Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Braunschweig

Kirchensteuerordnung
Kirchgeld
Kirchensteuerbeschluss 2013/2014 (Anteil Niedersachsen)
Kirchensteuerbeschluss 2013/2014 (Anteil Sachsen-Anhalt)
Kirchensteuerbeschluss 2015/2016 (Anteil Niedersachsen)
Kirchensteuerbeschluss 2015/2016 (Anteil Sachsen-Anhalt)

Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung - KiStO ev. -)

Vom 14. Juli 1972 (BStBl. 1974 I S. 351), zuletzt geändert durch VO mit Gesetzeskraft vom 1.12.2008 (KABl. Hann. 2008, 221)   zur Gliederung

Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Erster Abschnitt

§ 1 Kirchensteuerberechtigung

(1) In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelisch-lutherischen Kirche in Oldenburg, der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland und in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe (Landeskirchen) werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern auf Grund dieses Kirchengesetzes erhoben. Die Kirchensteuern dienen zur Deckung der in den Haushaltsplänen der Landeskirchen, deren Kirchengemeinden und anderen Körperschaften (§ 18 Abs. 1) für die Erfüllung ihrer Aufgaben vorgesehenen Ausgaben.

Die Kirchensteuerordnung ist vollständig abgedruckt unter Hannover




Kirchenverordnung über die Erhebung von Kirchgeld in der Evangelisch-lutherishen Landeskirche in Braunschweig

I.d.F. vom 5.2.1974 (ABl. S. 58), geändert durch Art. 8 Euro-AnpassungsVO vom 12.6.2001 (ABl. S. 102)   zur Gliederung

Aufgrund der §§ 9 und 17 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung - KiSt0 ev -) vom 14. Juli 1972 (Amtsbl. 1972 S. 107) wird für den Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig folgendes verordnet:

§ 1

(1) Die Kirchengemeinden können Ortskirchensteuer in Form des Kirchgeldes erheben. Das Kirchgeld ist nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen festzusetzen. Es kann als festes oder als gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.

(2) Das feste Kirchgeld darf 3 Euro, das gestaffelte Kirchgeld 6 Euro jährlich nicht übersteigen.

(3) Das gestaffelte Kirchgeld beträgt jährlich mindestens 3 Euro und höchstens 60 Euro.

(4) Sofern auch für das feste Kirchgeld Richtlinien erlassen werden, ist die Höhe des festen Kirchgeldes einem Beschluß der Kirchengemeinde (des Kirchenverbandes) vorzubehalten.

§ 2

(1) Das Kirchgeld kann von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde erhoben werden, die bei Beginn des Steuerjahres (Kalenderjahres)

a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b) der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder aufgrund besonderer Bestimmungen angehören,

c) eigene Einnahmen oder eigenes steuerpflichtiges Vermögen haben. Als Einnahmen gelten auch Einkünfte, Zuwendungen oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet sind.

(2) Kirchenmitglieder, die Bezüge nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten oder in ähnlichen Verhältnissen leben, sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(3) Ehegatten, die nicht dauernd getrennt voneinander leben und nach den vorstehenden Bestimmungen kirchgeldpflichtig sind, werden zusammen veranlagt und zwar innerhalb des in § 1 Abs. 2 gesetzten Rahmens.

(4) Kirchgeldpflichtige, deren Ehegatten einer anderen steuerberechtigten Kirche angehören (konfessionsverschiedene Ehe), haben nur die Hälfte des Kirchgeldes zu entrichten.

(5) Kirchgeldpflichtige, deren Ehegatten weder der gleichen noch einer anderen steuerberechtigten Kirche angehören (glaubensverschiedene Ehe), sind zum vollen Kirchgeld zu veranlagen.

§ 3

(1) Wenn die örtlichen Verhältnisse es angezeigt erscheinen lassen, kann im Ortskirchensteuerbeschluß

a) die Altersgrenze anders als in § 2 Abs. 1 Nr. a festgesetzt werden,

b) der Kreis der Kirchgeldpflichtigen auf Kirchenmitglieder beschränkt werden, die zu den Maßstabsteuern nicht herangezogen werden,

c) festgelegt werden, daß Kirchenmitglieder von dem Kreis der Kirchgeldpflichtigen ausgenommen werden, wenn dies aus Billigkeitserwägungen angezeigt erscheint.

(2) Beschlüsse gemäß Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.

§ 4

Auf Antrag eines Steuerpflichtigen ist die im Erhebungszeitraum nachweislich gezahlte Landeskrichensteuer auf das Kirchgeld anzurechnen.

§ 5

(1) Der Kirchenvorstand (die satzungsmäßige Kirchenverbandsvertretung) hat jährlich in einem Ortskirchensteuerbeschluß Höhe und Maßstab der Ortskirchensteuer, die Fälligkeit und evtl. zu erhebende Mahngebühren zu bestimmen.

(2) Es gelten alle Ortskirchensteuerbeschlüsse als allgemein kirchenaufsichtlich genehmigt, die ein Kirchgeld festsetzen, das sich in dem Rahmen dieser Rechtsverordnung und der in den Richtlinien festgelegten Bestimmungen hält. abweichende Beschlüsse müssen zur Einzelgenehmigung vorgelegt werden.

(3) Die Ortskirchensteuerbeschlüsse sind

a) in der örtlichen Presse und

b) durch einen zweiwöchigen öffentlichen Aushang bei der Kirchengemeinde (Kirchenverband) öffentlich bekanntzumachen. In der Presseveröffentlichung ist auf den Aushang hinzuweisen.

§ 6

Das Landeskirchenamt erlässt Richtlinien über die Erhebung von Kirchensteuern.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Kirchenverordnung tritt die Kirchensteuer-Durchführungsverordnung vom 5.8.1957 (Amtsbl.1957 S. 39) in der Fassung vom 29.9.1959 (Amtsbl.1960 S. 31) außer Kraft.

Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig im Land Niedersachsen für die Haushaltsjahre 2013/2014

Vom 16.11.2012, ABl. 2013, 4, geändert 21.11.2014, Nds. MBl. 2015, 475    zur Gliederung

I.

Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben, beträgt für die Jahre 2013 und 2014 9% der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5% des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Auch bei der Berechnung der Höchstebgrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a EStG ergeben würde.

Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zu Grunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 6% der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9% der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen der ländereinheitliche Erlasse vom 23. Oktober 2012 (AZ. S 2447-8-33 und vom 28. Dezember 2006 (Az.: S 2447-8-35, BStBl. I 2007, S. 76 f.) hingewiesen.

Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

II.

Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemißt sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei der Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Das besondere Kirchgeld kann durch die Landeskirche auf Antrag erstattet werden, sofern der Ehegatte einen Beitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat.

Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlußfrist) an das Landeskirchenamt zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

III.

Kirchensteuer können ganz oder teilwise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Landeskirche kann auf Antrag des Kirchenmitgliedes im Einzelfall bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer - maxinal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt.

Der Antrag nach Abs. 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der fromellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuzerbescheides.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.

IV.

Die Regelungen dieses Beschlusse zu Ehegatten und Ehen sind für das Haushaltsjahr 2014 auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.



Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt für die Haushaltsjahre 2013/2014

Vom 16.11.20121, ABl. 2013, 4   zur Gliederung

Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig erhebt von den Kirchenmitgliedern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der ab 1.1.1992 zur Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig gehörenden Gemeinden des Landes Sachsen-Anhalt haben, Landeskirchensteuer.

§ 1

1. Für die Jahre 2013 und 2014 erhebt die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig Landeskirchensteuer in Höhe von 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens.

2. Gehört der Ehegatte eines kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 vom Hundert seiner Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

3. Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nciht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32 Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

4. Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.

5. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

§ 2

Für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer wird Mindestbetrag i.H.v. 3,60 EUR jährlich, 0,30 EUR monatlich, 0,07 EUR wöchentlich und 0,01 EUR täglich festgelegt (Mindestbetrags-Kirchensteur). Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Lohn- und Einkommensteuer unter Berücksichtigung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.

§ 3

1. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten nach § 2 Abs. 5 EStG Einkommensteuergesetz:



2. Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 4

1. Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.

2. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.

3. Die Aufteilung erfolgt zu 73 vom Hundert zugunsten der evangelischen Kirche und zu 27 vom Hundert zugunsten der katholischen Kirche, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

4. Gilt die pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, gelten die Absätze 1-3 sinngemäß.

§ 5

Dieser Beschluss tritt am 01.01.2013 in Kraft.

Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig im Land Niedersachsen für die Haushaltsjahre 2015/2016

Vom 21.11.2014, ABl. 2015, 7    zur Gliederung

I.

Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben, beträgt für die Jahre 2015 und 2016 9% der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Auch bei der Berechnung der Höchstebgrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a EStG ergeben würde.

Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zu Grunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9% der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen der ländereinheitliche Erlasse vom 23. Oktober 2012 (AZ. S 2447-8-33 und vom 28. Dezember 2006 (Az.: S 2447-8-35, BStBl. I 2007, S. 76 f.) oder der die zuvor genannten Erlasse ersetzenden Erlasse hingewiesen.

Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

II.

Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemißt sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei der Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Das besondere Kirchgeld kann durch die Landeskirche auf Antrag erstattet werden, sofern der Ehegatte einen Beitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist.

Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlußfrist) an das Landeskirchenamt zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

III.

Kirchensteuer können ganz oder teilwise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer - maxinal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt.

Der Antrag nach Abs. 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der fromellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuzerbescheides.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.

IV.

Die Regelungen dieses Beschlusse zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.



Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt für die Haushaltsjahre 2015/2016

Vom 21.11.2014, ABl. 2015, 8   zur Gliederung

Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig erhebt von den Kirchenmitgliedern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der ab 1.1.1992 zur Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig gehörenden Gemeinden des Landes Sachsen-Anhalt haben, Landeskirchensteuer.

§ 1

1. Für die Jahre 2015 und 2016 erhebt die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig Landeskirchensteuer in Höhe von 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens.

2. Gehört der Ehegatte eines kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 vom Hundert seiner Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

3. Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32 Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

4. Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.

5. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

§ 2*

Für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer wird Mindestbetrag i.H.v. 3,60 EUR jährlich, 0,30 EUR monatlich, 0,07 EUR wöchentlich und 0,01 EUR täglich festgelegt (Mindestbetrags-Kirchensteur). Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Lohn- und Einkommensteuer unter Berücksichtigung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.

§ 3

1. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten nach § 2 Abs. 5 EStG Einkommensteuergesetz:



2. Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 4

1. Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.

2. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.

3. Die Aufteilung erfolgt zu 79 vom Hundert zugunsten der evangelischen Kirche und zu 21 vom Hundert zugunsten der katholischen Kirche, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

4. Gilt die pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, gelten die Absätze 1-3 sinngemäß.

§ 5

Dieser Beschluss tritt am 01.01.2015 in Kraft.

* Im Kirchensteuerrahmengesetz des Landes Niedersachsen nicht mehr vorgesehen.