteuer-Hebesatzbeschluß der bayerischen (Erz-)Bischöfe vom 28. November 1966,
- die Kirchengrundsteuerordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen der römisch-katholischen Kirche in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1976 (FMBl S. 408),
- die Bekanntmachung zur Durchführung der Kirchengrundsteuerordnung in der Fassung vom 30. Dezember 1966,
in der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO) vom 22. März 1995 zusammengefaßt und bekanntgegeben.

I.A.
Flaig
Ministerialdirektor

[Der vollständige Wortlaut ist wiedergegeben bei Augsburg]

Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 2009

Vom 22.12.2008 (BStBl. 2009 I, S. 366)   zur Gliederung

1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer, der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) erhoben werden, gelten in Bayern für das Steuerjahr 2009 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:

Römisch-katholische Kirchensteuer
8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

Evangelische Kirchensteuer
8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

Alt-Katholische Kirchensteuer
8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

Israelitische Bekenntnissteuer
8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

2. Bemessungsgrundlage i.S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 EStG ermittelte Einkommensteuer, die nach Maßgabe des § 51a Abs. 2a EStG ermittelte Lohnsteuer bzw. die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Kapitalertragsteuer.

3. Es sind keine Mindestbeträge an Kirchensteuer festzusetzen.

4. Eine Höchstbegrenzung (Kappung) der Kirchensteuer ist nicht vorgesehen.

5. Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 7 v.H. der Lohnsteuer, soweit nicht eine einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 EStG zu erheben ist. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchenumlageerhebenden Gemeinschaft angehören, fällt insoweit keine Kirchensteuer an. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 8 v.H. der Lohnsteuer. Die pauschale Kirchenlohnsteuer ist vom Arbeitgeber in einer Summe in der Lohnsteueranmeldung gesondert auszuweisen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweiligen umlageerhebenden Religionsgemeinschaft zuordnet. Sie wird von der Finanzverwaltung entsprechend § 15 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Kirchensteuergesetz auf alle in Bayern kirchenumlageerhebenden Religionsgemeinschaften aufgeteilt.

6. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern erhebt von einem mit seinem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Umlagepflichtigen ein besonderes Kirchgeld, wenn dessen Ehegatte keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulicher Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Es wird nur insoweit erhoben, als es die Kircheneinkommensteuer übersteigt und bemisst sich nach dem gemeinsamen, nach § 51a Abs. 2 EStG korrigierten zu versteuernden Einkommen der Ehegatten. Für das besondere Kirchgeld gilt die folgende von der evangelisch-lutherischen Kirche mit staatlicher Anerkennung festgesetzte Tabelle:



Auf das besondere Kirchgeld wird derjenige Betrag angerechnet, den der Ehegatte des Umlagepflichtigen an eine sonstige Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft, der er angehört, jährlich als Mitgliedsbeitrag entrichtet.

Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten bis auf Weiteres auch für die folgenden Steuerjahre (Kalenderjahre). Über eine Änderung der Kirchensteuerbeschlüsse werden Sie umgehend unterrichtet. Bayer. Statsministerium der Finanzen
34 - S 2448 - 073 - 05359/08

Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 2016

V. 25.1.2016, BStBl. I 2016, 141   zur Gliederung

1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer, der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) erhoben werden, gelten in Bayern für das Steuerjahr. 2016 die folgenden von den 'zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:

römisch-katholische Kirchensteuer.
8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

evangelisch-lutherische und evangelisch-reformierte Kirchensteuer
8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

alt-katholische Kirchensteuer
8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

israelitische Bekenntnissteuer
8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer).

2. Bemessungsgrundlage i. S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51 a EStG ermittelte Einkommensteuer, die nach Maßgabe des § 51a Abs. 2a EStG ermittelte Lohnsteuer bzw. die nach Maßgabe des §51a EStG ermittelte Kapitalertragsteuer.

3. Es sind keine Mindestbeträge an Kirchensteuer festzusetzen.

4. Eine Höchstbegrenzung (Kappung) der Kirchensteuer ist nicht vorgesehen.

5. Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 7 % der Lohnsteuer, soweit nicht eine einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 EStG zu erheben ist. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchenumlageerhebenden Gemeinschaft angehören, fällt insoweit keine Kirchensteuer an. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 8 % der Lohnsteuer. Die pauschale Kirchenlohnsteuer ist vom Arbeitgeber in einer Summe in der Lohnsteueranmeldung gesondert auszuweisen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweiligen umlageerhebenden Religionsgemeinschaft zuordnet. Sie wird von der Finanzverwaltung, entsprechend § 15 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Kirchensteuergesetz auf alle in Bayern kirchenumlageerhebenden Religionsgemeinschaften aufgeteilt.

6. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern und die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern erheben von einem mit seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Umlagepflichtigen ein besonderes Kirchgeld, wenn dessen Ehegatte bzw. Lebenspartner keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Es wird nur insoweit erhoben, als es die Kircheneinkommensteuer übersteigt und bemisst sich nach dem gemeinsamen, nach § 51a Abs. 2 EStG korrigierten zu versteuernden. Einkommen der Ehegatten bzw. Lebenspartner. Für das besondere Kirchgeld gilt die folgende von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und der Evangelisch-reformierten Kirche in Bayern mit staatlicher Anerkennung festgesetzt Tabelle:



Auf das besondere Kirchgeld wird derjenige Betrag angerechnet, den der Ehegatte bzw. der Lebenspartner des Umlagepflichtigen an eine sonstige Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft, der er angehört, jährlich als Mitgliedsbeitrag entrichtet.

Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten bis auf eiteres auch für die folgenden Steuerjahre (Kalenderjahre). Über eine Änderung der Kirchensteuerbeschlüsse werden Sie umgehend unterrichtet.













Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz - KirchStG) [Fassung bis 31.12.2008]

Vom 26.11.1954 (BayRS 2220-4-K), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1994 (GVBl. S. 1026), geändert durch Gesetz zur Änderung des KiStG vom 10.12.2005 (Bay. GVBl. 2005, 584; BStBl. I 2006, 188)

[Vorbemerkung: Grundlage für die Erhebung von Kirchensteuern ist im Freistaat Bayern allein das Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz - KirchStG) i.d.F. der nachstehenden Bekanntmachung.
Diese Rechtsvorschriften sehen im Gegensatz zu in anderen Bundesländern geltenden Bestimmungen den Erlaß von Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüssen nicht vor. Nach Art. 8 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes werden die Kircheneinkommen- und die Kirchenlohnsteuer nach einem einheitlichen Umlagesatz erhoben. Die umlageerhebenden gemeinschaftlichen Steuerverbände, d.h. die in Art. 1 des Kirchensteuergesetzes genannten Gemeinschaften, bestimmen gemeinsam die Höhe des Umlagesatzes; der Umlagesatz darf nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes 10 v.H. der Einkommen- und Lohnsteuer nicht übersteigen.
Der Umlagesatz beträgt gegenwärtig 8 v.H. der veranlagten Einkommensteuer und Lohnsteuer.]


1. TEIL

Besteuerungsrecht und Steuerpflicht

Art. 1 Kirchensteuern - Kirchenumlagen, Kirchgeld

(1) Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, Steuern (Kirchensteuern) zu erheben.

(2) Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschaulichen Gemeinschaften werden auf Antrag die Rechts einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen, wenn sie

1. durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten,

2. rechtstreu sind und

3. ihren Sitz in Bayern oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sofern ihnen dort die Körperschaftsrechte verliehen worden sind.

Die Gewähr der Dauer nach Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass die Gemeinschaft in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen. Die Antragsteller haben das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen darzulegen.

(3) Die rechtswidrige Verleihung der Körperschaftsrechte kann, auch nachdem sie unan-fechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft oder in den Fällen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine rechtmäßige Verleihung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn

1. die Gemeinschaft dies beantragt,

2. die Gemeinschaft nicht mehr die Eigenschaft einer Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft besitzt,

3. an der Rechtstreue der Gemeinschaft begründete Zweifel bestehen,

4. die Gemeinschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist,

5. die Gemeinschaft seit einem Jahr handlungsunfähig ist, weil sie keine verfassungsmäßigen Vertreter hat, oder

6. die Gemeinschaft ihren Sitz in das Ausland verlegt.

Auf Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die bei In-Kraft-Treten der Verfassung vom 2. Dezember 1946 Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, finden die Sätze 1 und 2 Nrn. 2 bis 6 keine Anwendung.

(4) Mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit von Rücknahme oder Widerruf der Verleihung verliert die Gemeinschaft die Rechts einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auf sie finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über Vereine Anwendung, sofern sich aus ihrer Verfassung nichts anderes ergibt.

(5) Zuständig für die Verleihung, die Rücknahme und den Widerruf ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Die Verleihung, die Rücknahme und der Widerruf sind amtlich bekannt zu machen. Gleiches gilt, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Beendigung der Gemeinschaft nicht mehr besteht.

Art. 2

(1) Gemeinschaftliche Steuerverbände sind die in Art. 1 genannten Gemeinschaften. Als gemeinschaftlicher Steuerverband gelten für die Römisch-Katholische Kirche die Diözese und für das isreaelische Bekenntnis der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.

(2) Gemeindliche Steuerverbände sind - soweit Körperschaften des öffentlichen Rechts - die Kirchengemeinden (Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden), die Religionsgemeinden und die von weltanschaulichen Gemeinschaften eingerichteten örtlichen Verbände. Die Gesamtkirchengemeinden gelten an Stelle der beteiligten Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden als Steuerverbände.

(3) Gemeinden und örtlichen Verbänden im Sinn des Abs. 2 wird die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Antrag des gemeinschaftlichen Steuerverbands durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus verliehen.

Art. 3

(1) Gläubiger der Kirchenumlagen und des besonderen Kirchgelds sind die gemeinschaftlichen Steuerverbände, Gläubiger des Kirchgelds sind die gemeindlichen Steuerverbände.

(2) Schuldner der Kirchensteuern sind die Angehörigen der in Art. 1 genannten Gemeinschaften.

(3) Der Eintritt in eine solche Gemeinschaft bestimmt sich nach dem jeweiligen Satzungsrecht der betreffenden Gemeinschaft.

(4) Der Austritt bedarf zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein; § 129 BGB gilt entsprechend.

Art. 4

Die Kirchensteuern können unbeschadet Art. 16 Abs. 2 und Art. 22 Satz 5 einzeln oder nebeneinander erhoben werden

1. in Form von Kirchenumlagen nach dem Maßstab der Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer und Lohnsteuer) als Kircheneinkommen- und Kirchenlohnsteuer, nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge als Kirchengrundsteuer,

2. in Form von Kirchgeld,

3. in Form von besonderem Kirchgeld von Umlagepflichtigen, deren Ehegatte keiner Kir-che, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulicher Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Art. 5 Steuerverband - Satzung, Vorlagepflicht

Jeder Steuerverband muß eine Vertretung haben, die durch Satzung bestimmt wird. In der Satzung muß folgenden Mindestforderungen genügt werden:

1. Jede Steuerverbandsvertretung muß einen Vorsitzenden und mindestens zwei weitere Mitglieder haben. Sie müssen sämtlich im Bereich des Steuerverbands wohnen und kirchensteuerpflichtig sein. Die Mehrheit der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden muß die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

2. Die Beschlußfähigkeit muß von der gehörigen Ladung der Mitglieder der Steuerverbandsvertretung abhängig gemacht werden.

3. Über die Beschlüsse muß fortlaufende Niederschrift geführt werden, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist und die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit sowie das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten hat.

4. Für die Entscheidung von Streitigkeiten über den Vollzug der Satzung muß ein geordnetes Verfahren vorgesehen werden.

2. TEIL

Kirchenumlagen

ERSTER ABSCHNITT

Kircheneinkommen- und Kirchenlohnsteuer

I. Allgemeine Vorschriften

Art. 6 Umlagepflicht

(1) Umlagepflichtig sind die Angehörigen der in Art. 1 genannten Gemeinschaften, die im Freistaat Bayern einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben und mit einem Steuerbetrag zur Einkommensteuer veranlagt sind oder von deren Einkünften der Steuerabzug vom Arbeitslohn vorgenommen wird. Von der Umlagepflicht sind Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern insoweit ausgenommen, als sie in einem anderen Land zur Umlage im Lohnabzugsverfahren herangezogen werden.

(2) Umlagepflichtig sind außerdem die außerhalb des Freistaates Bayern wohnhaften Angehörigen der entsprechenden Gemeinschaften, soweit für ihre Einkünfte aus einer im Freistaat Bayern gelegenen Betriebsstätte im Sinn des Lohnsteuerrechts Lohnsteuer einbehalten wird.

(3) Die Umlagepflicht besteht für den gleichen Zeitraum, für den die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer besteht. Treten ihre sonstigen Voraussetzungen erst nach Beginn dieses Zeitraums ein oder fallen sie vor Ablauf desselben weg, so beginnt oder endet die Umlagepflicht mit dem Anfang des nächsten Kalendermonats.

Art. 7 Erhebungszeitraum

Die Kircheneinkommen- und die Kirchenlohnsteuer werden für den gleichen Zeitraum erhoben, für den die Maßstabsteuer erhoben wird.

Art. 8 Umlagesatz - Höhe

(1) Die Kircheneinkommen- und die Kirchenlohnsteuer werden nach einem einheitlichen Umlagesatz erhoben. Die umlageerhebenden gemeinschaftlichen Steuerverbände bestimmen gemeinsam die Höhe des Umlagesatzes; der Umlagesatz darf zehn v.H. der Einkommen- und Lohnsteuer nicht übersteigen. Einigen sich die umlageerhebenden gemeinschaftlichen Steuerverbände nicht auf einen einheitlichen Umlagesatz, so bestimmt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen auf Antrag eines gemeinschaftlichen Steuerverbands den Umlagesatz.

(2) Vor Erhebung der Kirchensteuereinkommen- und der Kirchenlohnsteuer ist die Einkommen- und Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln.

II. Kircheneinkommensteuer

Art. 9 Konfessionsverschiedene, glaubensverschiedene Ehe

(1) Gehören nicht dauernd getrennt lebende umlagepflichtige Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Gemeinschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Umlage

1. in den Fällen der getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 8 ermittelten Einkommensteuer jedes Ehegatten,

2. in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jede der beteiligten Gemeinschaften aus dem Teil der gemeinsamen nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer erhoben, die auf ihn entfällt. Zur Feststellung des Anteils ist für die Ehegatten veranlagte gemeinsame, nach Art. 8 Abs. 2 ermittelte Einkommensteuer im Verhältnis der Einkünfte eines jedem Ehegatten aufzuteilen; § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Gehört ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte keiner umlageerhebenden Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Umlage

1. in den Fällen der getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des umlagepflichtigen Ehegatten,

2. in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für den umlagepflichtigen Ehegatten aus dem Teil der gemeinsamen nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer erhoben, der auf diesen Ehegatten entfällt. Abs. 1. Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Art. 10 Ehegatten - Gesamtschuldner

Wenn beide Ehegatten der gleichen umlageerhebenden Gemeinschaft angehören und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, sind sie für die Kircheneinkommensteuer Gesamtschuldner.

Art. 11 Anrechnung von Kirchenlohnsteuer

Bei Arbeitnehmern, die zur Kircheneinkommensteuer veranlagt werden, wird die einbehaltene Kirchenlohnsteuer auf die Kircheneinkommensteuer angerechnet.

Art. 12 Vorauszahlungen

Die Umlagepflichtigen haben Vorauszahlungen auf die Umlagen zur veranlagten Einkommensteuer nach Maßgabe der nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer-Vorauszahlungen an deren Fälligkeitstagen zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden auf die Umlageschuld angerechnet.

III. Kirchenlohnsteuer

Art. 13 Arbeitslohn - Abzug

(1) Die Kirchenlohnsteuer wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Die Vorschriften über den Lohnsteuerabzug und den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber gelten entsprechend.

(2) Arbeitgeber, in deren Betrieb die Lohnsteuerberechnung und die Führung des Lohnkontos von einer innerhalb des Freistaates Bayern gelegenen Betriebsstätte im Sinn des Lohnsteuerrechts vorgenommen werden, haben die Kirchenlohnsteuer für den umlagepflichtigen Arbeitnehmer bei jeder mit Lohnsteuerabzug verbundenen Lohnzahlung einzubehalten und mit der Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, an das die Lohnsteuer zu entrichten ist.

(3) Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Gemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchenlohnsteuer für jeden Ehegatten nur aus der von diesem Ehegatten zu entrichtenden, nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben. Gehört ein Ehegatte keiner umlageerhebenden Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchenlohnsteuer für den anderen Ehegatten nur aus der von diesem Ehegatten zu entrichtenden nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben.

(4) Wird die Lohnsteuer für mehrere Arbeitnehmer eines Betriebs ohne Ausscheidung auf den einzelnen Arbeitnehmer in einem Pauschalbetrag erhoben, so ist auch für die Kirchenlohnsteuer ein Pauschalbetrag festzusetzen.

Art. 14 Haftung des Arbeitgebers, Inanspruchnahme des Arbeitnehmers

Auf die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für die Kirchenlohnsteuer finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für die Lohnsteuer entsprechende Anwendung.

Art. 15 Kleine Gemeinschaften

(1) Für Gemeinschaften, die in Bayern weniger als 25 000 Mitglieder haben, gelten die Art. 13 und 14 nicht. Es bleibt diesen Gemeinschaften überlassen, ihre lohnsteuerpflichtigen Mitglieder zur Umlage heranzuziehen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinschaften, für die schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Umlagen zur Lohnsteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben worden sind.

ZWEITER ABSCHNITTT

Kirchengrundsteuer

Art. 16 Kirchengrundsteuer

(1) Die in Art. 1 genannten Gemeinschaften werden ermächtigt, zum Zweck der Erhebung von Kirchengrundsteuer eigene Steuerordnungen zu erlassen. Diese müssen vorsehen, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Zeitraum und mit welchem Umlagesatz der Grundbesitz zur Entrichtung von Kirchengrundsteuer heranzuziehen ist.

(2) Die Kirchengrundsteuer wird nur insoweit erhoben, als sie die Kircheneinkommen- bzw. Kirchenlohnsteuer übersteigt.

(3) Der Kirchengrundsteuer dürfen nur diejenigen Grundstücke unterworfen werden, die im Bereich des Freistaates Bayern gelegen sind, und nur insoweit, als ein Angehöriger der erhebenden Gemeinschaft Eigentümer ist.

(4) Der Umlagesatz für die Kirchengrundsteuer darf zehn v.H. des Grundsteuermeßbetrags nicht übersteigen.

(5) Die Unterlagen, deren Steuerverbände für die Besteuerung bedürfen, werden ihnen von den zuständigen Staats- und Gemeindebehörden zur Verfügung gestellt.

(6) Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsministerium der Finanzen spätestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten vorzulegen. Für die Änderung der Steuerordnungen gilt diese Bestimmung entsprechend.

DRITTER ABSCHNITT

Verwaltung und Rechtsbehelfe

Art. 17 Kirchenumlagen - Verwaltung

(1) Die Umlagen werden von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden selbst verwaltet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Darüber hinaus überträgt das Staatsministerium der Finanzen auf Antrag einer umlageerhebenden Gemeinschaft die Verwaltung der Kircheneinkommensteuer für diese Gemeinschaft den Finanzämtern. Eine Übertragung findet nicht statt, wenn eine Gemeinschaft in Bayern weniger als 25000 Mitglieder hat.

(2) Die Verwaltung der Kirchenlohnsteuer steht, außer in den Fällen des Art. 15 Abs. 1, den Finanzämtern zu. Die Erstattung der Kirchenlohnsteuer obliegt den gemeinschaftlichen Steuerverbänden, soweit nicht die Kirchenlohnsteuer in Zusammenhang mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber erstattet wird.

(3) Soweit die Umlagen von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden selbst verwaltet werden, obliegt auf deren Ersuchen die Beitreibung der Umlagerückstände den Finanzämtern.

Art. 18 Ergänzendes Recht, Rechtsbehelfe

(1) Für die Verwaltung der Kirchenumlagen gelten, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes in der jeweiligen Fassung. Das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der in Satz 1 bezeichneten Gesetze erlassen worden sind oder erlassen werden. Die Kleinbetragsverordnung gilt für die Verwaltung der Kirchenumlagen nicht.

(2) Die Zinsvorschriften, die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie deren Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren finden auf die Kirchenumlagen keine Anwendung.

(3) Soweit die Kirchenumlagen von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden verwaltet werden, sind Vorschriften über Zwangsmittel nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Anordnung des Zwangsmittels das für den Wohnort des Umlagepflichtigen zuständige Finanzamt zuständig ist. Die zuständige Behörde des gemeinschaftlichen Steuerverbands kann das Finanzamt um die Anordnung des Zwangsmittels ersuchen. Andere Zwangsmittel als die Anordnung eines Zwangsgeldes sind unzulässig.

(4) Gegen die Kirchensteuerfestsetzung können keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuer richten.

(5) Soweit die Kirchenumlagen von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden verwaltet werden, entscheidet über den Einspruch der gemeinschaftliche Steuerverband. Die Klage ist gegen die Behörde des gemeinschaftlichen Steuerverbands zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beauftragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat.

(6) Soweit die Verwaltung der Kirchenumlagen den Finanzämtern obliegt, ist der umlageberechtigte gemeinschaftliche Steuerverband zu dem Einspruchsverfahren zuzuziehen, wenn über die Umlageberechtigung des gemeinschaftlichen Steuerverbands zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist der umlageberechtigte gemeinschaftliche Steuerverband im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung von Amts wegen beizuladen.

Art. 19 Nachträgliche Änderungen

(1) Eine nachträgliche Änderung der Maßstabsteuer oder des Grundsteuermeßbetrags bewirkt die entsprechende Änderung der nach Art. 7 oder nach der betreffenden Steuerordnung (Art. 16 Abs. 1) berechneten Umlage.

(2) Festsetzungen der Kirchenumlagen werden zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung oder von dem bisherigen Erstattungsbetrag mindestens fünf Euro beträgt oder der Steuerpflichtige die Änderung oder Berichtigung beantragt.

(3) Soweit die Finanzämter die Umlagen verwalten, sind sie auch zur Stundung (§ 222 der Abgabenordnung) zum Absehen von der Steuerfestsetzung (§ 156 der Abgabenordnung) und zur Niederschlagung (§ 261 der Abgabenordnung) der Umlagen zuständig. Zur abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 der Abgabenordnung) und zum Erlaß (§ 227 der Abgabenordnung) der von ihnen verwalteten Umlagen sind die Finanzämter nur im Anschluß an die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen oder den Erlaß der Maßstabsteuer befugt. Im übrigen entscheiden über Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Erlaß und Stundung sowie über das Absehen von der Steuerfestsetzung und die Niederschlagung von Umlagen, soweit sich aus den Satzungen nichts anderes ergibt, die gemeinschaftlichen Steuerverbände.

3. TEIL

Kirchgeld

Art. 20 Kirchgeld - Erhebung

(1) Die gemeindlichen Steuerverbände können für ihre ortskirchlichen Zwecke nach Maßgabe der Be-stimmungen der Steuerordnungen der gemeinschaftlichen Steuerverbände Kirchgeld für das Kalenderjahr erheben. Die Steuerordnungen der gemeinschaftlichen Steuerverbände bestimmen, wer kirchgeldpflichtig ist und in welcher Höhe das Kirchgeld erhoben wird.

(2) Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus spätestens zwei Monate vor In-Kraft-Treten zur Genehmigung vorzulegen. Für die Änderung der Steuerordnung gilt diese Bestimmung entsprechend.

Art. 21 Kirchgeld - Schuldner, Gläubiger
[aufgehoben]
Art. 22 Höchstbetrag, Fälligkeit
[aufgehoben]


Art. 21 Verwaltung

Das Kirchgeld wird von den gemeindlichen Steuerverbänden verwaltet. Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1, 2, 3 und 5 gelten entsprechend.

4. Teil

Besonderes Kirchgeld

Art. 22

Das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe der Steuerordnungen der gemeinschaftlichen Steuerverbände erhoben und von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden verwaltet. Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1, 2, 3 und 5 gelten entsprechend. Das besondere Kirchgeld wird nur von Umlagepflichtigen erhoben, die mit ihrem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Es wird nicht erhoben, wenn der Ehegatte des Umlagepflichtigen einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Das besondere Kirchgeld wird nur insoweit erhoben, als es die Kirchenumlagen nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 übersteigt.

Art. 23

Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus spätestens zwei Monate vor In-Kraft-Treten zur Genehmigung vorzulegen. Für die Änderung der Steuerordnung gilt diese Bestimmung entsprechend.

5. TEIL

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 24 Kirchenumlagen - Verteilung, Anzeige des Aufkommens

(1) Die Verteilung des Aufkommens an Kirchenumlagen zwischen den gemeinschaftlichen Steuerverbänden bzw. dem gemeinschaftlichen Steuerverband und den gemeindlichen Steuerverbänden bleibt den gemeinschaftlichen Steuerverbänden oder dem gemeinschaftlichen Steuerverband überlassen.

(2) Die gemeinschaftlichen Steuerverbände haben dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsministerium der Finanzen das Aufkommen an Kirchenumlagen, an Kirchgeld und an besonderem Kirchgeld alljährlich zum 1. April anzuzeigen.

Art. 25 Auskunftspflicht, Abgabe von Steuererklärungen

Wer mit einer Kirchensteuer in Anspruch genommen wird, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft abhängt. Angehörige der in Art. 1 genannten Gemeinschaften haben darüber hinaus auch die zur Festsetzung der Kirchensteuern erforderlichen Erklärungen abzugeben. Einkommensteuererklärungen gelten als Erklärungen im Sinne von Satz 2.

Art. 26 Ausführungsvorschriften

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Es trifft darin insbesondere Bestimmungen über

1. den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulicher Gemeinschaft,
2. die örtliche Zuständigkeit bei Umlagepflichtigen mit mehreren Wohnsitzen,
3. die Berechnung der Kircheneinkommensteuer, wenn die Umlagepflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres bestand,
4. die örtliche Zuständigkeit und Berechnung der Kircheneinkommensteuer bei Wechsel des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Umlagepflichtigen,
5. die Änderung des Umlagesatzes,
6. die Berechnung der Kircheneinkommensteuer bei Austritt eines zusammenveranlagten Ehegatten aus der umlageerhebenden Gemeinschaft,
7. die Gesamtschuldnerschaft bei Ehegatten,
8. die Anrechnung von Kirchenlohnsteuer,
9. die Festsetzung von Vorauszahlungen,
10. die Durchführung des Kirchenlohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber,
11. die Aufteilung der pauschalen Kirchenlohnsteuer,
12. die Verwaltung der Kirchenumlagen,
13. die Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzämter und die gemeinschaftlichen Steuerverbände,
14. die Überwachung und Ablieferung der von den Arbeitgebern an die Finanzämter abgeführten Kirchenlohnsteuer,
15. die Beitreibung der Umlagerückstände bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Umlagepflichtigen.

Art. 26a

(1) An Orden und ähnliche Vereinigungen, die einer öffentlich-rechtlichen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehören (kirchliche Vereingungen), können auf Antrag die Rechts einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ver-liehen werden, wenn sie die Gewähr der Dauer bieten, rechtstreu sind und ihren Sitz in Bayern haben. Die Verleihung kann mit Auflagen verbunden werden. Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, dass wirtschaftliche Betätigungen nur durch eigene, von der Körperschaft getrennte juristische Personen in den Formen des Wirtschaftsrechts erfolgen. Schließen sich die Orden oder wirtschaftlichen Vereinigungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zu einem Verband zusammen, so können auf Antrag auch diesem Verband die Rechts einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft verliehen werden; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Die Verleihung der Körperschaftsrechte an Orden, kirchliche Vereinigungen und Verbände nach Abs. 1 Satz 4 kann entsprechend Art. 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 zurückgenommen oder widerrufen werden. Ein Widerruf kann ferner erfolgen, wenn die bei der Verleihung der Körperschaftsrechts erteilten Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden. Art. 1 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Sätze 1 bis 3 finden auf Orden und kirchliche Vereinigungen, die bei In-Kraft-Treten des Konkordats zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl Körperschaften des öffentlichen Rechts waren und deren Rechtsstellung durch das Konkordat geschützt wird, keine Anwendung; die Möglichekit des Widerrufs auf Antrag (Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) bleibt unberührt.

Art. 27 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1955 in Kraft. [betrifft ursprüngliche Fassung]
(2) (gegenstandslos)
[In-Kraft-Treten d. Änderungen durch G. v. 24.12.2001 zum 1.1.2002; Ausnahme zum 1.1.2001: Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 S. 1, 3; Art. 12 S. 1; Art. 13 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; Art. 18 Abs. 5 S. 1; Art. 25 S. 3 (Anpassung an § 51a EStG)]